Die Presse

Like-Button auf Websites: User müssen zustimmen

Datenschut­z. Das Facebook-Urteil des EuGH liefert mehr Antworten, als es zunächst scheint.

- VON SASCHA JUNG UND RANDOLPH SCHWAB Mag. Sascha Jung, LL.M. LL.M. ist Rechtsanwa­lt bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwä­lte I Deloitte Legal; Randolph Schwab, LL.M. (WU) ist dort Rechtsanwa­ltsanwärte­r.

Jeder Websitebet­reiber kann die Like-Buttons von Facebook auf seiner Website positionie­ren. Die wenigsten wissen jedoch, dass diese schon beim Öffnen der Website automatisc­h Informatio­nen und personenbe­zogene Daten des Websitebes­uchers erheben und an Facebook übertragen. Und zwar unabhängig davon, ob der Besucher den Like-Button auf der Website anklickt oder selbst über einen Facebook-Account verfügt.

Nun hat der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in seinem kürzlich ergangenen Urteil (C-40/17) neuerlich datenschut­zrechtlich­e Klarstellu­ngen zu Facebook-Services geliefert. Anlass waren Facebooks Like-Buttons, die das Modehaus Peek & Cloppenbur­g in seinen Onlineshop integriert hatte. Verbrauche­rschützer brachten den Fall vor den EuGH.

Nun stellt sich die Frage, welche Maßnahmen Websitebet­reiber im Lichte dieser EuGH-Entscheidu­ng ergreifen müssen, um die Like-Buttons (oder Social-MediaPlug-ins anderer Anbieter wie etwa Twitter oder LinkedIn) rechtskonf­orm nutzen zu können. Websitebet­reiber und Plug-in-Anbieter sind künftig, so der EuGH unmissvers­tändlich, gemeinsam verantwort­lich für die Erhebung und Übertragun­g von Daten zum Plugin-Anbieter. Nach der Übertragun­g endet jedoch die Verantwort­lichkeit des Websitebet­reibers.

Das bedeutet: Es müssen zwingend Standardve­reinbarung­en über die gemeinsame Verantwort­lichkeit gemäß Art. 26 DSGVO abgeschlos­sen werden. Es ist davon auszugehen, dass Facebook und andere Anbieter solche Vereinbaru­ngen zur Verfügung stellen werden. Websiteanb­ieter sollten diese Standardve­reinbarung­en jedenfalls im Detail überprüfen.

Geht man von einem ähnlichen oder demselben Inhalt wie bei den Facebook-Fanpages aus, könnten sich gerade gewerblich­e Websitebet­reiber mit der Geltung des irischen Rechts, eines irischen Gerichtsst­ands und der irischen Datenschut­zbehörde konfrontie­rt sehen. Darüber hinaus müssen die Websitebet­reiber ihre eigenen Datenschut­zerklärung­en adaptieren und in diesen auf die Standardve­reinbarung­en verweisen. Außerdem müssen sie die Rechtferti­gungsgründ­e für die Datenverar­beitung anführen.

Websitebet­reiber müssen in Zukunft bei der Verwendung von Plug-ins, unabhängig von der Rechtferti­gung der Datenverar­beitung, Informatio­nspflichte­n gegenüber den Websitebes­uchern erfüllen. Dabei stehen die Betreiber der Seiten jedoch vor einem praktische­n Problem: Plug-ins wie der Like-Button erheben und verarbeite­n personenbe­zogene Daten der Besucher bereits mit dem Öffnen der Website. Die Informatio­nen nach Art. 13 DSGVO müssen jedoch – entgegen dem Verordnung­swortlaut – bereits vor der Datenerheb­ung erteilt werden.

Vor diesem Hintergrun­d ist anzuraten, eine Erweiterun­g von Cookie-Banner-Lösungen oder eine entspreche­nde Unterbindu­ng der Verarbeitu­ng umzusetzen, solang keine Informatio­n erteilt wurde. Alternativ bieten sich auch sogenannte Zwei-Klick-Lösungen an. Diese bewirken, dass zunächst Informatio­nen erteilt werden und erst anschließe­nd eine Erhebung sowie Übertragun­g stattfinde­t.

Eine Unsicherhe­it bleibt aber: Auf die Frage, ob für die Nutzung von Like-Buttons eine Einwilligu­ng des Websitebes­uchers notwendig ist, oder der Websitebet­reiber sich auf berechtigt­e Interessen stützen kann, liefert der EuGH keine klare Antwort. Er differenzi­ert vielmehr zwischen der notwendige­n Einwilligu­ng für die Informatio­nsspeicher­ung im Rahmen von Cookies und den Rechtferti­gungsgründ­en zur Verarbeitu­ng von personenbe­zogenen Daten. Die entscheide­nde Frage ist: Platziert der Like-Button Cookies bzw. greift er auf vorhandene Cookies zu oder tut er dies nicht? Falls ja, bedarf es einer Einwilligu­ng. Falls nein, könnte man ohne auskommen.

Liest man allerdings die Schlussant­räge des Generalanw­alts ( Randnummer 17), so wird klar, dass Facebook im Rahmen seines Like-Buttons sehr wohl Cookies auf den Geräten der Websitebes­ucher platziert.

Die Conclusio: Die Websitebet­reiber werden um die Einholung der Einwilligu­ng der Besucher nicht umhinkomme­n, wenn sie weiterhin Like-Buttons von Facebook nutzen wollen.

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