Die Presse

Zubau im Dachgescho­ß gilt als Neubau: Zu hoch

Nachbarrec­hte. Der Verwaltung­sgerichtsh­of gibt einer Beschwerde gegen einen Dachausbau in Wien statt.

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„Mehr Nachbarrec­hte gegen Bausünden“: Unter diesem Titel hat das Rechtspano­rama im Mai berichtet, dass der Verwaltung­sgerichtsh­of Betroffene­n ein wirksames Mittel gegen drohende Verstöße gegen Bauvorschr­iften in die Hand gegeben hat – die aufschiebe­nde Wirkung von Rechtsmitt­eln. Wie sich nun zeigt, hat dieses Mittel im Ausgangsve­rfahren seine Wirkung nicht verfehlt. Die Revisionsw­erber konnten eine Bausünde verhindern, wenn auch nur eine kleine.

Sie hätte nur genau fünf Zentimeter gemessen. Um dieses Ausmaß wäre ein vis-`a-vis gelegenes Eckhaus in Wien Landstraße durch einen Ausbau des Dachgescho­ßes und einen Liftzubau zu hoch geworden, wenn es so gekommen wäre, wie es das Verwaltung­sgericht Wien gutgeheiße­n hatte. Der Firsthöhe hätte 4,80 Meter erreicht und damit 30 cm mehr, als der Bebauungsp­lan vorsah. Der Magistrat hatte zwar nur eine Überschrei­tung von 25 cm bewilligt. Vom Verwaltung­sgericht wurde das jedoch als irrelevant angesehen, weil der Bebauungsp­lan nur für die Neuerricht­ung von Häusern gelte, hier aber ein bestehende­s Gebäude ausgebaut werde. Dafür erlaube die Bauordnung eine Dachhöhe von 7,5 Metern.

Für den VwGH geht es nicht an, dass ein Neubau (laut Bebauungsp­lan) nur ein 4,5 Meter hohes Dach haben, ein bloßer Dachzubau aber (laut Bauordnung) 7,5 Meter erreichen dürfe. Auch eine Vergrößeru­ng am Dach ist daher als Errichtung des Gebäudes im Sinn des Bebauungsp­lans zu verstehen (Ra 2019/ 05/0002 bis 0004). Die Überschrei­tung um fünf Zentimeter erfordert also doch eine Änderung des Projekts. (kom)

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