Ein Achtelton ist wenig Unterschied
Musik. Zwei Kapellen stritten über die Verwendung des Namens. Und darüber, ob keine Verwechslungsgefahr mehr bestehe, wenn man die Stücke etwas unterschiedlich spielt.
Die beiden Kapellen klingen ähnlich. Also musikalisch kann man darüber streiten, aber zumindest die Namen der Kapellen besitzen wenig Unterscheidungskraft. Und so musste sich nun der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage beschäftigen, welchem der jeweils hinter den Kapellen stehenden Vereinen er Recht gibt.
Auf der einen Seite steht die „Original Hoch- und Deutschmeister Kapelle des K. und K. Infanterieregiments Hoch- und Deutschmeister Nr. 4“. Sie klagte die „Musikkapelle Hoch- und Deutschmeister – k. u. k. Wiener Regimentskapelle IR4“auf Unterlassung. Die beklagte Partei solle sich nicht länger als „Hoch- und Deutschmeister“bezeichnen dürfen, verlangte die Klägerseite.
Neben der Frage, wer welches Markenrecht eingetragen hatte, wurde vor Gericht auch über Musik debattiert. So wandten die beklagten „Deutschmeister“ein, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Denn sie seien eine Kommerzband und würden die Lieder um einen Achtelton höher spielen. Und die Bezeichnung „Hoch- und Deutschmeister“sei eine so übliche, dass man sie gar nicht markenrechtlich schützen lassen könne.
Das beeindruckte das Handelsgericht Wien wenig. Es hielt fest, dass der klagende Verein die Marke einst wirksam schützen ließ. In dieses Recht greife die beklagte Kapelle ein. Das Handelsgericht erließ daher eine einstweilige Verfügung gegen sie. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dies.
Der OGH (4 Ob 82/19s) sah auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kapellen. Und doch ging ihm die Entscheidung der Vorinstanzen zu weit. Denn diese verunmögliche es den beklagten Musikern, ihren Vereinsnamen weiterhin zu verwenden. Aber eine einstweilige Verfügung dürfe in dem Punkt noch keinen irreversiblen Zustand schaffen, betonten die Höchstrichter.
Sie änderten die einstweilige Verfügung dementsprechend ab. Verboten bleibt es dem beklagten Verein aber demnach, sich bei Konzerten oder auf Tonträgern als „Hoch- und Deutschmeister“zu titulieren. Auch der Slogan „Die Deutschmeister kommen“wurde ihm verboten. Zumindest als Intermezzo – also so lang, bis endgültig über das Unterlassungsbegehren entschieden wird.