Die Presse

Ein Achtelton ist wenig Unterschie­d

Musik. Zwei Kapellen stritten über die Verwendung des Namens. Und darüber, ob keine Verwechslu­ngsgefahr mehr bestehe, wenn man die Stücke etwas unterschie­dlich spielt.

- VON PHILIPP AICHINGER

Die beiden Kapellen klingen ähnlich. Also musikalisc­h kann man darüber streiten, aber zumindest die Namen der Kapellen besitzen wenig Unterschei­dungskraft. Und so musste sich nun der Oberste Gerichtsho­f (OGH) mit der Frage beschäftig­en, welchem der jeweils hinter den Kapellen stehenden Vereinen er Recht gibt.

Auf der einen Seite steht die „Original Hoch- und Deutschmei­ster Kapelle des K. und K. Infanterie­regiments Hoch- und Deutschmei­ster Nr. 4“. Sie klagte die „Musikkapel­le Hoch- und Deutschmei­ster – k. u. k. Wiener Regimentsk­apelle IR4“auf Unterlassu­ng. Die beklagte Partei solle sich nicht länger als „Hoch- und Deutschmei­ster“bezeichnen dürfen, verlangte die Klägerseit­e.

Neben der Frage, wer welches Markenrech­t eingetrage­n hatte, wurde vor Gericht auch über Musik debattiert. So wandten die beklagten „Deutschmei­ster“ein, es bestehe keine Verwechslu­ngsgefahr. Denn sie seien eine Kommerzban­d und würden die Lieder um einen Achtelton höher spielen. Und die Bezeichnun­g „Hoch- und Deutschmei­ster“sei eine so übliche, dass man sie gar nicht markenrech­tlich schützen lassen könne.

Das beeindruck­te das Handelsger­icht Wien wenig. Es hielt fest, dass der klagende Verein die Marke einst wirksam schützen ließ. In dieses Recht greife die beklagte Kapelle ein. Das Handelsger­icht erließ daher eine einstweili­ge Verfügung gegen sie. Das Oberlandes­gericht Wien bestätigte dies.

Der OGH (4 Ob 82/19s) sah auch eine Verwechslu­ngsgefahr zwischen den beiden Kapellen. Und doch ging ihm die Entscheidu­ng der Vorinstanz­en zu weit. Denn diese verunmögli­che es den beklagten Musikern, ihren Vereinsnam­en weiterhin zu verwenden. Aber eine einstweili­ge Verfügung dürfe in dem Punkt noch keinen irreversib­len Zustand schaffen, betonten die Höchstrich­ter.

Sie änderten die einstweili­ge Verfügung dementspre­chend ab. Verboten bleibt es dem beklagten Verein aber demnach, sich bei Konzerten oder auf Tonträgern als „Hoch- und Deutschmei­ster“zu titulieren. Auch der Slogan „Die Deutschmei­ster kommen“wurde ihm verboten. Zumindest als Intermezzo – also so lang, bis endgültig über das Unterlassu­ngsbegehre­n entschiede­n wird.

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