Das Experiment „Justizpolizei“wird beendet
BVT-Causa. Die WKStA gibt nach über einem Jahr fünf Kriminalbeamte zurück. Gegen einen Beamten liegt eine Anzeige vor.
Es ist das Ende eines nicht offiziell ausgeschilderten Experiments. In den nächsten Tagen wird die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) fünf Kriminalbeamte „zurückgeben“. Diese waren ihr im März 2018 beigestellt und dort de facto organisatorisch eingegliedert worden. Man wolle eine „rasche Aufklärung“der Vorwürfe gegen Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ermöglichen, begründete damals Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) die Aktion.
Auf Anfrage der „Presse“teilten WKStA und Justizministerium nun mit: „Es gibt nun keine Veranlassung mehr dafür, diese Hilfeleistung weiter aufrechtzuerhalten.“Sie werde im Einvernehmen mit dem Innenministerium beendet. Zeitgleich bestätigte die Staatsanwaltschaft Wien, dass bei ihr eine private Anzeige gegen einen jener Kriminalbeamten, die für die WKStA tätig sind, liegt. Es geht um Missbrauch der Amtsgewalt und des Amtsgeheimnisses.
Ob es hier einen inoffiziellen Zusammenhang gibt? Das weiß man nicht, wie überhaupt viele Fragen zu dem „Polizei meets Staatsanwaltschaft“-Konstrukt offen sind: Hatte die WKStA die Dienstaufsicht über die Kriminalbeamten (sie waren ihr jedenfalls exklusiv berichtspflichtig und ihr gegenüber weisungsgebunden)? Haben sie weiter Waffen getragen? Waren es nur Beamte vom Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung oder auch von den Landeskriminalämtern? Zu all dem will man wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens nichts sagen.
Dabei wären mehr Informationen nötig, um zu beurteilen, ob hier rechtliche Grenzen überschritten wurden. Denn zwar arbeiten Staatsanwaltschaft und Polizei sehr eng zusammen, aber eine Verschmelzung ginge dem Gesetz zu weit.
Gesetze „gut ausgereizt“
Karl Stöger, Professor für öffentliches Recht an der Uni Graz, erklärt: Polizeibeamte könnten zwar von der Staatsanwaltschaft zur Aushilfe angefordert werden, aber eine organisatorische Eingliederung sei gesetzlich nicht vorgesehen, schon gar keine dauerhafte Eingliederung (ein Jahr sei sicher „dauerhaft“).
Weiters sei auch verfassungsgesetzlich klar, dass Sicherheitsbehörden (Exekutive) und Staatsanwaltschaft (Gerichtsbarkeit) im Sinne der Gewaltenteilung getrennte Behörden sind. „Die gesetzlichen, auch die verfassungsgesetzlichen Grundlagen wurden hier gut ausgereizt und stark belastet“, resümiert Stöger.
Praktische Probleme ortet der Präsident der Vereinigung der Strafverteidiger, Manfred Ainedter. Denn wenn ein Kriminalpolizist als Teil der Staatsanwaltschaft ermittelt, legt er keinen kriminalpolizeilichen Akt an, in den der Beschuldigte einsehen kann und der mehr Informationen enthält als jener der Staatsanwaltschaft und in dem auch die Kommunikation zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft dokumentiert wird. Damit würden die Rechte des Beschuldigten unterlaufen, so Ainedter.
Andere Experten sehen das gelassener. Auf Grund der engen Kooperation zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei und da Staatsanwälte – anders als Richter – auch weisungsgebunden seien, sehen weder Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk noch Strafrechtsexperte Klaus Schwaighofer (Uni Innsbruck) in der Dienstzuteilung ein großes Problem.
Wobei Funk anfügt: Es komme sehr auf den Grad der Verschmelzung an, wofür man aber die (fehlenden) Details kennen müsse. Und für Schwaighofer ist klar: Würden die Kriminalbeamten im Dienste der Staatsanwaltschaft weiter Waffen tragen, „wäre das zumindest sehr merkwürdig“.
Braucht es eigene Einheiten?
Natürlich findet die juristische Debatte nicht im Polit-Vakuum statt. Rund um die BVT-Ermittlungen gab es den Verdacht, dass der (blaue) Innenminister und die WKStA versucht hätten, die angeblich türkis-lastige Kriminalpolizei auszuhebeln, indem man ausgesuchte Kriminalbeamte der WKStA zuteilte.
Tatsächlich gibt es auch eine zuletzt von den Neos angestoßene grundsätzliche Debatte darüber, ob Staatsanwaltschaften nicht eigene spezialisierte Polizeieinheiten brauchten, die z. B. auf Abruf für Hausdurchsuchungen zur Verfügung stehen.