GmbH-Geschäftsführer: So viel Sorgfalt muss sein
Steuerschulden. Für nicht bezahlte Abgabenschulden der Gesellschaft kann der Geschäftsführer persönlich haften.
Wer freut sich nicht darüber, Chef eines Unternehmens zu werden? Vielen GmbH-Geschäftsführern ist im Sog der Begeisterung jedoch gar nicht bewusst, welche Haftungsrisken mit ihrer neuen Funktion verbunden sein können.
Zum Beispiel kann ein Geschäftsführer persönlich, also mit seinem gesamten Privatvermögen, für die Abfuhr der Abgaben der Gesellschaft herangezogen werden. „Und das gilt grundsätzlich auch für noch offene Steuerschulden, die bereits vor der Übernahme der Geschäftsführerfunktion entstanden sind. Deshalb macht eine genaue Prüfung der Vergangenheit bei einem Wechsel der Geschäftsführung aus (abgaben-) rechtlicher Sicht auf jeden Fall Sinn“, sagt Steuerberater Mario Osztovits (Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei LBG Österreich).
Wenn alle der folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sind, kann es passieren, dass ein GmbH-Geschäftsführer persönlich Handkuss kommt:
IIIIIzum
Es muss eine Abgabenschuld „seiner“Gesellschaft vorliegen.
Die Abgabenforderung muss uneinbringlich sein. Das heißt, grundsätzlich haften Vertreter von juristischen Personen (Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft) nur im Rahmen einer sogenannten Ausfallhaftung für die Abgaben des Unternehmens. Erst wenn die Zwangsvollstreckung über das gesamte Vermögen der Gesellschaft erfolglos verlaufen ist, kann ihr Vertreter zur Haftung herangezogen werden.
Der Geschäftsführer muss abgabenrechtliche Pflichten verletzt haben, also etwa die Abgabenerklärung nicht zeitgerecht eingereicht oder die Abgaben nicht pünktlich entrichtet haben.
Es muss ein Verschulden des Geschäftsführers vorliegen und
die Pflichtverletzungen des Geschäftsführers müssen kausal für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen sein.
„Seine Haftung erstreckt sich deshalb vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit fällt“, sagt Steuerberater Osztovits. „Allerdings hat sich ein Geschäftsführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bei der Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.“Konkret heißt das: Jeder Geschäftsführer muss darüber Bescheid wissen, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt hat, zu dem er deren Vertretung übernommen hat. „Wenn er sieht, dass es allfällige Rückstände gibt, hat er die Abgaben in dieser Höhe zu entrichten“, sagt der Steuerberater. Zu behaupten, man habe von Steuern und Steuerrecht nun einmal keine Ahnung, zieht gegenüber dem Finanzamt freilich nicht. Auch das Argument, man habe die Abgaben nicht abgeführt, damit man den Mitarbeitern ihre Löhne am Ende des Monats ausbezahlen kann, wird vor der Behörde auf kein Verständnis stoßen, denn Gläubiger sind nun einmal gleich zu behandeln.
Nun werden sich die Vorsichtigeren unter den Neo-Geschäftsführern fragen, ob man sich eigentlich auf die Richtigkeit der Steuererklärungen, die der Vorgänger bereits eingereicht hat, verlassen darf.
Nun, es kommt darauf an: „Gibt es keinerlei Hinweise, aus denen der neue Geschäftsführer schließen kann, dass die bisherigen Steuererklärungen oder die Selbstberechnung der zu entrichtenden Abgaben – wie etwa der Umsatzsteuer – unrichtig gewesen sein könnten, hat er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht auch noch die Pflicht, die gesamte Buchhaltung, das gesamte Rechenwerk und die Aufzeichnungen der vergangenen Jahre zu durchforsten und nachzuprüfen“, sagt Osztovits. „Das wäre zu viel verlangt.“