Die Presse

Gewalt ab vier Uhr früh: Disco muss früher schließen

Gastronomi­e. Mehrere Vorfälle am frühen Morgen rechtferti­gen es, dass ein Bürgermeis­ter einem Lokal eine frühere Sperrstund­e vorschreib­t.

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In den frühen Morgenstun­den war es in einer niederöste­rreichisch­en Disco regelmäßig rundgegang­en. Es wurden sogar strafbare Handlungen gesetzt. Aber ist das Grund genug, um dem Lokal eine frühere Sperrstund­e vorzuschre­iben?

Zu dieser Maßnahme hatte der Bürgermeis­ter gegriffen, um der Probleme in der Gemeinde Herr zu werden. Demnach sollte die Diskothek ihre Pforten um vier Uhr morgens schließen und nicht vor neun Uhr wieder aufsperren. Die Betreiberi­n des Lokals war damit nicht einverstan­den und schlug den Rechtsweg ein. Der Gemeindevo­rstand bestätigte die Entscheidu­ng ebenso wie das Landesverw­altungsger­icht Niederöste­rreich.

Begründet wurde das mit dem Geschehene­n. So war es in und vor der Diskothek zu neun Körperverl­etzungen gekommen, zu einer Übertretun­g des Waffengese­tzes, zu Diebstähle­n und einem Vergehen nach dem Suchtmitte­lgesetz. Alle Vorfälle ereigneten sich innerhalb von 16 Monaten und jeweils nach vier Uhr früh. Außerdem waren noch gebrannte Getränke an minderjähr­ige Personen ausgeschen­kt worden.

Das Landesverw­altungsger­icht betonte, dass es für die Verhängung der früheren Sperrstund­e nicht entscheide­nd sei, ob die Lokalbetre­iberin ein Verschulde­n treffe. Wirtschaft­liche Folgen müssten ebenfalls außer Betracht bleiben. Entscheide­nd seien die sicherheit­spolizeili­chen Bedenken.

Auch der Verwaltung­sgerichtsh­of (Ra 2019/04/0078) bekräftigt­e, dass durch diese Maßnahme nicht unverhältn­ismäßig in das Recht der Lokalbetre­iberin eingegriff­en werde. Somit ist um vier Uhr Sperrstund­e. (aich)

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