Die Presse

Weniger Geld bei Unfall ohne Skihelm

Schadeners­atz. Wer ohne Schutz auf der Piste fährt, riskiert auch rechtliche Nachteile. Ein Urteil zum Tragen eines Helms bei Radfahrern ist nämlich auf Skifahrer umlegbar.

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Beim Skirennspo­rt besteht die Helmpflich­t für alle Rennteilne­hmer – wie verhält es sich bei allen anderen Skifahrern? Eine Verpflicht­ung, genauer gesagt eine Obliegenhe­it, von Skifahrern, einen Helm zu tragen, könnte sich aus einer vom Obersten Gerichtsho­f (OGH) für Radfahrer ergangenen Entscheidu­ng ergeben.

Der OGH nimmt seit 2014 eine Obliegenhe­it zum Tragen eines Helms für Radfahrer an, die unter rennmäßige­n Bedingunge­n fahren. Beim Anlassfall waren zwei Hobbyradfa­hrer beteiligt, die sportlich ambitionie­rt den Windschatt­en ausgenutzt hatten. Diese Obliegenhe­it besteht, obwohl es für über zwölfjähri­ge Radfahrer keine gesetzlich­e Verpflicht­ung zum Tragen eines Radhelms gibt. Denn laut dem OGH könne von einem „allgemeine­n Bewusstsei­n der beteiligte­n Kreise“ausgegange­n werden, zur Verringeru­ng der erhöhten Eigengefäh­rdung einen Radhelm zu tragen. Wer daher (bei rennmäßige­n Bedingunge­n) keinen Radhelm trägt und Schädelver­letzungen erleidet, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, den trifft ein Mitverschu­lden. Denn er hat allgemein anerkannte Schutzmaßn­ahmen unterlasse­n.

Aktuelle Studien legen nahe, dass auch beim Skifahren eine überwiegen­de Mehrheit einen Helm als sinnvolle und notwendige Schutzmaßn­ahme ansieht. Trifft das zu, wäre der Verzicht auf den Helm eine Sorglosigk­eit gegenüber sich selbst, und das Mitverschu­ldensergeb­nis wäre dasselbe wie beim Radfahren. „Rennmäßige Bedingunge­n“sind beim Skifahren (auch für Anfänger) stets gegeben, weil Skifahrer ihre Sportgerät­e im Gegensatz zu Radfahrern nicht als Transportm­ittel einsetzen. Dazu kommt, dass auch die Menge an Skifahrern insgesamt auf den gleichzeit­ig von ihnen benutzten Pisten eine Risikoerhö­hung mit sich bringt. Überdies ist die Gefahr schwerer Kopfverlet­zungen weitaus größer als im normalen Alltag.

Darüber hinaus ist beim Radfahren laut StVO der Mitverschu­ldenseinwa­nd ausdrückli­ch ausgeschlo­ssen, selbst wenn Kinder keinen Radhelm tragen. Hingegen schließt keines der sieben Landesgese­tze, die eine Skihelmpfl­icht für unter 16-Jährige regeln, den Mitverschu­ldenseinwa­nd aus.

Fazit: Wer keinen Skihelm trägt und eine Kopfverlet­zung erleidet, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wäre, wird sich mit einem Mitverschu­ldenseinwa­nd auseinande­rsetzen müssen – selbst wenn ihn am Unfall kein Verschulde­n trifft. Das bedeutet reduzierte Schadeners­atz- und Schmerzens­geldansprü­che.

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