Weniger Geld bei Unfall ohne Skihelm
Schadenersatz. Wer ohne Schutz auf der Piste fährt, riskiert auch rechtliche Nachteile. Ein Urteil zum Tragen eines Helms bei Radfahrern ist nämlich auf Skifahrer umlegbar.
Beim Skirennsport besteht die Helmpflicht für alle Rennteilnehmer – wie verhält es sich bei allen anderen Skifahrern? Eine Verpflichtung, genauer gesagt eine Obliegenheit, von Skifahrern, einen Helm zu tragen, könnte sich aus einer vom Obersten Gerichtshof (OGH) für Radfahrer ergangenen Entscheidung ergeben.
Der OGH nimmt seit 2014 eine Obliegenheit zum Tragen eines Helms für Radfahrer an, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren. Beim Anlassfall waren zwei Hobbyradfahrer beteiligt, die sportlich ambitioniert den Windschatten ausgenutzt hatten. Diese Obliegenheit besteht, obwohl es für über zwölfjährige Radfahrer keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Radhelms gibt. Denn laut dem OGH könne von einem „allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise“ausgegangen werden, zur Verringerung der erhöhten Eigengefährdung einen Radhelm zu tragen. Wer daher (bei rennmäßigen Bedingungen) keinen Radhelm trägt und Schädelverletzungen erleidet, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, den trifft ein Mitverschulden. Denn er hat allgemein anerkannte Schutzmaßnahmen unterlassen.
Aktuelle Studien legen nahe, dass auch beim Skifahren eine überwiegende Mehrheit einen Helm als sinnvolle und notwendige Schutzmaßnahme ansieht. Trifft das zu, wäre der Verzicht auf den Helm eine Sorglosigkeit gegenüber sich selbst, und das Mitverschuldensergebnis wäre dasselbe wie beim Radfahren. „Rennmäßige Bedingungen“sind beim Skifahren (auch für Anfänger) stets gegeben, weil Skifahrer ihre Sportgeräte im Gegensatz zu Radfahrern nicht als Transportmittel einsetzen. Dazu kommt, dass auch die Menge an Skifahrern insgesamt auf den gleichzeitig von ihnen benutzten Pisten eine Risikoerhöhung mit sich bringt. Überdies ist die Gefahr schwerer Kopfverletzungen weitaus größer als im normalen Alltag.
Darüber hinaus ist beim Radfahren laut StVO der Mitverschuldenseinwand ausdrücklich ausgeschlossen, selbst wenn Kinder keinen Radhelm tragen. Hingegen schließt keines der sieben Landesgesetze, die eine Skihelmpflicht für unter 16-Jährige regeln, den Mitverschuldenseinwand aus.
Fazit: Wer keinen Skihelm trägt und eine Kopfverletzung erleidet, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wäre, wird sich mit einem Mitverschuldenseinwand auseinandersetzen müssen – selbst wenn ihn am Unfall kein Verschulden trifft. Das bedeutet reduzierte Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche.