Was macht der Vermieter mit der Kaution?
Jeder Mieter darf wissen, wie seine Kaution veranlagt ist.
Wien. Eine Frau hatte in Wien drei Büros und drei Lager gemietet und zu Beginn des Mietverhältnisses dafür eine Kaution hinterlegt. Nach 13 Jahren wurde der Mietvertrag aufgelöst und die Frau erhielt ein Blatt in die Hände gedrückt, aus dem sie erkennen hätte sollen, wie der Vermieter über all die Jahre die Kaution angeblich veranlagt hat. Allerdings war aus Sicht der Mieterin daraus nicht erkennbar, zu welchem Zinssatz ihre Kaution vom Vermieter veranlagt worden war.
Nachdem es sich bei der Kaution immerhin um eine Summe von 45.224, 28 Euro gehandelt hatte, klagte sie den Vermieter auf genaue Rechnungslegung. Nachdem sie nach 13 Jahren nur einen Betrag von 46.325,65 zurück überwiesen bekommen hatte, war sie nämlich überzeugt, ihre Kaution sei zu niedrig verzinst worden.
Information zu jeder Zeit
Die beklagte Partei verstand die ganze Aufregung nicht und wandte ein, sie hätte ihren gesetzlichen Informationspflichten nach § 16b Mietrechtsgesetz (MRG) ausreichend entsprochen. Das sah aber weder die erste noch die zweite Instanz so. Schließlich landete der Streit beim Obersten Gerichtshof und der nutzte die Gelegenheit, um ganz grundsätzlich klarzustellen: Jedem Mieter steht schon nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1012) jederzeit sowohl während des Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung gegenüber dem Vermieter das Recht auf Rechnungslegung über die Kaution zu.
Daran hat auch die Einführung des § 16b MRG durch die Wohnrechtsnovelle 2009 nichts geändert. Darin wurde das Recht des Mieters auf Rechnungslegung nämlich nicht beschränkt, sondern vielmehr erweitert. Seit 2009 hat der Mieter auch den Anspruch zu erfahren, bei welchem Kreditinstitut und zu welchen Konditionen seine Kaution veranlagt ist. Auch die Konto- oder die Sparbuchnummer muss ihm der Vermieter mitteilen. (hec)