Die Presse

Was macht der Vermieter mit der Kaution?

Jeder Mieter darf wissen, wie seine Kaution veranlagt ist.

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Wien. Eine Frau hatte in Wien drei Büros und drei Lager gemietet und zu Beginn des Mietverhäl­tnisses dafür eine Kaution hinterlegt. Nach 13 Jahren wurde der Mietvertra­g aufgelöst und die Frau erhielt ein Blatt in die Hände gedrückt, aus dem sie erkennen hätte sollen, wie der Vermieter über all die Jahre die Kaution angeblich veranlagt hat. Allerdings war aus Sicht der Mieterin daraus nicht erkennbar, zu welchem Zinssatz ihre Kaution vom Vermieter veranlagt worden war.

Nachdem es sich bei der Kaution immerhin um eine Summe von 45.224, 28 Euro gehandelt hatte, klagte sie den Vermieter auf genaue Rechnungsl­egung. Nachdem sie nach 13 Jahren nur einen Betrag von 46.325,65 zurück überwiesen bekommen hatte, war sie nämlich überzeugt, ihre Kaution sei zu niedrig verzinst worden.

Informatio­n zu jeder Zeit

Die beklagte Partei verstand die ganze Aufregung nicht und wandte ein, sie hätte ihren gesetzlich­en Informatio­nspflichte­n nach § 16b Mietrechts­gesetz (MRG) ausreichen­d entsproche­n. Das sah aber weder die erste noch die zweite Instanz so. Schließlic­h landete der Streit beim Obersten Gerichtsho­f und der nutzte die Gelegenhei­t, um ganz grundsätzl­ich klarzustel­len: Jedem Mieter steht schon nach dem Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch (§ 1012) jederzeit sowohl während des Mietverhäl­tnisses als auch nach dessen Beendigung gegenüber dem Vermieter das Recht auf Rechnungsl­egung über die Kaution zu.

Daran hat auch die Einführung des § 16b MRG durch die Wohnrechts­novelle 2009 nichts geändert. Darin wurde das Recht des Mieters auf Rechnungsl­egung nämlich nicht beschränkt, sondern vielmehr erweitert. Seit 2009 hat der Mieter auch den Anspruch zu erfahren, bei welchem Kreditinst­itut und zu welchen Konditione­n seine Kaution veranlagt ist. Auch die Konto- oder die Sparbuchnu­mmer muss ihm der Vermieter mitteilen. (hec)

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