Die Presse

Was Griechenla­nd-Urlauber wissen sollten

Gastbeitra­g. Ein Algorithmu­s sucht bei jedem Flug stichprobe­nartig Personen für einen Covid-19-Test aus. Bei einem positiven Test zahlt der Staat die Gesundheit­sversorgun­g, aber nicht für einen durch Quarantäne verpassten Rückflug.

- VON SEBASTIAN LÖW Sebastian Löw, LL.M. (WU), ist Doktorand an der Universitä­t Innsbruck.

Bis zur Bekanntgab­e des Testergebn­isses hat sich der Getestete in seinem Hotel in Selbstisol­ation zu begeben.

Wien. Seit Anfang Juli sind Urlaubsrei­sen in südeuropäi­sche Länder grundsätzl­ich wieder möglich. In Griechenla­nd gelten aber – im Gegensatz zu den anderen Urlaubslän­dern – strenge Sicherheit­svorkehrun­gen bei der Einreise.

Jeder Reisende ist verpflicht­et, sich für seinen Aufenthalt bis zum Tag vor der Einreise online zu registrier­en, auf den Zweck der Reise kommt es dabei nicht an. Verstößt der Reisende gegen diese Registrier­ungspflich­t, drohen empfindlic­he Strafen durch die griechisch­en Behörden, die bis zur Verweigeru­ng der Einreise reichen können. Erst unlängst wurde österreich­ischen Reisenden mangels QR-Code die Beförderun­g seitens der Fluggesell­schaft untersagt. Auf diese Verpflicht­ung hat der Reiseveran­stalter bzw. -vermittler den Reisenden allerdings hinzuweise­n, (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), widrigenfa­lls kommt bei Verhängung einer Strafe bzw. Verweigeru­ng der Einreise ein Schadeners­atzanspruc­h aufgrund der Verletzung dieser vorvertrag­lichen Informatio­nspflicht in Betracht.

Anlässlich der Registrier­ung wird dem Reisenden ein persönlich­er QR-Code generiert und elektronis­ch zugesandt. Ein Algorithmu­s wählt aus den vorhandene­n QR-Codes stichprobe­nartig aus jedem Flug Personen zur Durchführu­ng eines Covid-19-Tests aus.

Abhängig vom QR-Code wird der Reisende nach der Ankunft in Griechenla­nd daher entweder zum Screening-Bereich geleitet und getestet oder zur Gepäckausg­abe – und somit in einen sorgenfrei­en Urlaub – verabschie­det. Bis zur Bekanntgab­e des Testergebn­isses, das nach ungefähr 24 Stunden vorliegen sollte, hat sich der Getestete in seinem Hotel in Selbstisol­ation zu begeben. Entgegen anfänglich­er Verwirrung ist dabei unter Wahrung einer sozialen Distanzier­ung ein freies Bewegen in der Hotelanlag­e und somit auch der Besuch des hoteleigen­en Strandes gestattet.

Fällt der abgelegte COVID-19-Test positiv aus, wird man umgehend – samt seiner engen Kontakte, nicht aber mit allen Mitreisend­en des Fliegers – in einem separaten Quarantäne­hotel untergebra­cht. Die dadurch sowie durch eine etwaige medizinisc­he Versorgung anfallende­n Kosten trägt der griechisch­e Staat. Problemati­sch wird es aber, wenn der Reisende durch die Quarantäne seinen Rückflug verpasst, diese Kosten werden nämlich nicht übernommen. In diesem Fall hat der Reisende auch keinen Anspruch gegenüber dem Reiseveran­stalter bzw. der Fluggesell­schaft, da er bloß aus persönlich­en Gründen den gebuchten Rückflug nicht antreten kann, der Vertragspa­rtner jedoch mangelfrei leisten würde.

Auf Corona-Reiseschut­z achten

Es empfiehlt sich daher, bei der Buchung darauf zu achten, dass ein entspreche­nder – und nunmehr gängiger – „Corona-Reiseschut­z“inkludiert ist bzw. nachträgli­ch bis zum Reiseantri­tt im Rahmen einer Reiseversi­cherung abgeschlos­sen wird, um derartige Kosten und Sorgen zu vermeiden.

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