Facebook-Gruppe nicht immer privat
Urheberrecht. Wer Screenshots mit geschützten Fotos hochlädt, muss laut einem Urteil rechtliche Konsequenzen fürchten.
Wien. Nur, weil eine FacebookGruppe als geschlossene Gruppe ausgeschildert ist, ist sie noch lang nicht privat. Wenn sie aber als öffentlich zu qualifizieren ist, haben Leute, die fremde Fotos in die Gruppe stellen, rechtliche Konsequenzen zu fürchten. Das zeigt ein höchstrichterliches Urteil rund um den Pressesprecher eines Politikers. Aber wovon hängt es nun ab, ob eine Facebook-Gruppe noch als privat gilt?
Geklagt wurde ein Mann, der aus politischem Interesse Screenshots von Internetseiten macht. Die Bilder gibt er dann manchmal privat weiter oder er stellt sie in Facebook-Gruppen. Das missfiel dem FPÖ-Parlamentsklub, der vermutete, dass der Mann die Bilder überdies für eine FPÖ-kritische Homepage verwendet. Vor Gericht ging es nun um ein Foto eines FPÖ-Pressesprechers, das der Beklagte 2018 verwendet haben soll. Der blaue Parlamentsklub, der die Verwertungsrechte für das Bild innehat, wollte dem Mann die Veröffentlichung verbieten lassen. Überdies solle er 600 Euro Schadenersatz zahlen.
Der Mann erklärte, nicht hinter der FPÖ-kritischen Homepage zu stehen. Er sei nur in nichtöffentlichen, geschlossenen Facebook-Gruppen aktiv und gebrauche die Screenshots dort privat.
Privat oder öffentlich?
Die Klage gegen den Mann scheiterte in den beiden ersten Instanzen. Ein Nachweis, dass der Mann hinter der von der FPÖ gerügten Homepage stand, gelang nicht. Und zur geschlossenen Facebook-Gruppe meinte das Oberlandesgericht Wien, dass es sich hier nur um eine Vervielfältigung des Bildes zum privaten Gebrauch handle. Weswegen auch nicht in das Verwertungsrecht der FPÖ eingegriffen worden sei.
So einfach sei die Sache nicht, entgegnet nun aber der Oberste Gerichtshof (OGH). Tatsächlich sei das Posten in einer privaten Gruppe nicht öffentlich. Aber eine geschlossene Facebook-Gruppe sei nur unter bestimmten Voraussetzungen auch als privat zu qualifizieren.
Gemeinsamkeiten nötig
Es brauche ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern, betonten die Höchstrichter. Zum Beispiel, dass alle ein besonderes Interesse an einer Sache haben oder die Gruppe von Anfang an einem besonderen Zweck dient. Es brauche einen Administrator, der Mitglieder nur bei diesen verbindenden Eigenschaften in die Gruppe aufnehme bzw. sie entferne, wenn das gemeinsame Interesse wegfällt. Und überdies sei eine Gruppe nur dann privat, wenn sie eine gewisse Zahl an Mitgliedern nicht überschreite.
„Zu den geschlossenen Facebook-Gruppen gab es bisher noch kein höchstrichterliches Judikat“, sagt Rechtsanwalt Niki Haas, der die Entscheidung für den FPÖ-Klub erwirkt hat, zur „Presse“. Der Fall gehe nun zurück in die erste Instanz (Handelsgericht Wien). Wenn die Facebook-Gruppe anhand der vom OGH aufgestellten Kriterien nun doch nicht als privat qualifiziert wird, könnte die Klage der FPÖ also zumindest in diesem Punkt noch erfolgreich sein.
Im bisherigen Verfahren hatte das Handelsgericht gemeint, es sei nicht feststellbar, wie viele Mitglieder die Facebook-Gruppe habe. Damit gibt sich der OGH (4 Ob 89/20x) nicht zufrieden: Es handle sich um einen Verfahrensmangel, den man beheben solle.