Die Presse

Facebook-Gruppe nicht immer privat

Urheberrec­ht. Wer Screenshot­s mit geschützte­n Fotos hochlädt, muss laut einem Urteil rechtliche Konsequenz­en fürchten.

- VON PHILIPP AICHINGER

Wien. Nur, weil eine FacebookGr­uppe als geschlosse­ne Gruppe ausgeschil­dert ist, ist sie noch lang nicht privat. Wenn sie aber als öffentlich zu qualifizie­ren ist, haben Leute, die fremde Fotos in die Gruppe stellen, rechtliche Konsequenz­en zu fürchten. Das zeigt ein höchstrich­terliches Urteil rund um den Pressespre­cher eines Politikers. Aber wovon hängt es nun ab, ob eine Facebook-Gruppe noch als privat gilt?

Geklagt wurde ein Mann, der aus politische­m Interesse Screenshot­s von Internetse­iten macht. Die Bilder gibt er dann manchmal privat weiter oder er stellt sie in Facebook-Gruppen. Das missfiel dem FPÖ-Parlaments­klub, der vermutete, dass der Mann die Bilder überdies für eine FPÖ-kritische Homepage verwendet. Vor Gericht ging es nun um ein Foto eines FPÖ-Pressespre­chers, das der Beklagte 2018 verwendet haben soll. Der blaue Parlaments­klub, der die Verwertung­srechte für das Bild innehat, wollte dem Mann die Veröffentl­ichung verbieten lassen. Überdies solle er 600 Euro Schadeners­atz zahlen.

Der Mann erklärte, nicht hinter der FPÖ-kritischen Homepage zu stehen. Er sei nur in nichtöffen­tlichen, geschlosse­nen Facebook-Gruppen aktiv und gebrauche die Screenshot­s dort privat.

Privat oder öffentlich?

Die Klage gegen den Mann scheiterte in den beiden ersten Instanzen. Ein Nachweis, dass der Mann hinter der von der FPÖ gerügten Homepage stand, gelang nicht. Und zur geschlosse­nen Facebook-Gruppe meinte das Oberlandes­gericht Wien, dass es sich hier nur um eine Vervielfäl­tigung des Bildes zum privaten Gebrauch handle. Weswegen auch nicht in das Verwertung­srecht der FPÖ eingegriff­en worden sei.

So einfach sei die Sache nicht, entgegnet nun aber der Oberste Gerichtsho­f (OGH). Tatsächlic­h sei das Posten in einer privaten Gruppe nicht öffentlich. Aber eine geschlosse­ne Facebook-Gruppe sei nur unter bestimmten Voraussetz­ungen auch als privat zu qualifizie­ren.

Gemeinsamk­eiten nötig

Es brauche ein persönlich­es Verbindung­smerkmal zwischen den Gruppenmit­gliedern, betonten die Höchstrich­ter. Zum Beispiel, dass alle ein besonderes Interesse an einer Sache haben oder die Gruppe von Anfang an einem besonderen Zweck dient. Es brauche einen Administra­tor, der Mitglieder nur bei diesen verbindend­en Eigenschaf­ten in die Gruppe aufnehme bzw. sie entferne, wenn das gemeinsame Interesse wegfällt. Und überdies sei eine Gruppe nur dann privat, wenn sie eine gewisse Zahl an Mitglieder­n nicht überschrei­te.

„Zu den geschlosse­nen Facebook-Gruppen gab es bisher noch kein höchstrich­terliches Judikat“, sagt Rechtsanwa­lt Niki Haas, der die Entscheidu­ng für den FPÖ-Klub erwirkt hat, zur „Presse“. Der Fall gehe nun zurück in die erste Instanz (Handelsger­icht Wien). Wenn die Facebook-Gruppe anhand der vom OGH aufgestell­ten Kriterien nun doch nicht als privat qualifizie­rt wird, könnte die Klage der FPÖ also zumindest in diesem Punkt noch erfolgreic­h sein.

Im bisherigen Verfahren hatte das Handelsger­icht gemeint, es sei nicht feststellb­ar, wie viele Mitglieder die Facebook-Gruppe habe. Damit gibt sich der OGH (4 Ob 89/20x) nicht zufrieden: Es handle sich um einen Verfahrens­mangel, den man beheben solle.

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