Die Presse

Nun kommt die „Semestrier­te Oberstufe“

Reform. Die Oberstufe im AHS- und BMHS-Bereich bekommt einen neuen Namen. Und auch neue Kriterien: Es soll ab 2021/22 weniger Prüfungswi­ederholung­en geben und auch die sogenannte­n Parkplatzp­rüfungen sollen entfallen.

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Wien. Die Neue Oberstufe (Nost), einst „Modulare Oberstufe“genannt, soll ab dem Schuljahr 2021/22 einen neuen Namen und neue Regeln bekommen: Laut einem Gesetzesen­twurf des Bildungsmi­nisteriums sollen bei der nunmehrige­n „Semestrier­ten Oberstufe“Semesterpr­üfungen bei einem Fünfer nur noch ein- statt bisher zweimal wiederholt werden dürfen. Die Zeiträume für die Prüfungen sind zentral vorgegeben und ein Mitschlepp­en von Fünfern bis zum Schulabsch­luss soll nicht mehr möglich sein.

Bei der neuen Oberstufe wird ab der zweiten Klasse der berufsbild­enden mittleren und höheren Schulen (BMHS) bzw. der sechsten Klasse AHS der Lernstoff in je ein Semester umfassende Module unterteilt. Bei einer negativen Note in einem Fach muss dann nicht die ganze Klasse wiederholt, sondern nur das jeweilige Modul per „Semesterpr­üfung“positiv abgeschlos­sen werden.

Die neuen Regelungen zum Aufsteigen in der „Semestrier­ten Oberstufe“sehen vor, dass ein Schüler mit einem Nicht genügend oder einer Nichtbeurt­eilung im Semesterze­ugnis in einem Fach, das auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmä­ßig vorgesehen ist, jedenfalls aufsteigen darf; bisher galt das auch bei zwei Fünfern. Auf Beschluss der Klassenkon­ferenz ist auch einmalig bei zwei (statt bisher drei) Nicht genügend in den Semesterze­ugnissen der betreffend­en Schulstufe der Aufstieg in die nächste Klasse möglich. Allerdings gilt all das nur, wenn der Schüler in dem Pflichtgeg­enstand nicht schon im Jahr davor einen Fünfer bekommen hat.

Eine weitere Änderung betrifft die sogenannte­n Parkplatzp­rüfungen: Nach der derzeitige­n Rechtslage können Semesterpr­üfungen in höchstens drei unterschie­dlichen Pflichtgeg­enständen bis in die Abschlussk­lasse „mitgenomme­n“werden und die Schüler im Zeitraum zwischen der Beurteilun­gskonferen­z und dem Beginn der Klausurprü­fung bzw. an den Wiederholu­ngsprüfung­stagen im darauffolg­enden Schuljahr versuchen, diese Nicht genügend noch auszubesse­rn. Bis dorthin sind sie „geparkt“und dürfen nicht zur Abschlussp­rüfung antreten.

Diese Regelung wird nun abgeschaff­t, da sie dazu geführt habe, dass Schülerinn­en und Schüler lange Zeit einen Fünfer oder eine Nichtbeurt­eilung „mitgeschle­ppt“hätten und „es im Extremfall kurz vor den abschließe­nden Prüfungen zur Beendigung des Schulbesuc­hs gekommen ist“, wie es in den Erläuterun­gen zum Gesetzesen­twurf heißt.

Die Neuregelun­g sieht grundsätzl­ich vor, dass man etwaige Fünfer des alten Schuljahre­s innerhalb der ersten vier Wochen ausgebesse­rt haben muss. Schafft man das nicht, muss man das Schuljahr wiederhole­n. Ausnahme: Man darf einen Fünfer aus der siebten Klasse AHS bzw. vierten Klasse BHS ins Abschlussj­ahr mitnehmen, der dann auch nicht ausgebesse­rt werden muss. Voraussetz­ung dafür ist allerdings, dass man im Jahr davor kein Nicht genügend in diesem Fach hatte. Die Abschlussk­lasse selbst muss dann positiv abgeschlos­sen werden, damit man zur Matura antreten darf. Andernfall­s muss das Schuljahr wiederholt werden.

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