Fragen rund um Covid-19 und Geld
Einkommen. Von Entgeltfortzahlung bis zu Steuerlichem: Worauf müssen Arbeitnehmer und Familien achten? Was ist jetzt finanziell riskant – und welche Erleichterungen gibt es?
Wien. Die Herbstferien stehen bevor, und vielleicht doch noch ein Winterurlaub: Grund genug, sich die aktuellen Regeln rund um Reisen, Quarantäne und Entgeltfortzahlung in Erinnerung zu rufen. Mit dieser Pandemie sind aber auch weitere finanzielle Implikationen für Erwerbstätige und Familien verbunden. Hier ein Überblick – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Hat man Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn man in Quarantäne muss?
Wer in Österreich in behördlich angeordnete Quarantäne muss, hat nach dem Epidemiegesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber bekommt die Lohnkosten in diesem Fall vom Staat ersetzt.
Aber Vorsicht: Bei der Rückkehr von Auslandsreisen kann auch die „Verordnung über die Einreise nach Österreich“zum Tragen kommen. Diese besagt unter anderem, dass man, wenn man nach der Rückkehr aus bestimmten Ländern keinen negativen Coronatest vorweisen kann, in selbstüberwachte Heimquarantäne muss. Das sei jedoch nicht mit einer Quarantäne nach Epidemiegesetz gleichzusetzen, sagt Stefan Zischka, Partner bei JWO/Deloitte Legal. Wer nicht im Home-Office arbeiten kann, muss dann damit rechnen, für die Zeit der Selbstisolation um den Entgeltanspruch umzufallen, warnt der Arbeitsrechtsexperte. Es kommt dann nämlich darauf an, ob man an der Dienstverhinderung schuld ist. Und dafür kann es reichen, wenn man ohne besonderen Grund in eines der in der Verordnung aufgezählten Länder reist.
Was gilt, wenn man im Ausland erkrankt oder nicht rechtzeitig ausreisen kann?
Kann man aufgrund von im Ausland angeordneten Absonderungsmaßnahmen – oder etwa weil der Flugverkehr eingestellt wird – die Heimreise nicht rechtzeitig antreten, gilt dasselbe: Ist Telearbeit nicht möglich und hat man sich fahrlässig in diese Situation begeben, ist der Entgeltanspruch weg. Bei einer Erkrankung im Ausland verliert man den Anspruch, wenn man sie vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Dabei kommt es nicht nur aufs Reiseziel, sondern auch aufs Verhalten an – Stichwort „Ballermann-Partys“, die überall ein No-Go sind, nicht nur in Hochrisikogebieten.
Soll man als Arbeitnehmer Auslandsreisen jetzt generell meiden?
Zischka rät, jetzt im Zweifel lieber nicht privat ins Ausland zu fahren – jedenfalls nicht ohne triftigen Grund. Wenn jemand zum Beispiel zu einem wichtigen familiären Anlass in ein Land ohne höhere Warnstufe reist und dort von einer Quarantänemaßnahme überrascht wird, wird das kaum vorwerfbar sein. Aber ganz generell muss man sich bei Urlaubsreisen ins Ausland – soweit diese jetzt überhaupt möglich sind – im Klaren sein, dass bei nicht rechtzeitigem Dienstantritt danach der Entgeltfortzahlungsanspruch zumindest strittig sein kann.
Aber gibt es andererseits nicht auch finanzielle Erleichterungen aufgrund der Krise?
Ja, diese gibt es, und positiv sei, „dass im Privatbereich vieles davon automatisch passiert“, sagt Steuerberater Christian Wilplinger, Partner bei Deloitte Österreich. So wurde der Eingangssteuersatz für die Einkommensteuer rückwirkend von 25 auf 20 Prozent gesenkt, das betrifft den Einkommensteil von 11.000 bis 18.000 Euro und gilt für alle Erwerbseinkommen. Die Entlastung macht bis zu ca. 350 Euro aus und wird ab einem Monatsbrutto von rund 1300 Euro voll wirksam.
Selbstständige profitieren davon erst im Zuge ihrer Veranlagung für 2020, Arbeitnehmer sollten dieses Geld bereits via Lohnverrechnung refundiert bekommen haben. Die Aufrollung müsste bis Ende September erfolgt sein. Ebenfalls schon auf dem Konto haben sollten Eltern den Kinderbonus von 360 Euro pro Kind – dieser wurde im September mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Zusätzlich wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die studieren oder in Berufsausbildung sind, um ein Semester verlängert.
Steuererleichterungen gibt es auch für jene, die in Kurzarbeit waren bzw. sind: Zum Ausgleich dafür, dass das steuerbegünstigte 13. und 14. Monatsgehalt entsprechend niedriger ausfällt, wurde für sie das sogenannte Jahressechstel um 15 Prozent erhöht.
Wer dagegen während der Krise unter erschwerten Bedingungen arbeiten musste und dafür von seinem Arbeitgeber einen Bonus bekommen hat, kann diesen in einer Höhe bis zu 3000 Euro steuerfrei ausbezahlt bekommen. „Das ist aber nicht so gedacht, dass jetzt jeder Arbeitnehmer im Jahr 2020 einen solchen steuerfreien Bonus bekommen kann“, erklärt Wilplinger. Vielmehr muss es sich um Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden und eindeutig im Zusammenhang mit der Coronakrise stehen.
Familien können zudem bei Einkommensverlusten durch Covid-19 Unterstützung aus dem Familienhärtefonds beantragen, wenn für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird und – gestaffelt nach Haushaltsgröße – bestimmte Netto-Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Diese Möglichkeit besteht weiterhin, gilt aber insgesamt für maximal drei Monate.