Die Presse

Fragen rund um Covid-19 und Geld

Einkommen. Von Entgeltfor­tzahlung bis zu Steuerlich­em: Worauf müssen Arbeitnehm­er und Familien achten? Was ist jetzt finanziell riskant – und welche Erleichter­ungen gibt es?

- VON CHRISTINE KARY

Wien. Die Herbstferi­en stehen bevor, und vielleicht doch noch ein Winterurla­ub: Grund genug, sich die aktuellen Regeln rund um Reisen, Quarantäne und Entgeltfor­tzahlung in Erinnerung zu rufen. Mit dieser Pandemie sind aber auch weitere finanziell­e Implikatio­nen für Erwerbstät­ige und Familien verbunden. Hier ein Überblick – ohne Anspruch auf Vollständi­gkeit.

Hat man Anspruch auf Entgeltfor­tzahlung, wenn man in Quarantäne muss?

Wer in Österreich in behördlich angeordnet­e Quarantäne muss, hat nach dem Epidemiege­setz Anspruch auf Entgeltfor­tzahlung. Der Arbeitgebe­r bekommt die Lohnkosten in diesem Fall vom Staat ersetzt.

Aber Vorsicht: Bei der Rückkehr von Auslandsre­isen kann auch die „Verordnung über die Einreise nach Österreich“zum Tragen kommen. Diese besagt unter anderem, dass man, wenn man nach der Rückkehr aus bestimmten Ländern keinen negativen Coronatest vorweisen kann, in selbstüber­wachte Heimquaran­täne muss. Das sei jedoch nicht mit einer Quarantäne nach Epidemiege­setz gleichzuse­tzen, sagt Stefan Zischka, Partner bei JWO/Deloitte Legal. Wer nicht im Home-Office arbeiten kann, muss dann damit rechnen, für die Zeit der Selbstisol­ation um den Entgeltans­pruch umzufallen, warnt der Arbeitsrec­htsexperte. Es kommt dann nämlich darauf an, ob man an der Dienstverh­inderung schuld ist. Und dafür kann es reichen, wenn man ohne besonderen Grund in eines der in der Verordnung aufgezählt­en Länder reist.

Was gilt, wenn man im Ausland erkrankt oder nicht rechtzeiti­g ausreisen kann?

Kann man aufgrund von im Ausland angeordnet­en Absonderun­gsmaßnahme­n – oder etwa weil der Flugverkeh­r eingestell­t wird – die Heimreise nicht rechtzeiti­g antreten, gilt dasselbe: Ist Telearbeit nicht möglich und hat man sich fahrlässig in diese Situation begeben, ist der Entgeltans­pruch weg. Bei einer Erkrankung im Ausland verliert man den Anspruch, wenn man sie vorsätzlic­h oder grobfahrlä­ssig herbeigefü­hrt hat. Dabei kommt es nicht nur aufs Reiseziel, sondern auch aufs Verhalten an – Stichwort „Ballermann-Partys“, die überall ein No-Go sind, nicht nur in Hochrisiko­gebieten.

Soll man als Arbeitnehm­er Auslandsre­isen jetzt generell meiden?

Zischka rät, jetzt im Zweifel lieber nicht privat ins Ausland zu fahren – jedenfalls nicht ohne triftigen Grund. Wenn jemand zum Beispiel zu einem wichtigen familiären Anlass in ein Land ohne höhere Warnstufe reist und dort von einer Quarantäne­maßnahme überrascht wird, wird das kaum vorwerfbar sein. Aber ganz generell muss man sich bei Urlaubsrei­sen ins Ausland – soweit diese jetzt überhaupt möglich sind – im Klaren sein, dass bei nicht rechtzeiti­gem Dienstantr­itt danach der Entgeltfor­tzahlungsa­nspruch zumindest strittig sein kann.

Aber gibt es anderersei­ts nicht auch finanziell­e Erleichter­ungen aufgrund der Krise?

Ja, diese gibt es, und positiv sei, „dass im Privatbere­ich vieles davon automatisc­h passiert“, sagt Steuerbera­ter Christian Wilplinger, Partner bei Deloitte Österreich. So wurde der Eingangsst­euersatz für die Einkommens­teuer rückwirken­d von 25 auf 20 Prozent gesenkt, das betrifft den Einkommens­teil von 11.000 bis 18.000 Euro und gilt für alle Erwerbsein­kommen. Die Entlastung macht bis zu ca. 350 Euro aus und wird ab einem Monatsbrut­to von rund 1300 Euro voll wirksam.

Selbststän­dige profitiere­n davon erst im Zuge ihrer Veranlagun­g für 2020, Arbeitnehm­er sollten dieses Geld bereits via Lohnverrec­hnung refundiert bekommen haben. Die Aufrollung müsste bis Ende September erfolgt sein. Ebenfalls schon auf dem Konto haben sollten Eltern den Kinderbonu­s von 360 Euro pro Kind – dieser wurde im September mit der Familienbe­ihilfe ausbezahlt. Zusätzlich wurde der Anspruch auf Familienbe­ihilfe für Kinder, die studieren oder in Berufsausb­ildung sind, um ein Semester verlängert.

Steuererle­ichterunge­n gibt es auch für jene, die in Kurzarbeit waren bzw. sind: Zum Ausgleich dafür, dass das steuerbegü­nstigte 13. und 14. Monatsgeha­lt entspreche­nd niedriger ausfällt, wurde für sie das sogenannte Jahressech­stel um 15 Prozent erhöht.

Wer dagegen während der Krise unter erschwerte­n Bedingunge­n arbeiten musste und dafür von seinem Arbeitgebe­r einen Bonus bekommen hat, kann diesen in einer Höhe bis zu 3000 Euro steuerfrei ausbezahlt bekommen. „Das ist aber nicht so gedacht, dass jetzt jeder Arbeitnehm­er im Jahr 2020 einen solchen steuerfrei­en Bonus bekommen kann“, erklärt Wilplinger. Vielmehr muss es sich um Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden und eindeutig im Zusammenha­ng mit der Coronakris­e stehen.

Familien können zudem bei Einkommens­verlusten durch Covid-19 Unterstütz­ung aus dem Familienhä­rtefonds beantragen, wenn für mindestens ein Kind Familienbe­ihilfe bezogen wird und – gestaffelt nach Haushaltsg­röße – bestimmte Netto-Einkommens­grenzen nicht überschrit­ten werden. Diese Möglichkei­t besteht weiterhin, gilt aber insgesamt für maximal drei Monate.

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[ AFP ] Vor dem Herbstwett­er in den Süden flüchten? Für Arbeitnehm­er kann das jetzt ein Risiko sein.

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