Die Presse

„Gestapo-88“als WLAN-Name ist strafbar

Der Oberste Gerichtsho­f bestätigt den Schuldspru­ch.

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Wien. Er habe seinen türkischen Nachbarn provoziere­n wollen. So rechtferti­gte ein Wiener, dass er seinen WLAN-Routern einschlägi­ge Namen gegeben hatte. Namen, mit denen der Mann gegen das Verbotsges­etz verstoßen hat, wie der Oberste Gerichtsho­f (OGH) entschied.

„Gestapo-88“, „Schutzstaf­fel-88“und „Schutzstaf­fel-1“hatte der Mann sein WLAN genannt. Ein Nachbar zeigte ihn an. Das Wiener Straflande­sgericht verurteilt­e den Angeklagte­n wegen nationalso­zialistisc­her Wiederbetä­tigung zu 18 Monaten Haft, davon drei Monate unbedingt. Der Angeklagte war freilich nicht nur durch sein WLAN auffällig gewesen. Er hatte auch einschlägi­ge Fotos und Videos verschickt und am 20. April (Geburtstag von Adolf Hitler) zum Essen von Eiernocker­ln (Lieblingss­peise des NS-Diktators) aufgeforde­rt.

Fürs Gericht keine Satire

„Ich bin ein Freund der Satire“hatte der Mann vor Gericht erklärt. Und die Bilder und Videos damit gerechtfer­tigt, dass er sie witzig gefunden habe. Das Argument der Satire zog nun aber auch vor dem OGH nicht. Vor dem Höchstgeri­cht machte der Mann zudem geltend, dass die bei ihm aufgestell­te Weinflasch­e mit dem Konterfei Hitlers keine Wiederbetä­tigung sei. Bezüglich der Flasche sei er aber ohnedies freigespro­chen worden, entgegnete der OGH (15 Os 110/20w).

Der Schuldspru­ch in den anderen Punkten ist nach dem OGH-Urteil rechtskräf­tig. Die Strafhöhe überprüft noch das Oberlandes­gericht Wien. (aich)

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