„Gestapo-88“als WLAN-Name ist strafbar
Der Oberste Gerichtshof bestätigt den Schuldspruch.
Wien. Er habe seinen türkischen Nachbarn provozieren wollen. So rechtfertigte ein Wiener, dass er seinen WLAN-Routern einschlägige Namen gegeben hatte. Namen, mit denen der Mann gegen das Verbotsgesetz verstoßen hat, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied.
„Gestapo-88“, „Schutzstaffel-88“und „Schutzstaffel-1“hatte der Mann sein WLAN genannt. Ein Nachbar zeigte ihn an. Das Wiener Straflandesgericht verurteilte den Angeklagten wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu 18 Monaten Haft, davon drei Monate unbedingt. Der Angeklagte war freilich nicht nur durch sein WLAN auffällig gewesen. Er hatte auch einschlägige Fotos und Videos verschickt und am 20. April (Geburtstag von Adolf Hitler) zum Essen von Eiernockerln (Lieblingsspeise des NS-Diktators) aufgefordert.
Fürs Gericht keine Satire
„Ich bin ein Freund der Satire“hatte der Mann vor Gericht erklärt. Und die Bilder und Videos damit gerechtfertigt, dass er sie witzig gefunden habe. Das Argument der Satire zog nun aber auch vor dem OGH nicht. Vor dem Höchstgericht machte der Mann zudem geltend, dass die bei ihm aufgestellte Weinflasche mit dem Konterfei Hitlers keine Wiederbetätigung sei. Bezüglich der Flasche sei er aber ohnedies freigesprochen worden, entgegnete der OGH (15 Os 110/20w).
Der Schuldspruch in den anderen Punkten ist nach dem OGH-Urteil rechtskräftig. Die Strafhöhe überprüft noch das Oberlandesgericht Wien. (aich)