Die Presse

Beamter verlangte Sex für Sozialhilf­e: Schuld bestätigt

Strafrecht. OGH verwirft Nichtigkei­tsbeschwer­de eines mittlerwei­le pensionier­ten Oberösterr­eichers.

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Wien. Zwei Frauen wurden Opfer eines mittlerwei­le pensionier­ten Beamten einer Bezirkshau­ptmannscha­ft in Oberösterr­eich: Nach dem Urteil des Landesgeri­chts Wels hat der Mann über Jahre hinweg sexuelle Dienste im Gegenzug für die Gewährung von Sozialleis­tungen wie Mindestsic­herung und Heizkosten­zuschuss verlangt. Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) hat jetzt den Schuldspru­ch bestätigt; ob auch die Höhe der Strafe – acht Jahre Haft – hält, entscheide­t noch das Oberlandes­gericht Linz.

Laut Urteil hat der Mann von 1998 bis 2011 von der einen Frau sexuelle Zuwendunge­n verlangt, wie Zungenküss­e und Entblößen der Brust, an der er auch nuckelte. Von 2012 bis 2015 nötigte er demnach die andere Frau Dutzende Male zum Geschlecht­sverkehr und zu anderen geschlecht­lichen Handlungen: Er würde ihr sonst die – ihr zustehende – Mindestsic­herung streichen, drohte der Beamte. Die Frau erlitt dadurch eine schwere Körperverl­etzung in Form einer länger andauernde­n Depression.

Der Mann leugnete im einen Fall jeden Sexualkont­akt, im anderen sprach er von einer außereheli­chen Beziehung und Einvernehm­en. Das Gericht glaubte jedoch den Frauen und verurteilt­e den Mann nicht bloß wegen geschlecht­licher Nötigung, sondern auch wegen Bestechlic­hkeit: durch Forderung und Annahme von Vorteilen im Gegenzug zu Amtsgeschä­ften. Der OGH wies eine Nichtigkei­tsbeschwer­de des Täters zurück und bestätigte den Schuldspru­ch (14 Os 75/20s).

Die Logik der Korruption will es, dass theoretisc­h auch die Frauen, als „Geschenk“-Geberinnen, strafbar sein könnten. Die Staatsanwa­ltschaft Wels musste die Fälle prompt prüfen. Der erste war jedoch verjährt, im zweiten wurde das Verfahren eingestell­t: Die subjektive Tatseite war nicht erweislich, der Vorsatz fehlte also (wie wohl auch im ersten). (kom)

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