Staaten haften bei Impfungen mit
Produkthaftung. Die Hauptlast liegt bei den Herstellern, aber es gibt Ausnahmen.
Brüssel/Wien. Die beschleunigte Zulassung der Covid-Impfstoffe könnte nachträglich noch zu finanziellen Belastungen für die EU-Mitgliedstaaten führen. Zumindest wenn unerwartete Probleme auftreten. Denn in den Vorverträgen mit den Herstellern wurde eine teilweise Übernahme von Entschädigungen vereinbart. Dies wurde der „Presse“aus EU-Kreisen bestätigt.
Zwar tragen die Pharmaunternehmen laut diesen von allen Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossenen Verträgen die Hauptlast: nämlich die Produkthaftung. „Um jedoch etwaige Risken der Hersteller aufgrund der ungewöhnlich verkürzten Frist für die Impfstoffentwicklung auszugleichen, ist in den
Abnahmegarantien vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Hersteller in möglichen Haftungsfällen entschädigen, jedoch nur unter ganz bestimmten, in den Abnahmegarantien festgelegten Bedingungen“, heißt es vonseiten der EU-Kommission.
Welche Fälle damit gemeint sind, darüber hüllt sich Brüssel in Schweigen. Das sei in den nicht öffentlichen Verträgen enthalten, heißt es dazu. Dem Vernehmen nach dürfte es sich um Mängel am Impfstoff oder von ihm ausgelöste Nebenwirkungen handeln, die während der kurzen Zulassungs- und Testphase nicht offensichtlich wurden. Nicht betroffen von der Entschädigungshilfe durch EU-Staaten wären im Umkehrschluss Produktionsmängel oder verschwiegene Probleme und Nebenwirkungen während der Testphase durch die Hersteller.
Im Gegensatz zu den USA und Großbritannien hatten sich die EU-Regierungen nicht zu einer Notzulassung, sondern zu einer bedingten Marktzulassung der Covid-Impfstoffe entschlossen. Diese dauert zwar länger, trägt aber dazu bei, dass die Produkthaftung allein bei den Pharmaunternehmen liegt. Sie werden damit motiviert, einen möglichst sicheren Impfstoff zu erzeugen.
Im Falle von Notzulassungen hätten die Staaten voll gehaftet. Laut EU-Recht müssten in diesem Fall die EU-Regierungen „die Hersteller wie auch den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen von der administrativen und zivilrechtlichen Haftung ausnehmen“, heißt es in einem Papier der Kommission.