Die Presse

Spaziergan­g mit Freund bleibt möglich

Die Zwei-Meter-Abstandsre­gel kommt entschärft. Im Freien darf man einer wichtigen Bezugspers­on näher kommen. Die FFP2-Maske wird in geschlosse­nen öffentlich­en Räumen zur Pflicht. Außer die Maske ist schwer erhältlich.

- VON PHILIPP AI CHINGER

Wien. Hatte ein früherer Entwurf noch einen generellen Zwei-MeterAbsta­nd gegenüber Personen aus anderen Haushalten normiert, so gibt es nun Ausnahmen. Zuvor hatte es Kritik gegeben, weil sonst Spaziergän­ge zu zweit im vergleichs­weise sicheren Freien erschwert worden wären, während man eine Bezugspers­on auch zu Hause treffen darf („Die Presse“berichtete).

Die Verordnung von Gesundheit­sminister Rudolf Anschober wurde am Donnerstag von einer breiten Mehrheit (ÖVP, Grüne, SPÖ, Neos) im Hauptaussc­huss des Nationalra­ts beschlosse­n. Die neuen Lockdown-Regeln gelten ab Montag. Dann muss man im öffentlich­en Raum grundsätzl­ich gegenüber jedem, mit dem man nicht zusammen wohnt, zwei – statt wie bisher einen – Meter Abstand halten.

Die Regeln für private Treffen bleiben gleich. Man darf also nur engste Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwiste­r), den Partner oder wichtige Bezugspers­onen (Freunde, mit denen man mehrmals die Woche Kontakt hat) sehen, freilich nicht gleichzeit­ig. Maximal zwei Haushalte dürfen zusammenko­mmen, zumindest einer davon darf laut dem Ministeriu­m nur mit einer Person vertreten sein.

Beim öffentlich­en Treffen mit einer Bezugspers­on musste man aber bisher einen Meter Abstand halten. Nun fällt die Abstandsre­gel für diese Fälle ganz – aber nur im Freien. Betritt man hingegen ein öffentlich­es Gebäude, muss man dort auch gegenüber der Bezugspers­on zwei Meter Abstand halten.

Klargestel­lt wird in der Verordnung nun auch, dass man von der Zwei-Meter-Pflicht befreit ist, wenn „dies aufgrund der örtlichen Gegebenhei­ten ausnahmswe­ise kurzfristi­g nicht möglich ist“. Eine Der-Gehsteig-ist-zu-eng-Klausel.

Drei Altersgrup­pen für Masken

In geschlosse­nen öffentlich­en Räumen gilt ab Montag eine dreistufig­e Maskenpfli­cht. Kinder von null bis fünf Jahren sind ganz befreit. Sechs- bis 13-Jährige müssen zumindest einen Mund-NasenSchut­z tragen. Sobald man 14 Jahre alt ist, hat man zur FFP2-Maske zu greifen. Außer man ist schwanger oder hat eine ärztliche Bestätigun­g. Laut der Verordnung darf man auch dann eine einfache statt der FFP2-Maske tragen, wenn sie von der jeweiligen Person in „zumutbarer Weise nicht erworben werden kann“. Laut dem Ministeriu­m geht es hier um „die regionale Verfügbark­eit“.

Man könnte die Norm aber auch so lesen, dass die FFP2Pflich­t nicht für sozial Schwache gelte, wenn die Maske zu teuer ist, meint der Wiener Anwalt Florian Horn. „Eine Maske um 50 Cent zu kaufen wird immer zumutbar sein. Wenn sie sieben Euro kostet, könnte es nicht mehr zumutbar sein.“

Lebensmitt­elhändler wollen die Maske aber billig verkaufen. Apropos Essen und Trinken: Trotz FFP2-Pflicht wird es erlaubt sein, die Maske zum Essen und Trinken abzunehmen. Dass das nicht auf eine nötige Nahrungsau­fnahme beschränkt wird, hält Horn für einen Fehler. So könnte jemand ständig vorgeben, etwas zu trinken.

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