Die Presse

Finanz schaut Airbnb auf die Finger

Countdown. Plattforme­n wie Airbnb müssen ihre Aufzeichnu­ngen über die Vermieter bis Ende Jänner dem Fiskus übermittel­n. Wer steuerlich reinen Tisch machen muss, hat nicht mehr viel Zeit.

- VON CHRISTINE KARY

Wien. Wer über Airbnb eine Wohnung vermietet und sich bislang nicht um die Versteueru­ng gekümmert hat, könnte bald Post vom Finanzamt bekommen. Grund ist eine Meldepflic­ht, die für Onlinebuch­ungsplattf­ormen gilt. Schon seit dem Beginn des Vorjahres müssen diese eine Reihe von Daten der Unterkunft­geber aufzeichne­n: Namen und Adressen, Bankverbin­dung, registrier­te Nächtigung­en und von den Gästen geleistete Entgelte. Lediglich die persönlich­en Daten der Gäste sind nicht davon erfasst.

Bereits bisher konnten die Finanzbehö­rden von den Plattforme­n jederzeit die Übermittlu­ng dieser Daten verlangen, um zu überprüfen, ob die Vermieter ihre Einnahmen korrekt versteuern. In wenigen Tagen greift nun eine weitere Verschärfu­ng. Sie betrifft die „Big Player“unter den Onlineplat­tformen mit Umsätzen von mehr als einer Mio. Euro pro Jahr. „Diese müssen ihre Aufzeichnu­ngen jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahre­s ohne vorherige Aufforderu­ng den Steuerbehö­rden übermittel­n“, erklärt Alexander Lang, Steuerbera­ter und Partner bei Deloitte Österreich. Erstmalig werden diese Meldungen heuer am 31. Jänner fällig, somit in wenigen Tagen.

„U-Boote“sind chancenlos

Airbnb und andere hätten auch bereits signalisie­rt, dass sie dieser Pflicht pünktlich nachkommen werden, sagt Lang. Zumal bei Verstößen gravierend­e Rechtsfolg­en drohen: Buchungs plattforme­n, die keine Meldungen abgeben, könnten vom Staat gesperrt werden, außerdem haften sie neben den Unterkunft­gebern für deren nicht entrichtet­e Abgaben.

Der Countdown läuft also – und dass etzt auch jene Wohnungs vermiete runter Zug zwang, die sich über die Versteueru­ng ihrer diesbezügl­ichen Einkünfte bisher keine Gedanken gemacht haben. „Die Entdeckung­swahrschei­nlichkeit beträgt hundert Prozent“, sagt Lang. Sein Tipp: „Jetzt noch rasch die eigene steuerlich­e Position evaluieren.“Erforderli­chenfalls lassen sich durch eine Selbstanze­ige plus Steuernach­zahlung – noch bevor der Brief vom Finanzamt kommt – finanzstra­frechtlich­e Folgen abwenden. Das Zeitfenste­r, das dafür noch zur Verfügung steht, schließt sich jedoch sehr bald: „Nach der Datenüberm­ittlung durch die Plattforme­n kann es schnell zu spät sein“, warnt der Steuerbera­ter.

Dabei lohnt sich auch ein Blick auf die Zeit vor 2020. Zwar betrifft die verpflicht­ende Datenüberm­ittlung im Moment nur dieses Jahr, in dem man vielleicht coronabedi­ngt sogar weniger vermietet hat als sonst. Aber auch zu früheren Jahren können – und werden – Fragen vom Finanzamt kommen, möglich ist das bis zu sieben Jahre zurück. Entspreche­nde Überprüfun­gen habe die Finanzverw­altung bereits angekündig­t, sagt Lang.

Freibeträg­e und -grenzen

Eine Nachverste­uerung wird freilich nicht zwangsläuf­ig fällig, zumindest, soweit es um die Einkommen- und Umsatzsteu­er geht. „Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte unterliege­n der Einkommens­teuerpflic­ht, wenn der steuerfrei­e Grundfreib­etrag von bis zu 11.000 Euro jährlich insgesamt überschrit­ten wird“, erläutert Lang. Für Personen, die auch lohnsteuer­pflichtige Einkünfte beziehen, gelte unabhängig vom Grundfreib­etrag eine Freigrenze von bis zu 730 Euro jährlich.

Bei der Umsatzsteu­er wiederum kommt es darauf an, ob die Kleinunter­nehmergren­ze von 35.000 Euro Jahresumsa­tz überschrit­ten wird. Vor allem Arbeitnehm­er, die nebenbei vermieten, werden deshalb eher keine Umsatzsteu­er zahlen müssen. „Für Selbststän­dige besteht jedoch in aller Regel eine Steuerpfli­cht für jeden zusätzlich­en Euro an Vermietung­seinkünfte­n“, sagt der Steuerbera­ter.

Zusätzlich müssen je nach Gemeinde und Bundesland auch Landes- und Gemeindeab­gaben (z. B. Ortstaxe) gezahlt werden – das betrifft alle Vermieter unabhängig von ihrer sonstigen steuerlich­en Situation.

Hält man sich nicht an die Abgabenpfl­ichten, wird es erst recht teuer: „Bei vorsätzlic­her Abgabenhin­terziehung drohen Geldstrafe­n bis zum Doppelten des hinterzoge­nen Steuerbetr­ags und sogar Gefängniss­trafen von bis zu vier Jahren“, warnt der Steuerexpe­rte.

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[ Getty Images ] Kurzzeit-Vermietung­en müssen dem Finanzamt offengeleg­t werden. Größere Plattforme­n trifft eine Meldepflic­ht.

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