Finanz schaut Airbnb auf die Finger
Countdown. Plattformen wie Airbnb müssen ihre Aufzeichnungen über die Vermieter bis Ende Jänner dem Fiskus übermitteln. Wer steuerlich reinen Tisch machen muss, hat nicht mehr viel Zeit.
Wien. Wer über Airbnb eine Wohnung vermietet und sich bislang nicht um die Versteuerung gekümmert hat, könnte bald Post vom Finanzamt bekommen. Grund ist eine Meldepflicht, die für Onlinebuchungsplattformen gilt. Schon seit dem Beginn des Vorjahres müssen diese eine Reihe von Daten der Unterkunftgeber aufzeichnen: Namen und Adressen, Bankverbindung, registrierte Nächtigungen und von den Gästen geleistete Entgelte. Lediglich die persönlichen Daten der Gäste sind nicht davon erfasst.
Bereits bisher konnten die Finanzbehörden von den Plattformen jederzeit die Übermittlung dieser Daten verlangen, um zu überprüfen, ob die Vermieter ihre Einnahmen korrekt versteuern. In wenigen Tagen greift nun eine weitere Verschärfung. Sie betrifft die „Big Player“unter den Onlineplattformen mit Umsätzen von mehr als einer Mio. Euro pro Jahr. „Diese müssen ihre Aufzeichnungen jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres ohne vorherige Aufforderung den Steuerbehörden übermitteln“, erklärt Alexander Lang, Steuerberater und Partner bei Deloitte Österreich. Erstmalig werden diese Meldungen heuer am 31. Jänner fällig, somit in wenigen Tagen.
„U-Boote“sind chancenlos
Airbnb und andere hätten auch bereits signalisiert, dass sie dieser Pflicht pünktlich nachkommen werden, sagt Lang. Zumal bei Verstößen gravierende Rechtsfolgen drohen: Buchungs plattformen, die keine Meldungen abgeben, könnten vom Staat gesperrt werden, außerdem haften sie neben den Unterkunftgebern für deren nicht entrichtete Abgaben.
Der Countdown läuft also – und dass etzt auch jene Wohnungs vermiete runter Zug zwang, die sich über die Versteuerung ihrer diesbezüglichen Einkünfte bisher keine Gedanken gemacht haben. „Die Entdeckungswahrscheinlichkeit beträgt hundert Prozent“, sagt Lang. Sein Tipp: „Jetzt noch rasch die eigene steuerliche Position evaluieren.“Erforderlichenfalls lassen sich durch eine Selbstanzeige plus Steuernachzahlung – noch bevor der Brief vom Finanzamt kommt – finanzstrafrechtliche Folgen abwenden. Das Zeitfenster, das dafür noch zur Verfügung steht, schließt sich jedoch sehr bald: „Nach der Datenübermittlung durch die Plattformen kann es schnell zu spät sein“, warnt der Steuerberater.
Dabei lohnt sich auch ein Blick auf die Zeit vor 2020. Zwar betrifft die verpflichtende Datenübermittlung im Moment nur dieses Jahr, in dem man vielleicht coronabedingt sogar weniger vermietet hat als sonst. Aber auch zu früheren Jahren können – und werden – Fragen vom Finanzamt kommen, möglich ist das bis zu sieben Jahre zurück. Entsprechende Überprüfungen habe die Finanzverwaltung bereits angekündigt, sagt Lang.
Freibeträge und -grenzen
Eine Nachversteuerung wird freilich nicht zwangsläufig fällig, zumindest, soweit es um die Einkommen- und Umsatzsteuer geht. „Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wenn der steuerfreie Grundfreibetrag von bis zu 11.000 Euro jährlich insgesamt überschritten wird“, erläutert Lang. Für Personen, die auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, gelte unabhängig vom Grundfreibetrag eine Freigrenze von bis zu 730 Euro jährlich.
Bei der Umsatzsteuer wiederum kommt es darauf an, ob die Kleinunternehmergrenze von 35.000 Euro Jahresumsatz überschritten wird. Vor allem Arbeitnehmer, die nebenbei vermieten, werden deshalb eher keine Umsatzsteuer zahlen müssen. „Für Selbstständige besteht jedoch in aller Regel eine Steuerpflicht für jeden zusätzlichen Euro an Vermietungseinkünften“, sagt der Steuerberater.
Zusätzlich müssen je nach Gemeinde und Bundesland auch Landes- und Gemeindeabgaben (z. B. Ortstaxe) gezahlt werden – das betrifft alle Vermieter unabhängig von ihrer sonstigen steuerlichen Situation.
Hält man sich nicht an die Abgabenpflichten, wird es erst recht teuer: „Bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung drohen Geldstrafen bis zum Doppelten des hinterzogenen Steuerbetrags und sogar Gefängnisstrafen von bis zu vier Jahren“, warnt der Steuerexperte.