Das Home-Office und das Gesetz
Recht. In Deutschland tritt voraussichtlich kommenden Mittwoch eine neue Home-Office-Verordnung in Kraft. Wie sieht das in Österreich aus?
Weg vom Arbeitsplatz, ab ins Home-Office! Dieser Schlachtruf soll in Deutschland „ein zentraler Baustein gegen die Coronapandemie“werden. Keine Kontakte am Arbeitsplatz, kein Risiko auf dem Weg in die Arbeit: Bund und Länder einigten sich, dass Arbeitgeber künftig Home-Office ermöglichen müssen (Betonung auf müssen), sofern „keine zwingenden betriebsinternen Gründe entgegenstehen“. Damit wird Home-Office in Deutschland zur Pflicht, wann immer es die Tätigkeit erlaubt.
Und in Österreich? Einiges ist auf dem Weg, allerdings weicher als beim Nachbarn und auf freiwilliger Basis. Die Sozialpartner hätten sich bereits geeinigt, hört man aus Juristenkreisen. Jetzt liege der Entwurf beim Finanzminister, damit er die steuerlichen Implikationen abklärt. Das kann sehr schnell gehen.
Kein Anspruch
Bahnbrechendes darf man sich nicht erwarten, folgt man der Einschätzung von Stefan Zischka, Partner und Rechtsanwalt bei Deloitte Legal/Jank Weiler Operenyi. Vielleicht ein wenig mehr Klarheit, eine Tendenz, eine Empfehlung.
Zischka sieht den großen Kontext: „Der Bedarf nach einer Flexibilisierung der Arbeit war lang vor der Pandemie da. Das Arbeitsrecht deckte das nicht ab. Vielleicht einzelne Kollektivverträge wie der für die IT und darin geregelte Mustervereinbarungen. Im Endeffekt war das Thema stiefmütterlich behandelt.“Da musste erst Corona kommen.
Trotzdem wird Home-Office weder ein offizielles Element der Coronastrategie noch verpflichtend werden wie in Deutschland.
In keine Richtung: Weder muss der Arbeitgeber Home-Office zulassen noch muss der Arbeitnehmer daheim arbeiten, wenn er das nicht wünscht. „Man wollte nur eine Grundlage schaffen, Home-Office arbeitsrechtlich darzustellen.“
Work at home bleibt also Vereinbarungssache, auch wenn es „freundlich empfohlen“wird. Es gilt, was in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, interner Richtlinie oder Dienstvertrag festgeschrieben ist. Vier Themen sind es wert, herausgegriffen zu werden. Private Arbeitsmittel. Das private Notebook läuft für die Firma heiß? Die Kosten für Druckerpatronen erreichen vierstellige Höhen? Die nächste Heizkostenabrechnung bereitet schlaflose Nächte? Genau deshalb liegt der Entwurf gerade im Finanzministerium. Das arbeitet an einer Steuerbegünstigung, die an das Pendlerpauschale angelehnt ist, die man im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ansetzt. Privat angeschaffte Hardware konnte schon bisher steuerlich geltend gemacht werden. Für ausschließlich für den Arbeitgeber genutztes Verbrauchsmaterial wie Papier oder Druckerpatronen bestand schon bisher Anspruch auf Aufwandersatz durch ebendiesen.
Fringe Benefits. Lässt sich das verbilligte Mittagsmenü in der Firmenkantine im Lockdown in Geldansprüche umwandeln? Für Zischka hängt deren Gewährung davon ab, was was mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Unfallversicherung. Hängt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit unzulässigerweise Wäsche auf und rutscht auf einem nassen Socken aus, ist das kein Arbeitsunfall. Rutscht er auf demselben Socken in der Arbeitszeit auf dem Weg zum Drucker aus, sieht die Sache anders aus. Zischka: „Es muss ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bestehen.“Der im Einzelfall geprüft wird. I Arbeitnehmerschutz. Im Büro ist der Arbeitgeber etwa für einen ergonomischen Arbeitsplatz und das Einhalten der Arbeitszeiten verantwortlich. Im Home-Office ist er es wegen seiner Fürsorgepflicht theoretisch auch, doch wie soll er das überprüfen? Zischka sieht hier vor allem ein praktisches Problem. „Grundsätzlich haben weder der Arbeitgeber noch der Arbeitsinspektor Zutritt zum Home-Office. Da stehen das Hausrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf Privatsphäre entgegen.“Im Home-Office gilt daher, was immer gelten sollte: Vertrauen und Hausverstand.