Leiharbeiter sind Teil der Belegschaft
Auf die Beschäftigungsdauer kommt es laut OGH nicht an.
Wien. Sollte die Wirtschaft demnächst anspringen, wird in vielen Unternehmen die Zahl der Leiharbeitnehmer steigen. Denn wenn sich die Auftragsbücher füllen, aber die längerfristige Entwicklung noch unsicher ist, wird gern auf überlassene Arbeitskräfte zurückgegriffen. Zu beachten ist dabei jedoch eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH; 9 Ob A65/20d): Leiharbeiter zählen demnach von Anfang an, ungeachtet ihrer Beschäftigungsdauer, zum Belegschaftsstand – und nicht etwa erst ab sechs Monaten.
Wichtig ist das, wenn ein neuer Betriebsrat gewählt wird: „Werden gerade mehr Leiharbeitskräfte beschäftigt, bedeutet das einen größeren Betriebsrat“, sagt Walter Pöschl, Partner im Arbeitsrechtteam von Taylor Wessing. Leiharbeitskräfte können den Betriebsrat mitwählen, und für sie gelten wohl auch Betriebsvereinbarungen „grundsätzlich sofort“, sagt Pöschl.
Anzahl zum Stichtag
Wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, hängt von der Anzahl der zum Stichtag im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Bei z. B. 45 Mitarbeitern sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, bei 55 sind es vier, erklärt Pöschl. Stichtag ist die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands. Der OGH stellte nun klar, dass Leiharbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb arbeiten, mitzuzählen sind, und zwar unabhängig von einer Mindestdauer der Überlassung in den Betrieb. Auch ob es beim Arbeitskräfteüberlasser ebenfalls einen Betriebsrat gibt, spielt keine Rolle. Für einen Leiharbeitnehmer können somit zwei Betriebsräte zuständig sein – freilich in unterschiedlichen Belangen. (cka)