Wohin man noch reisen und wer den Test kontrollieren darf
Recht. Tagsüber herrscht abseits von Tirol volle Reisefreiheit. Friseure müssen Corona-Ergebnis ansehen. Auch schummelnden Kunden drohen Strafen.
Wien. Am Montag gab die Bundesregierung eine rechtlich bedeutungslose „Reisewarnung“für Tirol heraus. Am Dienstag verkündete sie, dass das „Heilige Land“ab Freitag nur mehr mit einem negativen Coronatest (Ausnahme Osttirol) verlassen werden darf. Wie stellt sich nun aber die Rechtslage österreichweit dar? Wer darf wann in eine andere Gegend oder gar ins Ausland reisen? Und wer darf Coronatests – von Polizisten über Friseure bis hin zu Tiroler Seilbahnbetreibern – kontrollieren?
1 Ist es grundsätzlich zulässig, das eigene Bundesland zu verlassen?
Während andere Staaten hier teilweise restriktive Regeln für ihre Bürger haben, ist es in Österreich grundsätzlich nicht verboten, in eine andere Gemeinde oder ein anderes Bundesland zu fahren. Zwischen sechs und 20 Uhr kann man laut der Covid-Verordnung ohne jeden Grund auf der Straße sein. In der Nacht muss man seinen Ausgang begründen. Aber es ist nicht verboten, zum Beispiel als Wiener zur psychischen Erholung nach Niederösterreich zu spazieren.
Grundsätzlich hat man in der Nacht laut der Verordnung im „eigenen privaten Wohnbereich“zu verharren. Andernorts darf man aber (als Einzelperson) sein, wenn es sich um Treffen mit nächsten Angehörigen, mit einer Bezugsperson (Freund, mit dem man mehrmals die Woche Kontakt hat) oder den Partner handelt. In Wohnungen dieser Personen kann man auch übernachten, egal, wo sie zu Hause sind. Hotels aber dürfen nur aus beruflichen, nicht aus touristischen Gründen gebucht werden. Erlaubt ist es jedoch, an seinen Zweitwohnsitz zu fahren.
2 Kann man für touristische Reisen ins Ausland fahren oder fliegen?
Ja, wenn der Flieger zur richtigen Zeit geht. Von 20 bis sechs Uhr darf man den öffentlichen Raum nämlich nicht nutzen, um zu einer längeren Reise zu starten. Tagsüber hingegen spreche nichts in der Verordnung dagegen, sagt Verfassungsjurist Karl Stöger von der Universität Wien. Wann der Flieger bei der Rückreise landet, sei hingegen irrelevant. Denn dann sei man nur noch auf dem Weg in sein eigenes Zuhause. Und das ist immer zulässig.
Was man freilich nicht übersehen darf: Wer von einem Urlaub im Ausland nach Österreich kommt, muss damit rechnen, hierzulande zur Quarantäne verpflichtet zu werden. Auch im Urlaubsland kann Quarantäne drohen.
3 Wer kann nun Regeln für das Verlassen Tirols aufstellen?
Diese Verordnung könne Gesundheitsminister Rudolf Anschober selbst erlassen, sagt Stöger (siehe dazu auch S. 1). Rechtsgrundlage sei hier das Epidemiegesetz, das Verkehrsbeschränkungen erlaube, wie Stöger erklärt. Er war selbst in die rechtlichen Beratungen des Ministeriums eingebunden. Anschober könnte aber auch Tirols Landeshauptmann Günther Platter anweisen, eine Verordnung zu den Ausreiseregeln zu erlassen. Die Polizei und im Zuge eines Assistenzeinsatzes auch das Heer dürften sodann die Zugangswege kontrollieren. Wer ohne Test Tirol verlassen will, muss mit bis zu 1450 Euro Verwaltungsstrafe rechnen.
4 Dürfen Seilbahnbetreiber und Friseure Coronatests kontrollieren?
Wer körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, kann dies wieder tun. Er benötigt einen negativen Coronatest (maximal 48 h alt). Körpernahe Dienstleistungen sind etwa Friseure oder Kosmetiker. Bordelle müssen hingegen zu bleiben: Sie fallen in der Verordnung nämlich unter den Begriff „Freizeiteinrichtungen“, die der „Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen“.
Aber auch Vertreter der Friseurinnung fanden ein Haar in der Suppe. Sie erklärten, nicht zur Kontrolle von Coronatests befugt zu sein. Dem widerspricht Jurist Stöger. Der Friseur dürfe das Testergebnis nicht abspeichern. „Aber ein Betreiber, der sich den Test nicht zeigen lässt, macht sich strafbar“, betont der Jurist (bis zu 3600 Euro Buße pro Kunde). So wie auch Kunden, die ohne Test zum Friseur gehen (bis zu 500 Euro pro Haarschnitt). Auch eine Ausweiskontrolle durch den Friseur sei möglich, sagt der Rechtsprofessor.
Teil des individuellen Tiroler Maßnahmenpakets soll es sein, dass künftig Betreiber von Seilbahnen einen Test von Kunden verlangen müssen. Die rechtliche Prüfung dazu laufe noch, hieß es aus dem Land Tirol, in dem diese Woche Semesterferien sind. Inwieweit die Maßnahme epidemiologisch sinnvoll ist, ist auch umstritten. Juristisch sieht Stöger aber kein Problem. Den Test dürfte man z. B. an der Seilbahnkassa kontrollieren.