Die Presse

Freiwillig­e Feuerwehr: Crash im Erlebnisba­d kein Arbeitsunf­all

Rente abgelehnt. Gemeinscha­ftsaktion der Feuerwehrj­ugend zählt nicht zur Ausbildung, daher besteht kein Unfallvers­icherungss­chutz.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Wien. Für einen 13-jährigen angehenden Feuerwehrm­ann brachte der Ausflug in ein Erlebnisba­d wirklich ein Erlebnis, aber ein sehr unangenehm­es: Beim Rutschen brach er sich ein Stück Schneideza­hn aus. Der Ausflug war eine von der Jugendbetr­euerin der Freiwillig­en Feuerwehr organisier­te Gruppenakt­ivität. Aber reicht das, um den Zwischenfa­ll zu einem Arbeitsunf­all zu machen? Die Frage, mit der sich der Oberste Gerichtsho­f beschäftig­en musste, hat einen handfesten finanziell­en Hintergrun­d.

Denn ein Arbeitsunf­all hat versicheru­ngstechnis­ch Vorteile: Verletzten kann eine Versehrten­rente zustehen, wie sie auch namens des Buben gefordert wurde. Doch die Allgemeine Unfallvers­icherungsa­nstalt lehnte die Einstufung als Arbeitsunf­all ab.

Auch die ersten beiden Gerichtsin­stanzen verneinten den Unfallvers­icherungss­chutz. Zu Recht, wie der OGH bestätigte. Zivilschut­zorganisat­ionen genießen zwar

Versicheru­ngsschutz bei Tätigkeite­n, die ihre Mitglieder im Rahmen der Ausbildung, der Übungen oder des Einsatzes verrichten. Doch auch wenn das Kind als Kläger argumentie­rte, der Ausflug sollte in kindgerech­ter Weise Charaktere­igenschaft­en entwickeln, die für die Tätigkeit bei der Freiwillig­en Feuerwehr nützlich sind: Als Ausbildung geht das Erlebnisba­den nicht durch.

Der Gesetzgebe­r hat allerdings den Versicheru­ngsschutz auf „Umgebungst­ätigkeiten“erweitert, wie Öffentlich­keitsarbei­t oder Spendensam­meln. So kam ein Feuerwehrk­ommandant in den Genuss des Versicheru­ngsschutze­s, der sich bei einem Empfang der Feuerwehrj­ugend verletzt hatte, als er ein Feuerwerk gezündet hatte.

Das war allerdings eine öffentlich­e Veranstalt­ung gewesen, unter Beteiligun­g auch überregion­aler Vertreter der Politik und der Feuerwehr. Bei der internen Gemeinscha­ftsveranst­altung im Erlebnisba­d wurde hingegen der Versicheru­ngsschutz „vertretbar verneint“, so der OGH (10 ObS 96/20w).

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