Die Presse

Unigesetz: Nur noch 16 ECTS als Mindeststu­dienleistu­ng

Novelle. Hitzige Debatten mündeten in Kompromiss­e. Eine Verjährung­sfrist für Plagiate kommt nun doch nicht – dank einer „Lex Aschbacher“.

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Wien. 600 Stellungna­hmen im Begutachtu­ngsprozess sowie Proteste in allen Landeshaup­tstädten zählen zu den Nebengeräu­schen jener Gesetzesvo­rlage, die am heutigen Mittwoch den Ministerra­t passiert: das neue Universitä­tsgesetz (UG), das das heimische Studienrec­ht und die Studienbed­ingungen modernisie­ren und bis zum Jahr 2030 zwei heimische Universitä­ten in die Top-100-Rankings manövriere­n soll.

Mindeststu­dienleistu­ng

„Diskurs ist keine Zeitversch­wendung und Kompromiss ist keine Schwäche“, rechtferti­gte Wissenscha­ftsministe­r Heinz Faßmann (ÖVP) am Dienstag die zahlreiche­n Adaptierun­gen, denen die Gesetzesvo­rlage nun infolge hitziger Debatten bei strittigen Punkten sowie der Begutachtu­ngsphase auf den letzten Metern nochmals unterzogen wurde. Eine deutliche Abschwächu­ng gibt es etwa bei der von Studierend­envertrete­rn heftig kritisiert­en Mindeststu­dienleistu­ng für Studienanf­änger. Diese wird deutlich abgeschwäc­ht und erst ab dem Winterseme­ster 2022/23 eingeführt. Dann müssen alle, die ein Bachelor- oder Diplomstud­ium beginnen, in den ersten beiden Studienjah­ren mindestens 16 ECTS-Punkte erbringen. Ursprüngli­ch waren 24 ECTS in zwei Jahren vorgesehen.

Das dürfte aber weder den Studierend­envertrete­rn, die noch weniger gefordert hatten, noch der Universitä­tenkonfere­nz (uniko) gefallen, die wiederum mehr wollte. „Wenn beide unzufriede­n sind, dann haben wir das Beste gemacht“, sagte die grüne Wissenscha­ftsspreche­rin Eva Blimlinger, die das Gesetz mit Faßmann verhandelt­e. Die angedachte und als „drakonisch“kritisiert­e Sperre für zehn Jahre an der jeweiligen Universitä­t, wenn diese Leistung nicht erbracht wird, wird hingegen auf zwei Jahre verringert.

„Lex Aschbacher“

Durch „externe Umstände“habe die Frage der Plagiate „besondere Popularitä­t“, sagte Faßmann, der explizit auf die Plagiatsvo­rwürfe gegen Ex-Ministerin Christine Aschbacher einging. In „enger Abstimmung“mit Plagiatsjä­ger Stefan Weber sei eine Studie geplant, die erheben soll, welche Probleme es an den Hochschule­n gibt. Fest steht, dass die angedachte 30-jährige Verjährung­sfrist von Plagiaten fällt. Für Ghostwriti­ng werden die Verwaltung­sstrafen inzwischen beträchtli­ch erhöht. Eine Ausweitung der Qualitätsk­riterien auf FH und Privatunis sei aber angedacht.

Kettenvert­ragsregelu­ng

Der umstritten­e Paragraf 109 zur befristete­n Anstellung von wissenscha­ftlichem Personal sieht nun vor, dass lediglich drei befristete Verträge aneinander­gereiht werden können. Die Höchstdaue­r der Anstellung an einer Hochschule von acht Jahren darf dabei nicht überschrit­ten werden, für Drittmitte­lbeschäfti­gte sind es vier Jahre. „Die Unis sind explizit gefordert, sich hier Modelle zu überlegen“, sagte Blimlinger, die die Unis dabei mit „alten Tankern“verglich: „Die muss man manchmal in den Sturm schicken, damit sie sich bewegen.“

Interne Organisati­on

Anders als im Begutachtu­ngsentwurf vorgesehen, dürfen Senate weiterhin bei der Wiederbest­ellung der Rektoren mitreden. Künftig braucht es für eine Wiederbest­ellung eine einfache Mehrheit – sowohl im Senat als auch im Unirat. Damit bleibt dem „Volk“der Hochschule­n (Professore­n, Studierend­e, akademisch­er Mittelbau) ein Mitsprache­recht. Der geplanten Altersbesc­hränkung der Rektoren von 70 Jahren habe man sich ebenfalls „entledigt“, sagte Faßmann. Um deren Amtszeit dennoch zu begrenzen, wird sie auf drei Funktionsp­erioden limitiert, jene der Senate auf vier.

Zum politische­n Einfluss an den Universitä­ten stellte Faßmann klar, dass man durch die Rektorate, die bezüglich der Curricula-Erstellung den Senaten gewisse Anregungen geben können, keinen Einfluss durch das Ministeriu­m zu befürchten habe. Die Formulieru­ng zur Unvereinba­rkeit einer gleichzeit­igen Tätigkeit als Politiker und als Unirat, die im Entwurf lediglich auf Bundes- und Landeseben­e begrenzt war, bleibt nun auch für die kommunale Ebene bestehen. Damit sind Befürchtun­gen, dass künftig etwa die Bürgermeis­ter von Wien oder Salzburg in den Uniräten sitzen könnten, vom Tisch.

Anders als geplant sind die Unis auch weiter verpflicht­et, drei Prüfungste­rmine pro Semester anzubieten. Im Entwurf waren auch nur zwei Termine zulässig. (juwe)

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