Home-Office nur freiwillig – und wirklich nur in der Wohnung
Gesetzesentwurf. Das Home-Office-Gesetz ist da – und regelt tatsächlich nur das Arbeiten daheim. Andere Formen der Telearbeit spart es aus.
Wien. Der angekündigte Gesetzesentwurf für das Arbeiten im Home-Office ist da. Seit Dienstag steht er auf der Parlament-Homepage, die Begutachtungsfrist dauert bis zum 19. Februar – und damit gerade einmal vier Tage.
Tragendes Prinzip der Regelung ist die Freiwilligkeit: HomeOffice kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Es soll weder ein Anrecht des Arbeitnehmers darauf geben noch ein Recht des Arbeitgebers, Home-Office anzuordnen. Auch die Vereinbarung eines einseitigen Weisungsvorbehalts des Arbeitgebers, ob überhaupt Home-Office ausgeübt wird, soll laut den Erläuterungen unzulässig sein. Wohl aber sollen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, die das Arbeiten im Home-Office regeln.
Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel hat laut dem Entwurf der Arbeitgeber bereitzustellen – oder zumindest die „angemessenen und erforderlichen“Kosten zu tragen. Auch eine pauschale Abgeltung ist möglich. Dafür gibt es steuerliche Sonderregeln: Durch Arbeitsmittel, die das Unternehmen bereitstellt, entsteht demnach kein steuerpflichtiger Sachbezug beim Arbeitnehmer. Und für Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Home-Office-Kosten zahlt, sollen bis zu drei Euro pro Tag steuerfrei sein – allerdings nur für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr. Wird dieses Höchstausmaß nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen.
Arbeitnehmer können außerdem Ausgaben für einen ergonomischen Arbeitsplatz – Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung – von bis zu 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 42 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause gearbeitet wird. Das soll bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei der Betrag dann jeweils zur Hälfte auf 2020 und 2021 aufgeteilt wird.
Wer haftet für Schäden?
Neu eingeführt wird zudem eine Regelung im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG): Dieses soll künftig auch für Schäden gelten, die ein mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger oder ein Haustier dem Arbeitgeber zufügt. Solche Schäden werden dem Dienstnehmer zugeordnet. Das käme zum Beispiel dann zum Tragen, wenn das Kind – oder die Katze – den DienstLaptop vom Schreibtisch fegt.
Dauerhaft festgeschrieben wird weiters, dass der Unfallversicherungsschutz beim Arbeiten daheim genauso gilt. Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat werden freilich im Home-Office nicht in gleicher Weise möglich sein: Kontrollorgane dürfen eine Privatwohnung nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers betreten.
Erste Reaktionen von Juristen fallen gemischt aus – nicht nur wegen der extrem kurzen Begutachtungsfrist. Für „schwierig“hält Arbeitsrechtsexpertin Anna Mertinz etwa die Beschränkung auf das Arbeiten in der Wohnung: „Die Zukunft ist Telearbeit“, sagt die Anwältin und verweist auf Modelle wie etwa „Working from anywhere“, Co-Working-Spaces und andere Formen des dislozierten Arbeitens, die im Entwurf gänzlich unberücksichtigt bleiben. Ganz generell handle es sich nicht um einen großen Wurf, meint sie.
Und der Grundsatz der Freiwilligkeit – ohne Ausnahme für Extremsituationen wie die derzeitige? Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei zu respektieren, sagt Mertinz. Umso wichtiger sei es aber, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Zeit der Pandemie „unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen“tragfähige Lösungen finden. Anders gesagt: Wann immer möglich, sollte man sich auf Home-Office einigen – wie es auch die Maßnahmen-Verordnung vorsieht. Um Covid-Cluster im Büro zu verhindern. Und um Szenarien zu vermeiden, in denen Unternehmen ihre Mitarbeiter sogar vom Dienst freistellen müssen.