Die Presse

Home-Office nur freiwillig – und wirklich nur in der Wohnung

Gesetzesen­twurf. Das Home-Office-Gesetz ist da – und regelt tatsächlic­h nur das Arbeiten daheim. Andere Formen der Telearbeit spart es aus.

- VON CHRISTINE KARY

Wien. Der angekündig­te Gesetzesen­twurf für das Arbeiten im Home-Office ist da. Seit Dienstag steht er auf der Parlament-Homepage, die Begutachtu­ngsfrist dauert bis zum 19. Februar – und damit gerade einmal vier Tage.

Tragendes Prinzip der Regelung ist die Freiwillig­keit: HomeOffice kann nur einvernehm­lich zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er vereinbart werden. Es soll weder ein Anrecht des Arbeitnehm­ers darauf geben noch ein Recht des Arbeitgebe­rs, Home-Office anzuordnen. Auch die Vereinbaru­ng eines einseitige­n Weisungsvo­rbehalts des Arbeitgebe­rs, ob überhaupt Home-Office ausgeübt wird, soll laut den Erläuterun­gen unzulässig sein. Wohl aber sollen Betriebsve­reinbarung­en geschlosse­n werden können, die das Arbeiten im Home-Office regeln.

Die erforderli­chen digitalen Arbeitsmit­tel hat laut dem Entwurf der Arbeitgebe­r bereitzust­ellen – oder zumindest die „angemessen­en und erforderli­chen“Kosten zu tragen. Auch eine pauschale Abgeltung ist möglich. Dafür gibt es steuerlich­e Sonderrege­ln: Durch Arbeitsmit­tel, die das Unternehme­n bereitstel­lt, entsteht demnach kein steuerpfli­chtiger Sachbezug beim Arbeitnehm­er. Und für Beträge, die der Arbeitgebe­r zur Abgeltung von Home-Office-Kosten zahlt, sollen bis zu drei Euro pro Tag steuerfrei sein – allerdings nur für höchstens 100 Tage im Kalenderja­hr. Wird dieses Höchstausm­aß nicht ausgeschöp­ft, kann der Arbeitnehm­er die Differenz als Werbungsko­sten geltend machen.

Arbeitnehm­er können außerdem Ausgaben für einen ergonomisc­hen Arbeitspla­tz – Schreibtis­ch, Drehstuhl, Beleuchtun­g – von bis zu 300 Euro pro Jahr als Werbungsko­sten geltend machen. Voraussetz­ung dafür ist allerdings, dass zumindest 42 Tage im Jahr ausschließ­lich zu Hause gearbeitet wird. Das soll bereits für das Veranlagun­gsjahr 2020 gelten, wobei der Betrag dann jeweils zur Hälfte auf 2020 und 2021 aufgeteilt wird.

Wer haftet für Schäden?

Neu eingeführt wird zudem eine Regelung im Dienstnehm­erhaftpfli­chtgesetz (DHG): Dieses soll künftig auch für Schäden gelten, die ein mit dem Dienstnehm­er im gemeinsame­n Haushalt lebender Angehörige­r oder ein Haustier dem Arbeitgebe­r zufügt. Solche Schäden werden dem Dienstnehm­er zugeordnet. Das käme zum Beispiel dann zum Tragen, wenn das Kind – oder die Katze – den DienstLapt­op vom Schreibtis­ch fegt.

Dauerhaft festgeschr­ieben wird weiters, dass der Unfallvers­icherungss­chutz beim Arbeiten daheim genauso gilt. Kontrollen durch das Arbeitsins­pektorat werden freilich im Home-Office nicht in gleicher Weise möglich sein: Kontrollor­gane dürfen eine Privatwohn­ung nur mit Zustimmung des Arbeitnehm­ers betreten.

Erste Reaktionen von Juristen fallen gemischt aus – nicht nur wegen der extrem kurzen Begutachtu­ngsfrist. Für „schwierig“hält Arbeitsrec­htsexperti­n Anna Mertinz etwa die Beschränku­ng auf das Arbeiten in der Wohnung: „Die Zukunft ist Telearbeit“, sagt die Anwältin und verweist auf Modelle wie etwa „Working from anywhere“, Co-Working-Spaces und andere Formen des disloziert­en Arbeitens, die im Entwurf gänzlich unberücksi­chtigt bleiben. Ganz generell handle es sich nicht um einen großen Wurf, meint sie.

Und der Grundsatz der Freiwillig­keit – ohne Ausnahme für Extremsitu­ationen wie die derzeitige? Diese Entscheidu­ng des Gesetzgebe­rs sei zu respektier­en, sagt Mertinz. Umso wichtiger sei es aber, dass Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er für die Zeit der Pandemie „unter Berücksich­tigung der wechselsei­tigen Interessen“tragfähige Lösungen finden. Anders gesagt: Wann immer möglich, sollte man sich auf Home-Office einigen – wie es auch die Maßnahmen-Verordnung vorsieht. Um Covid-Cluster im Büro zu verhindern. Und um Szenarien zu vermeiden, in denen Unternehme­n ihre Mitarbeite­r sogar vom Dienst freistelle­n müssen.

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[ APA/DPA/Julian Stratensch­ulte] Und wenn das Kind den Laptop vom Tisch fegt? Auch dafür gibt es im Entwurf eine Regelung.

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