Die Presse

Rascherer Neustart?

An der generellen Verkürzung auf drei Jahre scheiden sich die Geister.

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Ein großer Streitpunk­t bei der Reform ist die generelle Verkürzung der Entschuldu­ngsfrist in der Insolvenz auf drei Jahre. Das soll für Unternehme­r und (vorerst befristet) für „redliche Privatschu­ldner“gelten. Gläubigers­chützer sehen das teilweise kritisch: Die EURestrukt­urierungs- und InsolvenzR­ichtlinie verlange es keineswegs, „dass sämtliche Entschuldu­ngsverfahr­en auf drei Jahre zu kürzen sind“, verlautet vom Alpenländi­schen Kreditoren­verband (AKV). Und KSV-Experte Karl-Heinz Götze sagt zum Thema Privatschu­ldner, hier wäre es sinnvoll gewesen, erst einmal die Novelle 2017 zu evaluieren, mit der die Frist von sieben auf fünf Jahre verkürzt wurde. „Stattdesse­n hat man gleich den nächsten Schritt gesetzt.“ Anwalt Sebastian Mahr, Partner bei PHH, betont indes den generellen Vorteil einer „kürzeren Dauer per se“, um redlichen Schuldnern den rascheren Neustart zu ermögliche­n – auch wenn hier die Meinungen gespalten seien. Bei Unternehme­n gelte es zudem, Problemen im Zusammenha­ng mit der Sitzverleg­ung in Länder mit kürzeren Fristen entgegenzu­wirken.

Und Insolvenzr­echtsexper­te Thomas Kurz gibt zu bedenken, dass es „ein Systembruc­h gegenüber der bisherigen Gesetzesla­ge wäre, würde bei der erforderli­chen Frist zur Restschuld­befreiung eine Einzelpers­on, die ein Unternehme­n betreibt, anders behandelt als ein Verbrauche­r“. Damit würde man den bestehende­n Pfad verlassen, meint er.

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