Rascherer Neustart?
An der generellen Verkürzung auf drei Jahre scheiden sich die Geister.
Ein großer Streitpunkt bei der Reform ist die generelle Verkürzung der Entschuldungsfrist in der Insolvenz auf drei Jahre. Das soll für Unternehmer und (vorerst befristet) für „redliche Privatschuldner“gelten. Gläubigerschützer sehen das teilweise kritisch: Die EURestrukturierungs- und InsolvenzRichtlinie verlange es keineswegs, „dass sämtliche Entschuldungsverfahren auf drei Jahre zu kürzen sind“, verlautet vom Alpenländischen Kreditorenverband (AKV). Und KSV-Experte Karl-Heinz Götze sagt zum Thema Privatschuldner, hier wäre es sinnvoll gewesen, erst einmal die Novelle 2017 zu evaluieren, mit der die Frist von sieben auf fünf Jahre verkürzt wurde. „Stattdessen hat man gleich den nächsten Schritt gesetzt.“ Anwalt Sebastian Mahr, Partner bei PHH, betont indes den generellen Vorteil einer „kürzeren Dauer per se“, um redlichen Schuldnern den rascheren Neustart zu ermöglichen – auch wenn hier die Meinungen gespalten seien. Bei Unternehmen gelte es zudem, Problemen im Zusammenhang mit der Sitzverlegung in Länder mit kürzeren Fristen entgegenzuwirken.
Und Insolvenzrechtsexperte Thomas Kurz gibt zu bedenken, dass es „ein Systembruch gegenüber der bisherigen Gesetzeslage wäre, würde bei der erforderlichen Frist zur Restschuldbefreiung eine Einzelperson, die ein Unternehmen betreibt, anders behandelt als ein Verbraucher“. Damit würde man den bestehenden Pfad verlassen, meint er.