Die Presse

Elfjährige­r muss besser auf Warnung achten

Kind erhält nach Skiunfall keinen Schadeners­atz.

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Wien. Als Abwechslun­g zur normalen Piste war er auf einer „Wellenbahn“gefahren. Doch als diese wieder in die normale Skipiste mündete, kam es zum Unfall mit einem anderen Skifahrer. Seither versuchte der elfjährige Bub bzw. sein Vater, Schadeners­atz zu erlangen. Dabei ging es vor allem um eine Frage: Hätte der Bub selbst darauf achten müssen, dass er mit passender Geschwindi­gkeit in die normale Piste zurückkehr­t?

Die Klage gegen den Unfallsgeg­ner war bereits gescheiter­t. Nun nahm die Familie den Pistenbetr­eiber in die Pflicht. Dieser solle knapp 21.000 Euro Schadeners­atz zahlen. Denn er hätte das Ende der Wellenbahn besser von der übrigen Piste abgrenzen müssen. Das Landesgeri­cht Linz wies die Klage aber ab. Es sei erkennbar gewesen, wo die Wellenbahn endet. Und es wäre nichts passiert, wenn der Bub rechtzeiti­g seine Geschwindi­gkeit angepasst hätte.

Das Kind ist ein sehr guter Skifahrer, es steht bereits seit seinem dritten Lebensjahr auf Skiern. Der Bub ist Mitglied in einem Skiklub, als Dauerkarte­nbesitzer kennt er auch die Strecke. Die letzte Welle auf der Bahn taucht zehn Meter vor dem Ende auf. Etwa fünf Meter vor dem Ende steht ein circa ein Quadratmet­er großes Transparen­t mit einem Straßenver­kehrssymbo­l. Es appelliert mit den Worten „Achtung“und „Slow“dazu, die Geschwindi­gkeit zu reduzieren.

Keine atypische Gefahr

Trotzdem sei der Pistenbetr­eiber zur Hälfte mitschuld am Unglück, meinte das Oberlandes­gericht Linz. Man hätte die Ausfahrt sicherer gestalten müssen, auch einen angemessen­en Sturzraum hätte man zur Verfügung stellen müssen. Der Oberste Gerichtsho­f aber wies die Klage des Buben wieder zur Gänze ab (4 Ob 181/20a). Ein Pistenbetr­eiber müsse die Skiteilneh­mer nur vor atypischen Gefahren sichern. Hier aber habe der Bub gewusst, worauf er sich einlässt. (aich)

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