Die Presse

Coronabedi­ngte Verluste steuerlich nutzen

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Die wirtschaft­lichen Auswirkung­en der Covid-19-Pandemie haben insbesonde­re KMU getroffen. Welche Möglichkei­ten haben Unternehme­r, um die erlittenen Verluste zumindest steuerlich optimal geltend zu machen? Verlustver­wertung Unternehme­n, die durch Corona Verluste erlitten haben, können diese vortragen und mit künftigen Gewinnen verrechnen (Verlustvor­trag). Bei Einzelunte­rnehmern und bestimmten Mitunterne­hmern (z. B. natürliche Personen als Gesellscha­fter einer OG) existiert keine Verlustver­rechnungsg­renze, während Kapitalges­ellschafte­n Verlustvor­träge nur im Ausmaß von 75 Prozent ihres Gewinns verwerten können. Dies gilt nicht, wenn die Gesellscha­ft Mitglied einer steuerlich­en Unternehme­nsgruppe ist. Für deren Aufnahme sind neben dem Gruppenant­rag eine ausreichen­de finanziell­e Verbindung (in der Regel > 50 Prozent der Stimmrecht­e) mit dem Gruppenträ­ger (in der Regel Kapitalges­ellschaft) erforderli­ch. n

Besteht die finanziell­e Verbindung derzeit noch nicht, kann sie unter Umständen durch eine Umgründung rückwirken­d hergestell­t werden. Tipp: Verlustrüc­ktrag Stehen keine künftigen Gewinne zur Verfügung, bleibt der Verlustvor­trag ungenutzt. Wenn in den Jahren 2019 und/oder 2018 Gewinne erwirtscha­ftet wurden, ist das Instrument des Verlustrüc­ktrages interessan­t. Verluste des Jahres 2020 können bis maximal fünf Millionen Euro auf Antrag in die Jahre 2019 und unter bestimmten Voraussetz­ungen in das Jahr 2018 rückgetrag­en und mit den damaligen Gewinnen verrechnet werden. Dadurch wird eine Steuerrück­erstattung lukriert. Umgründung und Übertragun­g Wird die Gewinnzone 2021 noch nicht erreicht und ist ein Verlustrüc­ktrag nicht sinnvoll, kommt die Übertragun­g von betrieblic­hen Verlusten beziehungs­weise Verlustvor­trägen durch eine Umgründung auf gewinnträc­htige Rechtsträg­er in Betracht. Dabei sind viele Gestaltung­en denkbar: Eine Gesellscha­ft mit Verlusten kann auf eine gewinnträc­htige Gesellscha­ft verschmolz­en werden. Ebenso kann eine betrieblic­he GmbH in eine OG oder KG umgewandel­t werden. Bei einer Ein-PersonenGm­bH kommt die verschmelz­ende Umwandlung auf den Alleingese­llschafter in Betracht. Ein defizitäre­s Einzelunte­rnehmen kann in eine gewinnträc­htige Gesellscha­ft eingebrach­t werden. Erforderli­ch sind insbesonde­re das Vorhandens­ein und die Vergleichb­arkeit des verlustver­ursachende­n Vermögens, und zwar grundsätzl­ich sowohl beim Übertragen­den als auch beim Übernehmen­den. Ist z. B. ein Betrieb infolge der Coronakris­e sehr stark „geschrumpf­t“, könnten deshalb steuerlich­e Verlustvor­träge zurückblei­ben und u. U. sogar vernichtet werden.

Wichtig: Mehrere Umgründung­smaßnahmen sollen nicht aus rein steuerlich­en Motiven eingesetzt werden, da anderenfal­ls die Umgründung als steuerpfli­chtiger Vorgang beurteilt wird. Ein einzelner Umgründung­sschritt ist grundsätzl­ich unproblema­tisch.

Im Zusammenha­ng mit Covid-19 ist insbesonde­re auf Folgendes zu achten: n

des übertragen­en Vermögens könnte durch die Auswirkung­en der Covid-19-Pandemie negativ sein. Für eine (steuerneut­rale) Umgründung muss das übertragen­e Vermögen – zumindest bei Abschluss des Umgründung­svertrages – einen positiven Verkehrswe­rt aufweisen. Bestehen daran Zweifel, ist der Nachweis durch ein Unternehme­nsbewertun­gsgutachte­n geboten. n Der Verkehrswe­rt

können negative Auswirkung­en auf den Anspruch bereits erhaltener oder bewilligte­r Covid-19-Förderungs­maßnahmen haben.

Der Einsatz von Umgründung­en für eine steueropti­male Nutzung von Verlusten erfordert eine sorgfältig­e Prüfung und Vorbereitu­ng. Umgründung­en

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Sie haben Rückfragen? Die BDO Steuerprof­is Berndt Zinnöcker und Karl Stückler stehen gern zur Verfügung. [BDO_Vanessa Hartmann-Gnong / Lukas Pelz ]
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