Coronabedingte Verluste steuerlich nutzen
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie haben insbesondere KMU getroffen. Welche Möglichkeiten haben Unternehmer, um die erlittenen Verluste zumindest steuerlich optimal geltend zu machen? Verlustverwertung Unternehmen, die durch Corona Verluste erlitten haben, können diese vortragen und mit künftigen Gewinnen verrechnen (Verlustvortrag). Bei Einzelunternehmern und bestimmten Mitunternehmern (z. B. natürliche Personen als Gesellschafter einer OG) existiert keine Verlustverrechnungsgrenze, während Kapitalgesellschaften Verlustvorträge nur im Ausmaß von 75 Prozent ihres Gewinns verwerten können. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft Mitglied einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist. Für deren Aufnahme sind neben dem Gruppenantrag eine ausreichende finanzielle Verbindung (in der Regel > 50 Prozent der Stimmrechte) mit dem Gruppenträger (in der Regel Kapitalgesellschaft) erforderlich. n
Besteht die finanzielle Verbindung derzeit noch nicht, kann sie unter Umständen durch eine Umgründung rückwirkend hergestellt werden. Tipp: Verlustrücktrag Stehen keine künftigen Gewinne zur Verfügung, bleibt der Verlustvortrag ungenutzt. Wenn in den Jahren 2019 und/oder 2018 Gewinne erwirtschaftet wurden, ist das Instrument des Verlustrücktrages interessant. Verluste des Jahres 2020 können bis maximal fünf Millionen Euro auf Antrag in die Jahre 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen in das Jahr 2018 rückgetragen und mit den damaligen Gewinnen verrechnet werden. Dadurch wird eine Steuerrückerstattung lukriert. Umgründung und Übertragung Wird die Gewinnzone 2021 noch nicht erreicht und ist ein Verlustrücktrag nicht sinnvoll, kommt die Übertragung von betrieblichen Verlusten beziehungsweise Verlustvorträgen durch eine Umgründung auf gewinnträchtige Rechtsträger in Betracht. Dabei sind viele Gestaltungen denkbar: Eine Gesellschaft mit Verlusten kann auf eine gewinnträchtige Gesellschaft verschmolzen werden. Ebenso kann eine betriebliche GmbH in eine OG oder KG umgewandelt werden. Bei einer Ein-PersonenGmbH kommt die verschmelzende Umwandlung auf den Alleingesellschafter in Betracht. Ein defizitäres Einzelunternehmen kann in eine gewinnträchtige Gesellschaft eingebracht werden. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und die Vergleichbarkeit des verlustverursachenden Vermögens, und zwar grundsätzlich sowohl beim Übertragenden als auch beim Übernehmenden. Ist z. B. ein Betrieb infolge der Coronakrise sehr stark „geschrumpft“, könnten deshalb steuerliche Verlustvorträge zurückbleiben und u. U. sogar vernichtet werden.
Wichtig: Mehrere Umgründungsmaßnahmen sollen nicht aus rein steuerlichen Motiven eingesetzt werden, da anderenfalls die Umgründung als steuerpflichtiger Vorgang beurteilt wird. Ein einzelner Umgründungsschritt ist grundsätzlich unproblematisch.
Im Zusammenhang mit Covid-19 ist insbesondere auf Folgendes zu achten: n
des übertragenen Vermögens könnte durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie negativ sein. Für eine (steuerneutrale) Umgründung muss das übertragene Vermögen – zumindest bei Abschluss des Umgründungsvertrages – einen positiven Verkehrswert aufweisen. Bestehen daran Zweifel, ist der Nachweis durch ein Unternehmensbewertungsgutachten geboten. n Der Verkehrswert
können negative Auswirkungen auf den Anspruch bereits erhaltener oder bewilligter Covid-19-Förderungsmaßnahmen haben.
Der Einsatz von Umgründungen für eine steueroptimale Nutzung von Verlusten erfordert eine sorgfältige Prüfung und Vorbereitung. Umgründungen