Teuerungsprämie: Am 31.12. ist es zu spät . . .
Mitarbeiterunterstützung. Di eab gabenfreie Sonderzahlung wird in den heimischen Unternehmen nur zögerlic han genommen. Dabei hilft si eA rbeitnehmer nw i e- gebern.
Eigentlich hat sie alle Zutaten zu einem Erfolgsmodell: Die sogenannte „Teuerungsprämie“, die Unternehmen ihren Mitarbeitern 2022 und 2023 zusätzlich auszahlen können, hilft nicht nur Arbeitnehmern, die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu bewältigen. Sondern sie kann auch beitragen, den Arbeitgebern, die bekanntlich händeringend gute Mitarbeiter suchen, die Loyalität des Personals zu stärken und sich mit entsprechender Kommunikation als großzügiger, wertschätzender Arbeitgeber zu positionieren.
Allerdings: Als überschäumend kann die Bereitschaft zur Auszahlung der maximal 3000 Euro pro Person in den heimischen Unternehmen nicht gerade bezeichnet werden, auch wenn es positive Ausnahmen gibt. Zwar liegen noch keine offiziellen Zahlen vor, ein starker Andrang zur Auszahlung der ganzen Prämie herrscht in den Unternehmen – derzeit zumindest für das aktuelle Jahr – nicht vor.
„Schlitzohriges Vorgehen“
„Die Prämie wird schon in Anspruch genommen, aber viele versuchen hier schlitzohrig vorzugehen“, weiß Steuerberater und Personalrechts-Experte Ernst Patka. Denn eine Voraussetzung für die steuer- und abgabenfreie Prämie ist, dass diese zusätzlich zu allfälligen anderen Boni und Prämien gezahlt wird. „Und in der Praxis haben wir zu 80 Prozent Anfragen, die dahin gehen, ob man nicht eine ohnehin bestehende Prämie ein wenig reduzieren und diesen Teil dann unter dem Mäntelchen ,steuerschonend‘ auszahlen kann“, so Patka, der auch Chefredakteur von „Personalverrechnung für die Praxis“aus dem Linde-Verlag ist.
Eine Versuchung, der man nicht nachgeben sollte, wie Isabel Firneis, Anwältin für Arbeitsrecht bei Wolf Theiss in Wien, betont. „Es ist wirklich wichtig, dass es sich dabei um zusätzlich Zahlungen handelt, da müssen die Arbeitgeber gut aufpassen, was sie tun“, sagt die Juristin.
„Es gab erst vor Kurzem eine Entscheidung zur Coronaprämie, die ja die Vorgängerin der Teuerungsprämie war, in der das sehr
streng ausgelegt wurde. In dem konkreten Fall hatte ein Unternehmen in den Vorjahren eine Prämie gezahlt und dann aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse diese frühere Prämie ausgesetzt und nur die Coronaprämie gezahlt“, berichtet Firneis. „Da hat das Gericht jetzt gesagt, dass diese nicht steuerfrei ist.“
Das trifft nicht nur die Arbeitnehmer rückwirkend, die dann diese Summe nachversteuern müssen, sondern genauso die Arbeitgeber, die sich bei der Coronabeziehungsweise Teuerungsprämie den Arbeitgeberanteil sparen konnten beziehungsweise können.
Auch bei anderen Details sind einige wesentliche Dinge zu beachten. So besteht auf die Prämie grundsätzlich kein Rechtsanspruch, allerdings wurde diese als Einmalzahlung in einigen Kollektivvertrags-Verhandlungen festgelegt – und ist dann natürlich auch
auszuzahlen. Sollte sich das Unternehmen zur Auszahlung der vollen oder Teilen der Summe entscheiden, und dabei nicht alle Mitarbeiter oder nicht alle gleich berücksichtigen, muss die Wahl der Begünstigten arbeitsrechtlich stimmig und nachvollziehbar sein.
Was in diesem Fall heißt, dass die Entscheidung – anders als bei herkömmlichen Boni – beispielsweise nicht von besonderen Leistungen abhängig gemacht werden darf, wie Patka betont; auch alle diskriminierenden Elemente sind naturgemäß zu vermeiden. Als sinnvolle Kriterien nennt Firneis dagegen die Betriebszugehörigkeit, um die Treue zum Unternehmen zu belohnen. Oder die Beträge nach sozialen Aspekten zu staffeln, etwa Mitarbeiter mit Kindern oder Alleinerziehende besonders zu unterstützen, oder jene, die die weiteste Anfahrt und damit die höchsten Fahrtkosten haben. Auch dürfen nicht Teilzeitkräfte
per se benachteiligt werden, einer aliquoten Auszahlung steht dagegen nichts im Wege.
Eine weitere Bestimmung, die diese eigentlich als einfache Lösung gedachte Hilfe komplex macht, betrifft die unterschiedlichen Voraussetzungen je nach Höhe der Summe.
Kleine versus große Prämie
„Die sogenannte ,kleine‘ Prämie von bis zu 2000 Euro können laut dem Gesetz alle bekommen“, erklärt Firneis. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der „großen“Prämie war nach dem Wortlaut allerdings „eine lohngestaltende Vorschrift“, wie beispielsweise ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. „Nach inzwischen herrschender Ansicht reicht aber auch eine innerbetriebliche Regelung oder eine Einzelvereinbarung aus, wenn die Prämie allen Arbeitnehmern oder bestimmten, nach steuerlichen Kriterien sachlich definierten Gruppen gezahlt wird“, sagt Firneis. „All das wirft in der Praxis aber viele Detailfragen auf, die der Gesetzgeber mit der Formulierung
aufgeworfen und nicht klar beantwortet hat.“
Völlig klar ist dagegen, dass die Arbeitnehmer die Prämie als Geste der Loyalität in schwierigen Zeiten empfinden – was die Bindung an das Unternehmen stärkt. Und die vielleicht auch über den privaten Social-Media-Account mancher Mitarbeiter kommuniziert wird und so die Attraktivität des Arbeitgebers erhöht. Für heuer müssen diese sich aber beeilen, denn nach dem 31. 12. ist die Chance vertan.
„Bekommen nicht alle gleic hv iel ausbezahlt, dürfen die Kriteri enn icht willkürlic hse in.“
Isabel Firneis Rechtsanwältin WTP