Frisch eingelangt auf der aktuellen Steuererklärung
Neuerungen. Welche Posten heuer erstmals wi eab geschrieben werden können, welche Nachteile bei manchen Förderung end rohen und was vom Vorjahr noc hz u wen igg enutzt wird.
Ein paar Tage noch, dann ist das Steuerjahr 2022 zumindest für Privatpersonen, aber auch die meisten Unternehmen vorbei. Ein Blick auf die Neuerungen im Steuerrecht, die damit verbundenen Fallen und die Vorteile, die es aktuell zu lukrieren gibt: „Die großen Themen, die die Menschen und Unternehmen derzeit bewegen, sind die Inflation, der Klimaschutz, der Mitarbeitermangel und der Ukraine-Krieg mit seinen Auswirkungen, wie den massiv gestiegenen Energiekosten“, fasst es Wilfried Krammer, Director Business Process Services bei Deloitte Wien, zusammen. Das spiegelt sich auch in den Neuerungen des Steuerrechts.
Mitarbeiter & Unternehmen
Neben der Teuerungsprämie, mit der die Unternehmen ihre Mitarbeiter heuer und im kommenden Jahr mit bis zu 3000 Euro steuerund abgabenfrei unterstützen können (siehe Seite I), ist auch eine Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn möglich. „Diese ist ebenfalls bis zu 3000 Euro steuerfrei, solange sie den Gewinn des Unternehmens, das EBIT, nicht überschreitet. Im Unterschied zur Teuerungsprämie ist sie aber lohnnebenkostenund sozialversicherungspflichtig und kann nur ganzen Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden“, sagt Krammer.
Der Vorteil der Mitarbeitergewinnbeteiligung liegt darin, dass diese nicht zusätzlich zu anderen Prämien ausgezahlt werden muss. „Außerdem ist diese langfristig implementiert und behält auch nach 2022/2023 ihre Gültigkeit“, so der Experte.
Auch bei kleineren Zuschüssen können die Unternehmen jetzt größere Summen steuerfrei auszahlen: „So ist etwa der Essenszuschuss von 4,40 Euro pro Tag auf acht Euro gestiegen“, erklärt Krammer. Auch der „Pendlereuro“ist von zwei auf acht Euro pro Kilometer massiv erhöht worden, die Pendlerpauschalen generell haben
sich – befristet bis Juni 2023 – um 50 Prozent erhöht.
Andere vermeintliche „Zuckerln“haben sich dagegen am Ende des Jahres als bittere Pillen erwiesen, wenn man sich nicht rechtzeitig über alle Konsequenzen im Klaren war. Dazu gehört etwa das Klimaticket, das die Unternehmen ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei zur Verfügung stellen konnten. „Die Inanspruchnahme hat allerdings 2022 noch massive Auswirkungen auf die Pendlerpauschale, wenn das Ticket für ganz Österreich gilt“, betont Krammer. Denn diese könne dann überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden. Was bei vielen Pendlern heuer zu einem Aufschrei und in der Folge zu einer Nachbesserung der Regelung für das kommende Jahr geführt hat, wie er erklärt: „Wenn man 2023 ein Klimaticket nimmt, wird es wieder möglich sein, den Differenzbetrag zwischen diesem Ticket und der Pendlerpauschale abzusetzen.“
„Außerdem stellen wir fest, dass viele Arbeitnehmer nicht alle steuerlichen Möglichkeiten des
2021 eingeführten Home-OfficePakets nutzen“, weiß der Steuerberater. Dazu gehöre die steuerfreie Home-Office-Pauschale von drei Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr. „Die aber viele Unternehmen nicht auszahlen. Und dann kann der Mitarbeiter diese im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.“
Außerdem können Angestellte, die mindestens 26 Tage pro Jahr im Home-Office arbeiten, weitere 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar absetzen. „Darüber hinaus können andere Anschaffungen wie etwa Drucker bis zu 800 Euro als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgesetzt werden“, führt Krammer aus.
Eine weitere Erleichterung für Arbeitnehmer betrifft die Dienstautos und schlägt bereits den Bogen zum Klimaschutz: „Da gibt es aktuell wirklich viele Begünstigungen für Mitarbeiter, denen ein E-Auto zur Verfügung gestellt wird“, weiß er. So müsse etwa bei benzinbetriebenen Fahrzeugen ein Sachbezug bis zu zwei Prozent versteuert werden, bei E-Autos liegt dieser bei null. „Das macht bei einem Auto im Wert von 48.000 Euro einen Unterschied von 960 Euro“, rechnet der Berater vor.
Überhaupt werde derzeit massiv mit steuerlichen Anreizen versucht, das E-Auto voranzubringen. „Im Unterschied zu regulären PKW, die über acht Jahre linear abgeschrieben werden müssen, können Unternehmen E-Autos seit 2021 degressiv abschreiben“, berichtet Krammer. Also mit bis zu 30 Prozent am Anfang und am Ende entsprechend weniger. Weiters kann bei E-Autos grundsätzlich der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Energie & Klimaschutz
Auch Privatpersonen profitieren beim Kauf der abgasfreien Fahrzeuge steuerlich: Für E-Autos gibt es keine NOVA und keine Versicherungssteuer mehr.
Bei klimaschonenden Investitionen ins eigene Heim können natürliche Personen ebenfalls neue steuerliche Vorteile geltend machen. „Heuer ist es möglich, Ausgaben für eine thermische Sanierung
oder einen Heizkesseltausch geltend zu machen“, weiß der Steuerberater.
Allerdings nur, wenn dafür auch Fördermittel beantragt werden, da mit der Bewilligung der Förderung auch eine Prüfung der Maßnahme stattfindet. Ist diese genehmigt, wird die Abschreibung der Sonderausgaben automatisch an das Finanzamt gemeldet. „Dann können nach Abzug der Förderung Kosten bis zu 4000 Euro bei einer thermischen Sanierung und bis zu 2000 Euro bei einem Kesseltausch geltend gemacht und bei der Arbeitnehmerveranlagung über fünf Jahre berücksichtigt werden“, erklärt Krammer. Bei der Einspeisung von Energie aus einer privaten Fotovoltaik-Anlage gelten jetzt ebenfalls höhere Freibeträge: „Da ist der KW-Wert hinaufgesetzt worden, jetzt kann man bis zu 12.500 Kilowattstunden steuerfrei einspeisen.“
Kriegshilfe & Kryptowährung
Für die Investoren in Kryptowährungen gelten heuer ebenfalls neue Regelungen (siehe Seite II), die vielleicht am Ende eines unschönen Jahres ein wenig Ausgleich schaffen können. Und der Krieg gegen die Ukraine gehört fraglos zu den traurigsten Besonderheiten des Jahres 2022, die steuerliche Auswirkungen haben kann.
„Grundsätzlich können Unternehmen aus dem Betriebsvermögen spenden, die Absetzbarkeit ist aber mit zehn Prozent des Gewinns beschränkt“, erläutert Krammer die Bestimmungen. „Im sogenannten Katastrophenfall – und als solcher wird der Angriff auf die Ukraine gewertet – gilt diese Begrenzung allerdings nicht, und Spenden können unbegrenzt steuerlich abgesetzt werden, wenn eine Werbewirksamkeit damit nachgewiesen werden kann.“Die Latte dafür liegt allerdings in der Realität recht niedrig: Ein Zettel bei der Kassa, ein Schild im Schaufenster oder ein Posting auf der Webseite des Unternehmens reichen dafür bereits aus.