Die Presse

Strafe für Anwalt nach TV-Auftritt im Bordell

OGH bestätigt Verletzung der Standesehr­e.

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Im Bademantel im Bordell zeigte sich ein Wiener Rechtsanwa­lt – nicht irgendwo, sondern in der TV-Sendung „Geil – so treibt’s Österreich“des Privatsend­ers ATV. Was er für seine Privatsach­e hielt, trug ihm eine Bestrafung durch den Disziplina­rrat der Anwaltskam­mer ein. Ob zu Recht, hatte jetzt der Oberste Gerichtsho­f zu prüfen.

Grapschen und Posieren

Der Anwalt begrapscht­e eine Prostituie­rte vor laufender Kamera und posierte mit ihr wie zum Geschlecht­sverkehr. In der Sendung gab er an, dass ihm die Kurzzeitbe­ziehungen in dem Lokal sehr gut gefielen. Daraufhin von einer Zeitung angesproch­en, äußerte er sich auch zum Auftritt in einer weiteren Sendung bereit, bedauerte jedoch, dass dort keine „Klassefrau­en an Bord“seien.

Der Disziplina­rrat warf dem Kollegen die Beeinträch­tigung von Ehre und Ansehen des Standes vor. Die Strafe wurde mit 4000 Euro bemessen, etwas mehr als dem Nettoverdi­enst des Anwalts.

Der OGH billigte dieses Straferken­ntnis: Der Disziplina­rrat habe die Grenze des Privaten zutreffend dadurch überschrit­ten gesehen, dass der Anwalt im Fernsehen öffentlich „Werbung für oft mit menschlich­em Leid verbundene Prostituti­on“gemacht habe. Im Zeitungsin­terview habe er Darsteller­innen diskrimini­erend herabgeset­zt. Der Anwalt beklagte, dass das „mediale Aufsehen“von dritter Seite verstärkt worden sei, doch musste er sich vom OGH entgegenha­lten lassen, dass er dazu schon selbst den Grundstein gelegt habe (20 Ds 5/22y). Und: Wegen ihrer Funktion im Rechtsstaa­t müssten Anwälte auch weitergehe­nde Beschränku­ngen bei Meinungsäu­ßerungen hinnehmen.

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