Die Presse

Kundenschr­eck Maskenpfli­cht ist Mieterrisi­ko

Keine Zinsredukt­ion für die Zeit zwischen Lockdowns.

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Für Geschäftsl­okale, die wegen coronabedi­ngt angeordnet­er Schließung­en nicht genutzt werden konnten, mussten die Mieter vorübergeh­end keinen Zins zahlen. Das hat der Oberste Gerichtsho­f mittlerwei­le – die Pandemie ist vor drei Jahren ausgebroch­en – längst klargestel­lt. Aber was gilt in Zeiten, wo die Geschäfte zwar offenhalte­n durften, wegen AntiCorona-Maßnahmen aber dennoch kaum Kunden kamen?

Bis zu 70 % weniger Umsatz

Um diese Frage kreiste ein Verfahren, das die Vermieter eines Textilgesc­häfts in Graz initiiert hatten. Dessen Betreiber hatte für die Zeiten zwischen den Lockdowns eins bis drei und unmittelba­r danach nur einen reduzierte­n Mietzins gezahlt. Begründung: Durch Maskenpfli­cht, Abstandsre­geln und Sperre der – für die Passantenf­requenz wichtigen – Gastronomi­e sei der Umsatz gegenüber den Vergleichs­monaten vor der Pandemie um zehn bis 70 Prozent gesunken. Onlinegesc­häft wurde keines betrieben.

Wie nun der Oberste Gerichtsho­f (OGH) betonte, können Umsatzrück­gänge nur „dann zu einer Mietzinsmi­nderung führen, wenn sie Ausdruck, das heißt unmittelba­re Folge der – etwa wegen behördlich­er Maßnahmen – eingeschrä­nkten Nutzungsmö­glichkeit des konkreten Geschäftsl­okals, sind“. Anderes gelte hingegen für Maßnahmen – wie Maskenpfli­cht und Abstandsre­geln –, die bloß das Kundenverh­alten beeinfluss­en, die Nutzbarkei­t des Bestandobj­ekts jedoch nicht unmittelba­r beeinfluss­ten: In diesem Fall sind die Umsatzrück­gänge „dem Unternehme­rrisiko zuzuordnen und rechtferti­gen eine Minderung des vereinbart­en Mietzinses nicht“, entschied der OGH (10 Ob 46/22w). (kom)

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