Kündigung. Als sie den Fehler das erste Mal machte, hatten die Gerichte noch Verständnis für die Mieterin gehabt. Nun muss sie aber ausziehen.
Die Brausearmatur war noch aufgedreht und die Duschwanne verstopft. Keine guten Voraussetzungen, um die Wohnung zu verlassen. Ebendies tat eine Frau aber. Die Folge war ein massiver Wasserschaden am Gebäude. Vor allem die Wohnung, die unterhalb jener der Frau liegt, wurde in Mitleidenschaft gezogen.
Einen ähnlichen Fehler hatte die Frau bereits im Jahr 2017 gemacht. Damals aber war sie mietrechtlich noch ungeschoren davongekommen, die Gerichte hatten gegen eine Aufkündigung ihres Mietvertrags entschieden. Nun aber reicht es und die Frau muss die Wohnung verlassen. Und da nützt es auch nichts, dass die Frau sich ihres Fehlers selbst gar nicht im Klaren war.
So betonte das zweitinstanzliche Landesgericht für Zivilrechtssachen, dass die Frau vertrauensunwürdig sei. Selbst dann, wenn sie sich wegen einer psychischen Erkrankung ihres Verhaltens nicht bewusst sei. Denn man könne nach dem zwe iten Malheur auch für die Zukunft nicht ausschließen, dass ihr so ein Fehler wieder unterlaufe und erneut gravierende Schäden eintreten. Selbst eine allfällige Interessenabwägung falle daher zu Lasten der Mieterin aus.
Laut dem Mietrechtsgesetz ist es ein Kündigungsgrund, wenn „der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht“. So ein Fall liege hier vor, meinte auch der Oberste Gerichtshof. „Zumal es nicht darauf ankommt, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann.“
Auch die Höchstrichter (4 Ob 209/22x) betonten, dass der Frau der Fehler bereits zum zweiten Mal unterlaufen ist. Grundsätzlich stellt nach der Judikatur der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Schäden drohen, bereits einen nachteiligen Gebrauch der Wohnung dar. Die Gerichte haben aber schon wiederholt noch zu Gunsten des Mieters entschieden, solang es sich um bloß einmaliges Fehlverhalten handelte.
Probleme ignorieren ist keine gute Idee
Vor Gericht brausen gehen kann man sich hingegen, wenn man sich bei Problemen mit Wasser taub stellt. So verlor ein Mann seine Wohnung, nachdem durch den in seinem Badezimmer mangelhaft isolierten Boden Wasser in die darunter liegenden Wohnungen eingedrungen war. Der Mann hatte mehrere Schreiben der Hausverwaltung ignoriert, die ihn um Kontaktaufnahme gebeten hatte. Das Schreiben des Gerichts konnte er dann aber nicht mehr ignorieren.