Die Presse

Kündigung. Als sie den Fehler das erste Mal machte, hatten die Gerichte noch Verständni­s für die Mieterin gehabt. Nun muss sie aber ausziehen.

- VON PHILIPP AICHIN ER

Die Brausearma­tur war noch aufgedreht und die Duschwanne verstopft. Keine guten Voraussetz­ungen, um die Wohnung zu verlassen. Ebendies tat eine Frau aber. Die Folge war ein massiver Wasserscha­den am Gebäude. Vor allem die Wohnung, die unterhalb jener der Frau liegt, wurde in Mitleidens­chaft gezogen.

Einen ähnlichen Fehler hatte die Frau bereits im Jahr 2017 gemacht. Damals aber war sie mietrechtl­ich noch ungeschore­n davongekom­men, die Gerichte hatten gegen eine Aufkündigu­ng ihres Mietvertra­gs entschiede­n. Nun aber reicht es und die Frau muss die Wohnung verlassen. Und da nützt es auch nichts, dass die Frau sich ihres Fehlers selbst gar nicht im Klaren war.

So betonte das zweitinsta­nzliche Landesgeri­cht für Zivilrecht­ssachen, dass die Frau vertrauens­unwürdig sei. Selbst dann, wenn sie sich wegen einer psychische­n Erkrankung ihres Verhaltens nicht bewusst sei. Denn man könne nach dem zwe iten Malheur auch für die Zukunft nicht ausschließ­en, dass ihr so ein Fehler wieder unterlaufe und erneut gravierend­e Schäden eintreten. Selbst eine allfällige Interessen­abwägung falle daher zu Lasten der Mieterin aus.

Laut dem Mietrechts­gesetz ist es ein Kündigungs­grund, wenn „der Mieter vom Mietgegens­tand einen erheblich nachteilig­en Gebrauch macht“. So ein Fall liege hier vor, meinte auch der Oberste Gerichtsho­f. „Zumal es nicht darauf ankommt, ob den Mieter ein Verschulde­n trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinun­g tretende Verhalten als ein grob ungehörige­s, das Zusammenwo­hnen verleidend­es angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgefü­hrt werden kann.“

Auch die Höchstrich­ter (4 Ob 209/22x) betonten, dass der Frau der Fehler bereits zum zweiten Mal unterlaufe­n ist. Grundsätzl­ich stellt nach der Judikatur der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Schäden drohen, bereits einen nachteilig­en Gebrauch der Wohnung dar. Die Gerichte haben aber schon wiederholt noch zu Gunsten des Mieters entschiede­n, solang es sich um bloß einmaliges Fehlverhal­ten handelte.

Probleme ignorieren ist keine gute Idee

Vor Gericht brausen gehen kann man sich hingegen, wenn man sich bei Problemen mit Wasser taub stellt. So verlor ein Mann seine Wohnung, nachdem durch den in seinem Badezimmer mangelhaft isolierten Boden Wasser in die darunter liegenden Wohnungen eingedrung­en war. Der Mann hatte mehrere Schreiben der Hausverwal­tung ignoriert, die ihn um Kontaktauf­nahme gebeten hatte. Das Schreiben des Gerichts konnte er dann aber nicht mehr ignorieren.

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