Ciao Chow-Chow: Frau muss Hund abgeben
Nicht vertrauenswürdig. Tier verletzte drei Menschen und einen Hund – Tierhalteverbot gebilligt.
Ein bissiger Hund und eine allem Anschein nach überforderte Halterin: Diese Kombination konnte nicht von allzu langer Dauer sein. Jedenfalls nicht in Wien: Hier wurde gegen die Frau ein Verbot der Haltung und des Umgangs mit Tieren verhängt.
Das Verwaltungsgericht Wien wies eine Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion ab. Zuletzt sah auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) keinen Grund für eine Revision.
Kein Maulkorb, lockere Leine
Es war ein Chow-Chow, der schon wiederholt unangenehm aufgefallen war. Dreimal schon hatte er Menschen gebissen, einmal einen Hund. Dabei war aber auch das Verhalten der Besitzerin auffällig: Sie hatte dem Tier keinen Maulkorb angelegt und es überdies nicht oder nur lose angeleint. Die Frau hielt sich zwar für eine erfahrene Hundehalterin, die ihr Tier auch gut habe einschätzen können – von Überforderung keine Rede. Der Hund sei jedoch, und auch das habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, wegen früherer Misshandlungen traumatisiert gewesen; rasche Fortschritte bei der Erziehung seien daher nicht zu erwarten gewesen.
Die Frau zeigte sich allerdings auch nicht übertrieben lernwillig: Als ihr Chow-Chow nämlich offiziell zu einem bissigen Hund gemäß dem Wiener Tierhaltegesetz erklärt wurde, erhielt sie mit demselben Bescheid den Auftrag, binnen vier Monaten den Hundeführerschein zu absolvieren. Bis zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie das noch nicht erledigt, eine Prüfung brach sie ab, bei einer zweiten fiel sie durch. Auch danach nahm sie keine Trainerstunden.
Das Gericht zählte das bisherige Fehlverhalten – die Frau war bereits viermal wegen Übertretungen des Tierhaltegesetzes rechtskräftig verurteilt worden – sowie das Fehlen des Hundeführerscheins und die mangelnde Einsicht zusammen und kam zum Schluss: Die notwendige Vertrauenswürdigkeit war nicht gegeben. Und weil sich bereits in der Vergangenheit gezeigt habe, dass mildere Mittel nicht ausreichten, um die Frau zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen, müsse ein unbefristetes Tierhalteverbot ausgesprochen werden.
Der VwGH wies eine Revision dagegen zurück: Die einzelfallbezogene Beurteilung sei keinesfalls unvertretbar, das Verbot bleibt damit unangreifbar (Ra 2022/02/0210).