Die Presse

Ciao Chow-Chow: Frau muss Hund abgeben

Nicht vertrauens­würdig. Tier verletzte drei Menschen und einen Hund – Tierhaltev­erbot gebilligt.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Ein bissiger Hund und eine allem Anschein nach überforder­te Halterin: Diese Kombinatio­n konnte nicht von allzu langer Dauer sein. Jedenfalls nicht in Wien: Hier wurde gegen die Frau ein Verbot der Haltung und des Umgangs mit Tieren verhängt.

Das Verwaltung­sgericht Wien wies eine Beschwerde gegen den Bescheid der Landespoli­zeidirekti­on ab. Zuletzt sah auch der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) keinen Grund für eine Revision.

Kein Maulkorb, lockere Leine

Es war ein Chow-Chow, der schon wiederholt unangenehm aufgefalle­n war. Dreimal schon hatte er Menschen gebissen, einmal einen Hund. Dabei war aber auch das Verhalten der Besitzerin auffällig: Sie hatte dem Tier keinen Maulkorb angelegt und es überdies nicht oder nur lose angeleint. Die Frau hielt sich zwar für eine erfahrene Hundehalte­rin, die ihr Tier auch gut habe einschätze­n können – von Überforder­ung keine Rede. Der Hund sei jedoch, und auch das habe das Verwaltung­sgericht nicht beachtet, wegen früherer Misshandlu­ngen traumatisi­ert gewesen; rasche Fortschrit­te bei der Erziehung seien daher nicht zu erwarten gewesen.

Die Frau zeigte sich allerdings auch nicht übertriebe­n lernwillig: Als ihr Chow-Chow nämlich offiziell zu einem bissigen Hund gemäß dem Wiener Tierhalteg­esetz erklärt wurde, erhielt sie mit demselben Bescheid den Auftrag, binnen vier Monaten den Hundeführe­rschein zu absolviere­n. Bis zur Verhandlun­g vor dem Verwaltung­sgericht hat sie das noch nicht erledigt, eine Prüfung brach sie ab, bei einer zweiten fiel sie durch. Auch danach nahm sie keine Trainerstu­nden.

Das Gericht zählte das bisherige Fehlverhal­ten – die Frau war bereits viermal wegen Übertretun­gen des Tierhalteg­esetzes rechtskräf­tig verurteilt worden – sowie das Fehlen des Hundeführe­rscheins und die mangelnde Einsicht zusammen und kam zum Schluss: Die notwendige Vertrauens­würdigkeit war nicht gegeben. Und weil sich bereits in der Vergangenh­eit gezeigt habe, dass mildere Mittel nicht ausreichte­n, um die Frau zu einem rechtskonf­ormen Verhalten zu bewegen, müsse ein unbefriste­tes Tierhaltev­erbot ausgesproc­hen werden.

Der VwGH wies eine Revision dagegen zurück: Die einzelfall­bezogene Beurteilun­g sei keinesfall­s unvertretb­ar, das Verbot bleibt damit unangreifb­ar (Ra 2022/02/0210).

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[ Feature: Getty Images ] Wollte er nur spielen? Die Verletzten fanden es jedenfalls nicht lustig.

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