Geladene Waffe vergessen, Jagdkarte weg
Ein Jäger bemerkte erst zu Hause, dass er sein Gewehr im Wald gelassen hatte.
Wien. Erst erlegte er eine Gamsgeiß, dann verlegte er sein Gewehr: So nah waren Glück und Unglück eines steirischen Jägers beisammen. Das rechtliche Nachspiel, das darauf folgte, kam dann auf der Negativseite der Bilanz zu stehen.
Der Jäger hatte die Gamsgeiß geschossen und erst Stunden später bemerkt, dass er das Gewehr nicht mit heimgenommen hatte. Er hatte es an einen Baum gelehnt, mit vier Patronen im Magazin, und da stand es auch noch, als er heimgekehrt war. Er fuhr zurück, musste die Suche aber nach Einbruch der Dunkelheit abbrechen.
Doch auch als es wieder hell war, suchte er die Waffe vergeblich – wohl auf das zurückzuführen, was er dann bei der Polizeiinspektion erfuhr: Das Gewehr war mittlerweile entdeckt worden, von einer Familie mit zwei Kindern, 50 Meter von einem Parkplatz entfernt.
Psychologisch verlässlich
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen reagierte und zog die Jagdkarte des Waidmanns ein. Doch der schoss gleichsam zurück: Er beschwerte sich beim Verwaltungsgericht, unter Vorlage eines psychologischen Gutachtens über seine Verlässlichkeit. Zudem, so argumentierte er, sei kein Waffenverbot gegen ihn verhängt worden.
Dessen ungeachtet fällte das Gericht die Prognoseentscheidung, wonach das Verhalten des Mannes befürchten lasse, dass er die Waffe unvorsichtig führen werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof festhielt, ist der Entziehungstatbestand nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz unabhängig von der Verlässlichkeit gemäß Waffengesetz und von einem etwaigen Waffenverbot. Das Verwaltungsgericht sei nicht von der VwGH-Judikatur abgewichen, der Jäger ist seine Jagdkarte los. (kom)