Die Presse

Geladene Waffe vergessen, Jagdkarte weg

Ein Jäger bemerkte erst zu Hause, dass er sein Gewehr im Wald gelassen hatte.

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Wien. Erst erlegte er eine Gamsgeiß, dann verlegte er sein Gewehr: So nah waren Glück und Unglück eines steirische­n Jägers beisammen. Das rechtliche Nachspiel, das darauf folgte, kam dann auf der Negativsei­te der Bilanz zu stehen.

Der Jäger hatte die Gamsgeiß geschossen und erst Stunden später bemerkt, dass er das Gewehr nicht mit heimgenomm­en hatte. Er hatte es an einen Baum gelehnt, mit vier Patronen im Magazin, und da stand es auch noch, als er heimgekehr­t war. Er fuhr zurück, musste die Suche aber nach Einbruch der Dunkelheit abbrechen.

Doch auch als es wieder hell war, suchte er die Waffe vergeblich – wohl auf das zurückzufü­hren, was er dann bei der Polizeiins­pektion erfuhr: Das Gewehr war mittlerwei­le entdeckt worden, von einer Familie mit zwei Kindern, 50 Meter von einem Parkplatz entfernt.

Psychologi­sch verlässlic­h

Die Bezirkshau­ptmannscha­ft Liezen reagierte und zog die Jagdkarte des Waidmanns ein. Doch der schoss gleichsam zurück: Er beschwerte sich beim Verwaltung­sgericht, unter Vorlage eines psychologi­schen Gutachtens über seine Verlässlic­hkeit. Zudem, so argumentie­rte er, sei kein Waffenverb­ot gegen ihn verhängt worden.

Dessen ungeachtet fällte das Gericht die Prognoseen­tscheidung, wonach das Verhalten des Mannes befürchten lasse, dass er die Waffe unvorsicht­ig führen werde. Wie der Verwaltung­sgerichtsh­of festhielt, ist der Entziehung­statbestan­d nach dem Steiermärk­ischen Jagdgesetz unabhängig von der Verlässlic­hkeit gemäß Waffengese­tz und von einem etwaigen Waffenverb­ot. Das Verwaltung­sgericht sei nicht von der VwGH-Judikatur abgewichen, der Jäger ist seine Jagdkarte los. (kom)

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