Rotlicht-Sünder darf kein Taxi lenken: Nicht vertrauenswürdig
Trotz vier Verwaltungsstrafen aus jüngerer Zeit bewarb sich ein Kandidat um einen Taxiausweis. Der Verwaltungsgerichtshof billigt die Ablehnung.
Zweimal hatte er Bodenmarkierungen missachtet, einmal war er mit einer defekten Kennzeichenbeleuchtung unterwegs gewesen. Diese verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hatte ein Mann bereits auf dem Kerbholz, als er schließlich auch noch bei Rot über eine Kreuzung fuhr.
Kann er den Taxiausweis bekommen, um den er sich bewarb? Oder ist er mit dieser Vorgeschichte als nicht vertrauenswürdig anzusehen? Die Landespolizeidirektion Wien und das Verwaltungsgericht hatten ihre Antwort, aber zuletzt hatte noch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu prüfen, ob es auch die richtige war.
Das Verwaltungsgericht hatte die Einschätzung der Polizei bestätigt, wonach dem Mann die Vertrauenswürdigkeit fehlte. Wer als Taxifahrer arbeiten will, muss in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung
des Ausweises nachweislich vertrauenswürdig gewesen sein. Was das konkret bedeutet, sagt die „Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr“nicht. Wie der VwGH in der Folge festhalten sollte, ist „sich verlassen können“gemeint. „Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden“(Ra 2023/03/0145).
„Hang zur Nichtbeachtung“
Die Vorinstanz verwies auf die vier noch nicht getilgten Vormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts. Die gravierendste war zugleich die letzte: Die rote Ampel hatte der Taxi-Anwärter erst am 11.
Oktober 2020 ignoriert. Laut VwGH kann die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs – selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt – das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen. Wer einen Hang zur Nichtbeachtung der Verkehrsregeln erkennen lasse, könne als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden.
Der Gerichtshof würdigte, dass der Rotlicht-Verstoß vom Verwaltungsgericht als schwerwiegend angesehen wurde – und als geeignet, die Sicherheit der Fahrgäste entscheidend zu beeinträchtigen. Dass der ertappte Lenker mit der Mindeststrafe davongekommen war, ist für den VwGH irrelevant, weil es auf sein Gesamtverhalten ankomme, nicht auf die verhängten Strafen.
Den Taxiausweis zu verweigern war daher angebracht, das Rechtsmittel zurückzuweisen.