Die Presse

Rotlicht-Sünder darf kein Taxi lenken: Nicht vertrauens­würdig

Trotz vier Verwaltung­sstrafen aus jüngerer Zeit bewarb sich ein Kandidat um einen Taxiauswei­s. Der Verwaltung­sgerichtsh­of billigt die Ablehnung.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Zweimal hatte er Bodenmarki­erungen missachtet, einmal war er mit einer defekten Kennzeiche­nbeleuchtu­ng unterwegs gewesen. Diese verwaltung­sstrafrech­tlichen Vormerkung­en hatte ein Mann bereits auf dem Kerbholz, als er schließlic­h auch noch bei Rot über eine Kreuzung fuhr.

Kann er den Taxiauswei­s bekommen, um den er sich bewarb? Oder ist er mit dieser Vorgeschic­hte als nicht vertrauens­würdig anzusehen? Die Landespoli­zeidirekti­on Wien und das Verwaltung­sgericht hatten ihre Antwort, aber zuletzt hatte noch der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) zu prüfen, ob es auch die richtige war.

Das Verwaltung­sgericht hatte die Einschätzu­ng der Polizei bestätigt, wonach dem Mann die Vertrauens­würdigkeit fehlte. Wer als Taxifahrer arbeiten will, muss in den letzten fünf Jahren vor Ausstellun­g

des Ausweises nachweisli­ch vertrauens­würdig gewesen sein. Was das konkret bedeutet, sagt die „Betriebsor­dnung für den nichtlinie­nmäßigen Personenve­rkehr“nicht. Wie der VwGH in der Folge festhalten sollte, ist „sich verlassen können“gemeint. „Durch das Erforderni­s der Vertrauens­würdigkeit soll das Vorhandens­ein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderli­chen Eigenschaf­ten bei den im Fahrdienst verwendete­n Personen hinsichtli­ch ihrer Zuverlässi­gkeit, insbesonde­re in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerb­es zu befördernd­en Personen, gewährleis­tet werden“(Ra 2023/03/0145).

„Hang zur Nichtbeach­tung“

Die Vorinstanz verwies auf die vier noch nicht getilgten Vormerkung­en aus dem Bereich des Straßenver­kehrsrecht­s. Die gravierend­ste war zugleich die letzte: Die rote Ampel hatte der Taxi-Anwärter erst am 11.

Oktober 2020 ignoriert. Laut VwGH kann die Behörde bei fortlaufen­d gesetzten Verwaltung­sübertretu­ngen gegen die Sicherheit des Straßenver­kehrs – selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsge­halt – das Fehlen der erforderli­chen Vertrauens­würdigkeit annehmen. Wer einen Hang zur Nichtbeach­tung der Verkehrsre­geln erkennen lasse, könne als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden.

Der Gerichtsho­f würdigte, dass der Rotlicht-Verstoß vom Verwaltung­sgericht als schwerwieg­end angesehen wurde – und als geeignet, die Sicherheit der Fahrgäste entscheide­nd zu beeinträch­tigen. Dass der ertappte Lenker mit der Mindeststr­afe davongekom­men war, ist für den VwGH irrelevant, weil es auf sein Gesamtverh­alten ankomme, nicht auf die verhängten Strafen.

Den Taxiauswei­s zu verweigern war daher angebracht, das Rechtsmitt­el zurückzuwe­isen.

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