Meldepflichten für Industrieunternehmen
Welche ersten Schritte sind nach der Schaffung des CO2-Grenzausgleichsystems wichtig?
Die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (sog. Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz: CBAM) hat eine Reihe von neuen Meldepflichten für ein äußerst breites Spektrum von Industrieunternehmen mit sich gebracht.
Mitte Dezember 2023 wurde die Umsetzung ins nationale Recht beschlossen und das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 erlassen. Wer davon betroffen ist und welche Schritte in der Praxis zu setzen sind, um ein reibungsloses und kostensparendes Datenerhebungs- und Meldekonzept sicherzustellen, hat Kremena Glinski, Senior-Managerin bei BDO, näher unter die Lupe genommen.
CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Ab dem 1. 1. 2026 wird die Einfuhr von Zement, elektrischem Strom, Düngemitteln, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff und einigen damit verbundenen Vorprodukten mit Ursprung aus einem Drittland (mit Ausnahme von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) in die EU einer zusätzlichen Kostenverrechnung für Treibhausgasemissionen (THG) unterworfen. Diese Bepreisung wird mittels Kaufs von sog. CBAM-Zertifikaten erfolgen und zielt darauf ab, die Differenz beim CO2-Preis zwischen importierten und heimischen Produkten auszugleichen.
Für die Unternehmen bedeutet dies sowohl höhere Kosten für den Import als auch neue und komplexe Anforderungen für das interne Berichtswesen, da die Menge an zu kaufenden CBAM-Zertifikaten von der Menge an importierten CBAMWaren und konkret von der Menge an ausgestoßenen THG-Emissionen bei der Produktion im Ursprungsland abhängt. Als Vorbereitung auf die tatsächliche Kostenverrechnung müssen die Importe von CBAM-Waren bereits ab dem 1. 10. 2023 quartalsweise gemeldet werden. Verspätete oder unvollständige Meldungen können erhebliche Strafzahlungen nach sich ziehen. Der Kreis der berichtspflichtigen Waren bzw. der betroffenen Unternehmen ist sehr breit gefächert, sodass sich das Thema CBAM rasch zu einem bedeutsamen Faktor im Beschaffungs- und Produktionsprozess entwickeln wird.
Datenerhebung und Meldung
Zu melden sind die Gesamtmenge jeder vom CBAM umfassten Warenart, die damit verbundenen THGEmissionen und der im Ursprungsland womöglich bereits gezahlte CO2-Preis. Berichtspflichtig sind die in Österreich ansässigen Importeur:innen, die notwendigen Daten stammen jedoch aus dem Ursprungsland der Waren. Daher ist es von essenzieller Bedeutung, bereits im Vorfeld die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen mit den ausländischen Lieferant:innen zu treffen, um das reibungslose Erlangen der Berichtsdaten zu gewährleisten.
In weiterer Folge ist hinsichtlich der Kostenbelastung ab 2026 die nähere Betrachtung und Optimierung des Lieferant:innenpools ein notwendiger Schritt, um Kosten zu senken und de facto der Umwelt etwas Gutes zu tun. Die Abgabe der quartalsweisen Berichte hat bis spätestens einen Monat nach Quartalsende (somit erstmals zum 31. 1. 2024) über eine eigens dafür geschaffene Onlineplattform (das sog. CBAM-Übergangsregister) zu erfolgen. Gegen säumige Importeur:innen können Strafen in wesentlicher Höhe verhängt werden (zwischen zehn und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter THGEmissionen). CBAM wird künftig ein ständiger Begleiter für einen erheblichen Teil der europäischen Industrieunternehmen sein.
Auch wenn die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen erst ab 2026 schlagend werden, besteht im Hinblick auf die langen Projektinvestitionszyklen in den betroffenen Branchen ein sofortiger Handlungsbedarf in Richtung Kostenminimierung.