Arbeiterkammer gewinnt Musterklage gegen Tiwag
Die Preisanpassungen bei der Stromrechnung waren rechtlich nicht zulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In den juristischen Auseinandersetzungen zwischen dem Tiroler Landesenergieversorger Tiwag und der Tiroler Arbeiterkammer kann Letztere einen – wenn auch nicht rechtskräftigen – ersten Sieg verbuchen. Nach einem Verfahren am Innsbrucker Bezirksgericht wurde der Energieversorger laut schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung verurteilt, einem Tiroler wegen offenbar rechtlich nicht zulässiger Preisanpassung des Arbeitspreises im Jahr 2022 rund 137 Euro zu bezahlen.
Somit sei klar, dass die Strompreiserhöhung 2022 nicht rechtens erfolgt sei, teilte die AK mit. Die von der Interessensvertretung über den Verein für Konsumenteninformation (VKI) eingereichte Musterklage betraf die Preiserhöhung des Arbeitspreises der Tiwag im Jahr 2022, die im Wesentlichen mit der Entwicklung des Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) begründet worden war. Die Preisanpassung auf Basis des ÖSPI widerspreche dem Konsumentenschutzgesetz, hieß es in dem Urteil erster Instanz. Eine entsprechende Bestimmung im Elwog (Elektrizitätswirtschaftsund -organisationsgesetz 2010) stelle kein „einseitiges gesetzliches
Preisänderungsrecht“dar, so das Bezirksgericht. Ein Preisänderungsrecht sei folglich vertraglich zu vereinbaren und unterliegt daher auch den Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes.
Die Tiwag stütze die Erhöhung des Arbeitspreises ausschließlich auf die Änderung des ÖSPI, führte das Gericht aus. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Veränderung des ÖSPI und der tatsächlichen Kosten der beklagten Partei bestehe aber nicht. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, muss die Tiwag dem Kläger neben den erwähnten 137,52 Euro auch 1118,54 Euro an Prozesskosten zahlen. Die AK wies darauf hin, dass die Tiwag nicht zu Rückzahlungen an ihre Kunden verpflichtet ist, solang das Urteil nicht in Rechtskraft erwächst.
Auch in einem vom Verbraucherschutzverein (VSV) begleiteten Musterverfahren hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien Preiserhöhungen des Verbundes aus den Jahren 2022 und 2023 für unwirksam erklärt und Schadenersatz zugesprochen. Der Verbund hatte im Jahr 2022 eine Preiserhöhung auf Basis des ÖSPI und eine weitere Erhöhung unter Verweis auf das Elwog vorgenommen. (APA)