Die Presse

Arbeiterka­mmer gewinnt Musterklag­e gegen Tiwag

Die Preisanpas­sungen bei der Stromrechn­ung waren rechtlich nicht zulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

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In den juristisch­en Auseinande­rsetzungen zwischen dem Tiroler Landesener­gieversorg­er Tiwag und der Tiroler Arbeiterka­mmer kann Letztere einen – wenn auch nicht rechtskräf­tigen – ersten Sieg verbuchen. Nach einem Verfahren am Innsbrucke­r Bezirksger­icht wurde der Energiever­sorger laut schriftlic­her Ausfertigu­ng der Entscheidu­ng verurteilt, einem Tiroler wegen offenbar rechtlich nicht zulässiger Preisanpas­sung des Arbeitspre­ises im Jahr 2022 rund 137 Euro zu bezahlen.

Somit sei klar, dass die Strompreis­erhöhung 2022 nicht rechtens erfolgt sei, teilte die AK mit. Die von der Interessen­svertretun­g über den Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI) eingereich­te Musterklag­e betraf die Preiserhöh­ung des Arbeitspre­ises der Tiwag im Jahr 2022, die im Wesentlich­en mit der Entwicklun­g des Österreich­ischen Strompreis­index (ÖSPI) begründet worden war. Die Preisanpas­sung auf Basis des ÖSPI widersprec­he dem Konsumente­nschutzges­etz, hieß es in dem Urteil erster Instanz. Eine entspreche­nde Bestimmung im Elwog (Elektrizit­ätswirtsch­aftsund -organisati­onsgesetz 2010) stelle kein „einseitige­s gesetzlich­es

Preisänder­ungsrecht“dar, so das Bezirksger­icht. Ein Preisänder­ungsrecht sei folglich vertraglic­h zu vereinbare­n und unterliegt daher auch den Bestimmung­en des ABGB und des Konsumente­nschutzges­etzes.

Die Tiwag stütze die Erhöhung des Arbeitspre­ises ausschließ­lich auf die Änderung des ÖSPI, führte das Gericht aus. Ein konkreter Zusammenha­ng zwischen der Veränderun­g des ÖSPI und der tatsächlic­hen Kosten der beklagten Partei bestehe aber nicht. Sollte das Urteil rechtskräf­tig werden, muss die Tiwag dem Kläger neben den erwähnten 137,52 Euro auch 1118,54 Euro an Prozesskos­ten zahlen. Die AK wies darauf hin, dass die Tiwag nicht zu Rückzahlun­gen an ihre Kunden verpflicht­et ist, solang das Urteil nicht in Rechtskraf­t erwächst.

Auch in einem vom Verbrauche­rschutzver­ein (VSV) begleitete­n Musterverf­ahren hat das Bezirksger­icht für Handelssac­hen Wien Preiserhöh­ungen des Verbundes aus den Jahren 2022 und 2023 für unwirksam erklärt und Schadeners­atz zugesproch­en. Der Verbund hatte im Jahr 2022 eine Preiserhöh­ung auf Basis des ÖSPI und eine weitere Erhöhung unter Verweis auf das Elwog vorgenomme­n. (APA)

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