Für Stammwähler: Koalition schafft neue Baum-Regeln
Grüne sehen Maßnahme gegen Klimawandelfolgen, ÖVP lobt Erleichterung für Eigentümer: Für Bäume haftet man künftig weniger.
Die bisher strengen Regeln für Baumhalter außerhalb von Wäldern sollen erleichtert werden. Auf einen dementsprechenden Gesetzesentwurf verständigten sich laut „Presse“-Informationen Justizministerin Alma Zadić (Grüne) und Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP).
Beide erhoffen sich Verbesserungen. „Der Sommer wird für die Menschen in Österreich immer mehr zur hitzebedingten Belastungsprobe“, erklärte Zadić. „Überstrenge Haftungsregeln führten bislang aber dazu, dass Bäume oftmals frühzeitig und ohne gewichtigen Grund zurückgeschnitten oder gar gefällt wurden.“Auch Totschnig freut sich: „Mir sind zwei Dinge wichtig: gesunde Bäume in unseren Wäldern und unseren Städten und mehr Rechtssicherheit für alle Eigentümerinnen und Eigentümer.“Was aber bedeutet die geplante Novelle konkret?
Bis dato gibt es im ABGB keinen eigenen Paragrafen für Fälle, in denen jemand durch einen Baum geschädigt wird. Die Judikatur zog bisher die allgemeine Bauwerkehaftung heran. Auch bei schadhaften Bäumen haftet somit der Halter, wenn er nicht beweisen kann, „dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt“angewendet hat.
Mit dieser Beweislastumkehr soll Schluss sein und ein eigener Paragraf Baumfragen regeln. So soll der Baumhalter nach dem Entwurf für Tod oder Verletzung eines Menschen nur noch einstehen, wenn der Halter das Unglück „durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat“. Und laut Regierung „wird explizit festgehalten, dass nur für Schädigungen einzustehen ist, die aus dem Umfallen des Baumes oder dem Herabfallen von Ästen resultieren“. Dem sei aber nicht ganz so, sagt Schadenersatz rechts experte Andreas Kletečka von der Uni Salzburg zur „Presse“. Bei anderen Schäden (Zapfen fällt auf Kopf ) greife zumindest immer noch das allgemeine Schadenersatz recht.
Auch schon Geltendes festgeschrieben
Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen laut dem Entwurf „insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr“ab. Ein Baum nahe eines Kindergartens ist also strikter zu behandeln als einer fernab von Menschen. Umgekehrt ist es zu berücksichtigen, wenn „an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse“besteht. Dies ist etwa bei Naturdenkmalen, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten relevant.
Experte Kletečka findet die Novelle nachvollziehbar. Zum Teil würden darin aber Selbstverständlichkeiten stehen. Dass Bäume an Orten wie einem Kindergarten stärker zu sichern sind, sei jetzt schon so. Aber dass die Politik Selbstverständliches ins Gesetz schreibe, habe seit dem Kuh-Paragrafen Tradition. Darin steht, dass es auf der Alm etwa auf die Gefährlichkeit der Tiere und die Eigenverantwortung der Wanderer ankommt.