Information über Vollzeitplätze Pflicht
Um den Fachkräftemangel zu beheben, sollen mehr Teilzeitzu Vollzeitmitarbeitern werden. Dabei sind auch die Arbeitgeber gefordert. Bereits seit 2018 besteht für sie die Verpflichtung, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über jene vom Betrieb ausgeschriebenen Arbeitsplätze zu informieren, die ein höheres Arbeitszeitausmaß ermöglichen.
Seit 1. Jänner des heurigen Jahres ist mit dieser Informationspflicht auch eine Schadenersatzregelung verbunden. Bei Missachtung dieser Informationspflicht hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe von 100 Euro gegen den Arbeitgeber, wenn er von diesem nicht über frei werdende Vollzeitarbeitsplätze informiert wurde.
Rechtzeitig informieren
Im Gesetz ist kein Zeitpunkt festgelegt, bis zu dem der Teilzeitbeschäftigte die Information erhalten muss. Aber selbstverständlich wird die Mitteilung so zeitgerecht erfolgen müssen, dass sich der Mitarbeiter noch rechtzeitig um die ausgeschriebene Vollzeitstelle bewerben kann. Weist der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor der tatsächlichen Nachbesetzung auf die Verletzung der Informationsverpflichtung hin, kann die Mitteilung nachgeholt werden. Der Arbeitgeber bleibt sanktionsfrei, solange sich der Teilzeitmitarbeiter für die Vollzeitstelle bewerben kann.
Die Information der Mitarbeiter – die „Ausschreibung“– kann in jeglicher Form der externen und internen Bekanntmachung einer geplanten Besetzung einer Arbeitsstelle erfolgen, etwa durch eine allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für Teilzeitbeschäftigte leicht zugänglichen Stelle. Das klassische schwarze Brett zählt ebenso dazu, wie das Intranet oder ein anderes geeignetes Telekommunikationsmittel. Unabhängig von der Schadenersatzpflicht für den Mitarbeiter droht dem Arbeitgeber bei Nichtbeachtung dieser Informationsverpflichtung eine Strafe zwischen 20 und 436 Euro.
Für den Arbeitgeber bestehen noch zahlreiche andere Informationsund Aufklärungspflichten, etwa aus dem Mutterschutzgesetz, dem Arbeitsvertragsanpassungsgesetz, dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz. Sie entspringen aber auch der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern.
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