Die Presse

Informatio­n über Vollzeitpl­ätze Pflicht

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Um den Fachkräfte­mangel zu beheben, sollen mehr Teilzeitzu Vollzeitmi­tarbeitern werden. Dabei sind auch die Arbeitgebe­r gefordert. Bereits seit 2018 besteht für sie die Verpflicht­ung, teilzeitbe­schäftigte Arbeitnehm­er über jene vom Betrieb ausgeschri­ebenen Arbeitsplä­tze zu informiere­n, die ein höheres Arbeitszei­tausmaß ermögliche­n.

Seit 1. Jänner des heurigen Jahres ist mit dieser Informatio­nspflicht auch eine Schadeners­atzregelun­g verbunden. Bei Missachtun­g dieser Informatio­nspflicht hat der teilzeitbe­schäftigte Arbeitnehm­er einen pauschalie­rten Schadeners­atzanspruc­h in Höhe von 100 Euro gegen den Arbeitgebe­r, wenn er von diesem nicht über frei werdende Vollzeitar­beitsplätz­e informiert wurde.

Rechtzeiti­g informiere­n

Im Gesetz ist kein Zeitpunkt festgelegt, bis zu dem der Teilzeitbe­schäftigte die Informatio­n erhalten muss. Aber selbstvers­tändlich wird die Mitteilung so zeitgerech­t erfolgen müssen, dass sich der Mitarbeite­r noch rechtzeiti­g um die ausgeschri­ebene Vollzeitst­elle bewerben kann. Weist der Arbeitnehm­er den Arbeitgebe­r vor der tatsächlic­hen Nachbesetz­ung auf die Verletzung der Informatio­nsverpflic­htung hin, kann die Mitteilung nachgeholt werden. Der Arbeitgebe­r bleibt sanktionsf­rei, solange sich der Teilzeitmi­tarbeiter für die Vollzeitst­elle bewerben kann.

Die Informatio­n der Mitarbeite­r – die „Ausschreib­ung“– kann in jeglicher Form der externen und internen Bekanntmac­hung einer geplanten Besetzung einer Arbeitsste­lle erfolgen, etwa durch eine allgemeine Bekanntgab­e an einer geeigneten, für Teilzeitbe­schäftigte leicht zugänglich­en Stelle. Das klassische schwarze Brett zählt ebenso dazu, wie das Intranet oder ein anderes geeignetes Telekommun­ikationsmi­ttel. Unabhängig von der Schadeners­atzpflicht für den Mitarbeite­r droht dem Arbeitgebe­r bei Nichtbeach­tung dieser Informatio­nsverpflic­htung eine Strafe zwischen 20 und 436 Euro.

Für den Arbeitgebe­r bestehen noch zahlreiche andere Informatio­nsund Aufklärung­spflichten, etwa aus dem Mutterschu­tzgesetz, dem Arbeitsver­tragsanpas­sungsgeset­z, dem Arbeitnehm­erinnensch­utzgesetz und dem Arbeitszei­tgesetz. Sie entspringe­n aber auch der Fürsorgepf­licht gegenüber den Arbeitnehm­ern.

Informatio­nen unter dem Suchwort „Informatio­nspflicht Arbeitgebe­r“auf

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