Verantwortung entlang der Wertschöpfungskette
Der finale Text der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (kurz: CSDDD) wurde nun veröffentlicht. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der CSDDD betroffen, sofern sie sich in der „chain of activities“eines berichtspflichtigen Unternehmens befinden.
Grundsätzlich gilt die CSDDD für Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro. Direkt betroffen sind auch Unternehmen in Risikobranchen (Textil- und Lederindustrie, Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie, Stahl- und Metallindustrie sowie „construction“). Die Schwellenwerte liegen in diesem Fall bei 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 40 Mio. Euro.
Betroffene Unternehmen
Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst die gesamte „chain of activities“von Unternehmen, also alle direkten und indirekten Lieferant:innen, von denen Unternehmer:innen Produkte oder Dienstleistungen für die Herstellung ihrer eigenen Produkte oder Dienstleistungen erhalten. Erfasst sind außerdem alle direkten und indirekten Lieferant:innen, die Vertrieb, Transport, Lagerung oder Entsorgung des eigenen Produkts betreffen. „Faktisch sind – unabhängig von den Schwellenwerten – alle Vertragspartner:innen der verpflichtenden Unternehmen von der CSDDD betroffen, also auch zahlreiche KMU“, erklärt ESG-Expertin Mag. Sanela Terko, Partnerin bei BDO.
Künftig wird die Due Diligence über die wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens hinausgehen. Zusätzlich umfasst sie in Zukunft Daten zu Identifizierung, Verhinderung, Überwachung und Berichterstattung von negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umweltbelange. Unternehmen müssen ihre Lieferant:innen sowohl risikobasiert prüfen als auch an der Behebung von eventuell festgestellten negativen Auswirkungen mitwirken. Die CSDDD fordert als letztes Mittel auch die Beendigung von Geschäftsbeziehungen, wenn Unternehmen negative Auswirkungen bei ihren Geschäftspartner:innen feststellen und es nicht gelingt, Abhilfe zu schaffen. Im Rahmen des Due-Diligence-Prozesses ist außerdem die Einbeziehung der betroffenen Stakeholder:innen mittels Dialog vorgesehen.
Die durch die CSDDD geschützten Rechte wurden ebenfalls konkretisiert: Umweltauswirkungen werden nun als jede messbare Belastung der Umwelt definiert, wie z. B. Boden-, Wasser- oder Luftverschmutzung sowie schädliche Emissionen und übermäßiger Wasserverbrauch. Ebenso finden sich Verweise auf internationale völkerrechtliche Abkommen sowie auf soziale und kulturelle Rechte und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Auch die Thematik „Gender Pay Gap“findet sich im finalen Text der CSDDD wieder.
Konsequenzen
Bei Verstoß gegen die Richtlinie sollen Unternehmen bis zu fünf Prozent
des weltweiten Umsatzes zahlen müssen. Die Verhängung der Verwaltungsstrafe muss für mindestens fünf Jahre von der Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden.
Die zivilrechtliche Haftung des:der Unternehmer:in greift nur bei direkter oder gemeinsamer Verursachung und zumindest Fahrlässigkeit. Die persönliche Haftung der jeweiligen Organe der Gesellschaft bleibt trotz Entfalls einer expliziten Nennung im Richtlinientext bei rechtswidrigem und schuldhaftem Handeln davon grundsätzlich unberührt. Unternehmen müssen darüber hinaus ihren Hinweisgeber:innenschutz erweitern.
Handlungsempfehlung
Der Aufbau von Datenerhebungsprozessen und -systemen sowie die Etablierung eines Risikomanagements ist allen Unternehmen anzuraten, um auf die kommenden Reporting-Pflichten vorbereitet zu sein.