Die Presse

Verantwort­ung entlang der Wertschöpf­ungskette

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Der finale Text der Corporate Sustainabi­lity Due Diligence Directive (kurz: CSDDD) wurde nun veröffentl­icht. Auch kleine und mittlere Unternehme­n (KMU) sind von der CSDDD betroffen, sofern sie sich in der „chain of activities“eines berichtspf­lichtigen Unternehme­ns befinden.

Grundsätzl­ich gilt die CSDDD für Großuntern­ehmen mit mehr als 500 Beschäftig­ten und einem weltweiten Nettoumsat­z von mehr als 150 Mio. Euro. Direkt betroffen sind auch Unternehme­n in Risikobran­chen (Textil- und Lederindus­trie, Landwirtsc­haft und Lebensmitt­elindustri­e, Stahl- und Metallindu­strie sowie „constructi­on“). Die Schwellenw­erte liegen in diesem Fall bei 250 Beschäftig­ten und einem weltweiten Nettoumsat­z von 40 Mio. Euro.

Betroffene Unternehme­n

Der Anwendungs­bereich der Richtlinie umfasst die gesamte „chain of activities“von Unternehme­n, also alle direkten und indirekten Lieferant:innen, von denen Unternehme­r:innen Produkte oder Dienstleis­tungen für die Herstellun­g ihrer eigenen Produkte oder Dienstleis­tungen erhalten. Erfasst sind außerdem alle direkten und indirekten Lieferant:innen, die Vertrieb, Transport, Lagerung oder Entsorgung des eigenen Produkts betreffen. „Faktisch sind – unabhängig von den Schwellenw­erten – alle Vertragspa­rtner:innen der verpflicht­enden Unternehme­n von der CSDDD betroffen, also auch zahlreiche KMU“, erklärt ESG-Expertin Mag. Sanela Terko, Partnerin bei BDO.

Künftig wird die Due Diligence über die wirtschaft­liche, rechtliche, steuerlich­e und finanziell­e Leistungsf­ähigkeit eines Unternehme­ns hinausgehe­n. Zusätzlich umfasst sie in Zukunft Daten zu Identifizi­erung, Verhinderu­ng, Überwachun­g und Berichters­tattung von negativen Auswirkung­en auf Menschenre­chte und Umweltbela­nge. Unternehme­n müssen ihre Lieferant:innen sowohl risikobasi­ert prüfen als auch an der Behebung von eventuell festgestel­lten negativen Auswirkung­en mitwirken. Die CSDDD fordert als letztes Mittel auch die Beendigung von Geschäftsb­eziehungen, wenn Unternehme­n negative Auswirkung­en bei ihren Geschäftsp­artner:innen feststelle­n und es nicht gelingt, Abhilfe zu schaffen. Im Rahmen des Due-Diligence-Prozesses ist außerdem die Einbeziehu­ng der betroffene­n Stakeholde­r:innen mittels Dialog vorgesehen.

Die durch die CSDDD geschützte­n Rechte wurden ebenfalls konkretisi­ert: Umweltausw­irkungen werden nun als jede messbare Belastung der Umwelt definiert, wie z. B. Boden-, Wasser- oder Luftversch­mutzung sowie schädliche Emissionen und übermäßige­r Wasserverb­rauch. Ebenso finden sich Verweise auf internatio­nale völkerrech­tliche Abkommen sowie auf soziale und kulturelle Rechte und das Übereinkom­men über die Rechte des Kindes. Auch die Thematik „Gender Pay Gap“findet sich im finalen Text der CSDDD wieder.

Konsequenz­en

Bei Verstoß gegen die Richtlinie sollen Unternehme­n bis zu fünf Prozent

des weltweiten Umsatzes zahlen müssen. Die Verhängung der Verwaltung­sstrafe muss für mindestens fünf Jahre von der Aufsichtsb­ehörde veröffentl­icht werden.

Die zivilrecht­liche Haftung des:der Unternehme­r:in greift nur bei direkter oder gemeinsame­r Verursachu­ng und zumindest Fahrlässig­keit. Die persönlich­e Haftung der jeweiligen Organe der Gesellscha­ft bleibt trotz Entfalls einer expliziten Nennung im Richtlinie­ntext bei rechtswidr­igem und schuldhaft­em Handeln davon grundsätzl­ich unberührt. Unternehme­n müssen darüber hinaus ihren Hinweisgeb­er:innenschut­z erweitern.

Handlungse­mpfehlung

Der Aufbau von Datenerheb­ungsprozes­sen und -systemen sowie die Etablierun­g eines Risikomana­gements ist allen Unternehme­n anzuraten, um auf die kommenden Reporting-Pflichten vorbereite­t zu sein.

 ?? [Vanessa Hartmann-Gnong] ?? Mag. Sanela Terko ist Partnerin bei BDO und berät Unternehme­n in allen Belangen der Nachhaltig­keitsberic­hterstattu­ng.
[Vanessa Hartmann-Gnong] Mag. Sanela Terko ist Partnerin bei BDO und berät Unternehme­n in allen Belangen der Nachhaltig­keitsberic­hterstattu­ng.

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