Betriebliche Ausgaben und Steuerpflicht
Die Übergabe oder Aufgabe eines Betriebes hat immer auch steuerliche Auswirkungen. Diese von Anfang an zu berücksichtigen kann unerwartete und mitunter hohe nachträgliche Zahlungen verhindern.
Beim Verkauf des Betriebes oder eines Teils davon gegen Bezahlung ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig, der Kaufpreis umsatzsteuerpflichtig. Der Verkäufer muss folglich eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. Sonderregelungen gibt es für Immobilien. Steuerliche Unterschiede gibt es beim Kauf eines Betriebes oder Anteils an einer Personengesellschaft sowie dem Kauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, vor allem wegen fehlender Absetzbarkeit von Kaufpreis und Zinsen. Generell ist der Kauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft steuerlich ungünstiger.
Bei einer Schenkung wird – meist innerhalb der Familie – der Betrieb dem Nachfolger ohne Bezahlung übergeben. Hier gibt es auch bei einer geringen Gegenleistung keinen Veräußerungsgewinn. Wirtschaftsgüter, die der Übergeber in den Privatbesitz übernimmt, sind aber als Eigenverbrauch einkommenund umsatzsteuerpflichtig. Für die vom Übernehmer übernommenen beweglichen Güter fällt ebenfalls Umsatzsteuer an. Bei Grundstücken und Immobilien kann Grunderwerbsteuer fällig werden. Zahlt der Übernehmer eine Rente an den Übergeber, wird zwischen Kaufpreis-, Versorgungsund Unterhaltsrente unterschieden. Kaufpreis- und Versorgungsrente sind einkommensteuerpflichtig, die Unterhaltsrente nicht.
Aufgabe oder Verpachtung
Bei Betriebsaufgabe wird ein Aufgabegewinn für verkaufte oder privat übernommene Wirtschaftsgüter errechnet. Für Wohngebäude gibt es steuerliche Begünstigungen. Vorsicht bei Verpachtung: Wird der Verpächter seinen Betrieb offensichtlich nie mehr selbst betreiben, handelt es sich um eine Betriebsaufgabe durch Unternehmensverpachtung. Es wird ein Aufgabegewinn ermittelt und es können hohe Steuern anfallen.
Der Tod eines Unternehmers ist dem Finanzamt zu melden. Die Erben übernehmen alle steuerlichen Pflichten und Rechte des Verstorbenen. Für Veräußerungs- und Aufgabegewinn gibt es steuerliche Begünstigungen. Letzteres gilt auch für Betriebsübergabe und -aufgabe wegen Erwerbsunfähigkeit.
Infos unter dem Suchwort „Betriebsübergabe“auf