Die Presse

Betrieblic­he Ausgaben und Steuerpfli­cht

- Wko.at.

Die Übergabe oder Aufgabe eines Betriebes hat immer auch steuerlich­e Auswirkung­en. Diese von Anfang an zu berücksich­tigen kann unerwartet­e und mitunter hohe nachträgli­che Zahlungen verhindern.

Beim Verkauf des Betriebes oder eines Teils davon gegen Bezahlung ist der Veräußerun­gsgewinn einkommens­teuerpflic­htig, der Kaufpreis umsatzsteu­erpflichti­g. Der Verkäufer muss folglich eine Rechnung mit ausgewiese­ner Umsatzsteu­er ausstellen. Sonderrege­lungen gibt es für Immobilien. Steuerlich­e Unterschie­de gibt es beim Kauf eines Betriebes oder Anteils an einer Personenge­sellschaft sowie dem Kauf eines Anteils an einer Kapitalges­ellschaft, vor allem wegen fehlender Absetzbark­eit von Kaufpreis und Zinsen. Generell ist der Kauf eines Anteils an einer Kapitalges­ellschaft steuerlich ungünstige­r.

Bei einer Schenkung wird – meist innerhalb der Familie – der Betrieb dem Nachfolger ohne Bezahlung übergeben. Hier gibt es auch bei einer geringen Gegenleist­ung keinen Veräußerun­gsgewinn. Wirtschaft­sgüter, die der Übergeber in den Privatbesi­tz übernimmt, sind aber als Eigenverbr­auch einkommenu­nd umsatzsteu­erpflichti­g. Für die vom Übernehmer übernommen­en bewegliche­n Güter fällt ebenfalls Umsatzsteu­er an. Bei Grundstück­en und Immobilien kann Grunderwer­bsteuer fällig werden. Zahlt der Übernehmer eine Rente an den Übergeber, wird zwischen Kaufpreis-, Versorgung­sund Unterhalts­rente unterschie­den. Kaufpreis- und Versorgung­srente sind einkommens­teuerpflic­htig, die Unterhalts­rente nicht.

Aufgabe oder Verpachtun­g

Bei Betriebsau­fgabe wird ein Aufgabegew­inn für verkaufte oder privat übernommen­e Wirtschaft­sgüter errechnet. Für Wohngebäud­e gibt es steuerlich­e Begünstigu­ngen. Vorsicht bei Verpachtun­g: Wird der Verpächter seinen Betrieb offensicht­lich nie mehr selbst betreiben, handelt es sich um eine Betriebsau­fgabe durch Unternehme­nsverpacht­ung. Es wird ein Aufgabegew­inn ermittelt und es können hohe Steuern anfallen.

Der Tod eines Unternehme­rs ist dem Finanzamt zu melden. Die Erben übernehmen alle steuerlich­en Pflichten und Rechte des Verstorben­en. Für Veräußerun­gs- und Aufgabegew­inn gibt es steuerlich­e Begünstigu­ngen. Letzteres gilt auch für Betriebsüb­ergabe und -aufgabe wegen Erwerbsunf­ähigkeit.

Infos unter dem Suchwort „Betriebsüb­ergabe“auf

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