OGH kippt Kreditbearbeitungsgebühr
In einem Verbandsverfahren entschied der OGH, die Klausel über die Bearbeitungsgebühr sei intransparent.
Der Oberste Gerichtshof hat die Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank für intransparent und unzulässig erklärt. Das teilt der VKI in einer Aussendung mit. Dieser hatte die Bank unter anderem wegen dieser Klausel geklagt. Das Oberlandesgericht Wien hatte entschieden, die Klausel sei gröblich benachteiligend. Die von der Bank dagegen erhobene Revision hat der OGH nun zurückgewiesen (2Ob238/23y).
Das Thema beschäftigt immer wieder die Gerichte. So hat der OGH bereits aufgrund von EuGHJudikatur entschieden, dass Servicepauschalen von Fitnesscentern unzulässig sind, wenn damit keine konkreten Zusatzleistungen oder Kosten abgegolten werden.
Seither wird diskutiert, ob das auch auf Kreditbearbeitungsgebühren zutrifft. Aber auch wenn es in diesem Fall bejaht wurde: Die Frage, ob der OGH die Gebühr als gröblich benachteiligend qualifiziert (§ 879 Abs 3 ABGB), blieb letztlich offen. Vielmehr kam das Höchstgericht zum Schluss, dass zunächst die Transparenzfrage zu prüfen sei. Dazu verweist der OGH auf ein EuGH-Urteil, in dem auch im Zusammenhang mit Bearbeitungsentgelten das Transparenzerfordernis betont worden sei (C-565/21, Caixabank).
Mehrere Entgelte
Das Wort Kreditbearbeitungsgebühr sei zwar hinreichend transparent, so der OGH. Aber: Zusätzlich wurden auch weitere Entgelte wie „Erhebungs- und Überweisungsspesen“sowie „Kosten für Drucksorten und Porto“vorgeschrieben. Daher sei unklar, welche konkrete, darüber hinausgehende Leistungsbzw. Aufwandskategorie dann noch mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll. Auch inwieweit es zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen kommt, lasse sich für Verbraucher nicht mehr ausreichend klar überprüfen.
Im Verbandsprozess seien Klauseln im „kundenfeindlichsten“Sinn auszulegen. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht sei somit vertretbar, entschied das Höchstgericht. Für andere Fälle sagt das freilich wenig aus, auch für Individualverfahren ist damit noch nicht das letzte Wort gesprochen.
Verwunderlich sei, warum für die Beurteilung der Klausel als intransparent „nicht die dafür allein einschlägige Norm herangezogen wurde“, sagt Andreas Vonkilch, Professor für Zivilrecht an der Universität Innsbruck, zur „Presse“. Denn es gibt dafür eine eigene Regelung im Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Demnach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, „wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist“(§ 6 Abs 3 KSchG). Die österreichische Rechtslage ist hier strenger als das Unionsrecht.
Auf diese Regelung nimmt der OGH jedoch gar nicht Bezug, sondern stützt sich lediglich auf die erwähnte EuGH-Entscheidung. Unionsrechtlich stellt das Transparenzthema jedoch nur eine Vorfrage dar, von der es abhängen kann, ob eine Klausel überhaupt inhaltlich geprüft werden kann. Vonkilch stellt die Vermutung in den Raum, es könnte hier „ein grundlegendes Missverständnis“über die Relevanz der Transparenzthemas in der EuGH-Judikatur vorliegen. Wie auch immer: Die aktuelle Entscheidung lässt Fragen offen.
Der VKI betont indes, dass betroffenen Kunden und Kundinnen seiner Ansicht nach Rückforderungsansprüche für solche Gebühren zustehen, „die in 30 Jahren ab Zahlung verjähren und mit vier Prozent zu verzinsen sind“.
Und der Verbraucherschutzverein verweist auf seine Sammelaktion zur Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren, „die im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und der Entscheidung des OGH zu Servicegebühren bei einem FitnessCenter gröblich benachteiligend sind, weil damit Leistungen verrechnet werden, die zur Abwicklung des Vertrages notwendig und daher durch die vereinbarten Zinsen bereits abgegolten sind“. Diese Aktion sei für weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen offen, heißt es in einer Aussendung. (cka)