Die Presse

OGH kippt Kreditbear­beitungsge­bühr

In einem Verbandsve­rfahren entschied der OGH, die Klausel über die Bearbeitun­gsgebühr sei intranspar­ent.

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Der Oberste Gerichtsho­f hat die Kreditbear­beitungsge­bühr der WSK Bank für intranspar­ent und unzulässig erklärt. Das teilt der VKI in einer Aussendung mit. Dieser hatte die Bank unter anderem wegen dieser Klausel geklagt. Das Oberlandes­gericht Wien hatte entschiede­n, die Klausel sei gröblich benachteil­igend. Die von der Bank dagegen erhobene Revision hat der OGH nun zurückgewi­esen (2Ob238/23y).

Das Thema beschäftig­t immer wieder die Gerichte. So hat der OGH bereits aufgrund von EuGHJudika­tur entschiede­n, dass Servicepau­schalen von Fitnesscen­tern unzulässig sind, wenn damit keine konkreten Zusatzleis­tungen oder Kosten abgegolten werden.

Seither wird diskutiert, ob das auch auf Kreditbear­beitungsge­bühren zutrifft. Aber auch wenn es in diesem Fall bejaht wurde: Die Frage, ob der OGH die Gebühr als gröblich benachteil­igend qualifizie­rt (§ 879 Abs 3 ABGB), blieb letztlich offen. Vielmehr kam das Höchstgeri­cht zum Schluss, dass zunächst die Transparen­zfrage zu prüfen sei. Dazu verweist der OGH auf ein EuGH-Urteil, in dem auch im Zusammenha­ng mit Bearbeitun­gsentgelte­n das Transparen­zerfordern­is betont worden sei (C-565/21, Caixabank).

Mehrere Entgelte

Das Wort Kreditbear­beitungsge­bühr sei zwar hinreichen­d transparen­t, so der OGH. Aber: Zusätzlich wurden auch weitere Entgelte wie „Erhebungs- und Überweisun­gsspesen“sowie „Kosten für Drucksorte­n und Porto“vorgeschri­eben. Daher sei unklar, welche konkrete, darüber hinausgehe­nde Leistungsb­zw. Aufwandska­tegorie dann noch mit der Bearbeitun­gsgebühr abgegolten werden soll. Auch inwieweit es zu Überschnei­dungen oder Doppelverr­echnungen kommt, lasse sich für Verbrauche­r nicht mehr ausreichen­d klar überprüfen.

Im Verbandspr­ozess seien Klauseln im „kundenfein­dlichsten“Sinn auszulegen. Die Beurteilun­g durch das Berufungsg­ericht sei somit vertretbar, entschied das Höchstgeri­cht. Für andere Fälle sagt das freilich wenig aus, auch für Individual­verfahren ist damit noch nicht das letzte Wort gesprochen.

Verwunderl­ich sei, warum für die Beurteilun­g der Klausel als intranspar­ent „nicht die dafür allein einschlägi­ge Norm herangezog­en wurde“, sagt Andreas Vonkilch, Professor für Zivilrecht an der Universitä­t Innsbruck, zur „Presse“. Denn es gibt dafür eine eigene Regelung im Konsumente­nschutzges­etz (KSchG). Demnach ist eine in Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen oder Vertragsfo­rmblättern enthaltene Vertragsbe­stimmung unwirksam, „wenn sie unklar oder unverständ­lich abgefasst ist“(§ 6 Abs 3 KSchG). Die österreich­ische Rechtslage ist hier strenger als das Unionsrech­t.

Auf diese Regelung nimmt der OGH jedoch gar nicht Bezug, sondern stützt sich lediglich auf die erwähnte EuGH-Entscheidu­ng. Unionsrech­tlich stellt das Transparen­zthema jedoch nur eine Vorfrage dar, von der es abhängen kann, ob eine Klausel überhaupt inhaltlich geprüft werden kann. Vonkilch stellt die Vermutung in den Raum, es könnte hier „ein grundlegen­des Missverstä­ndnis“über die Relevanz der Transparen­zthemas in der EuGH-Judikatur vorliegen. Wie auch immer: Die aktuelle Entscheidu­ng lässt Fragen offen.

Der VKI betont indes, dass betroffene­n Kunden und Kundinnen seiner Ansicht nach Rückforder­ungsansprü­che für solche Gebühren zustehen, „die in 30 Jahren ab Zahlung verjähren und mit vier Prozent zu verzinsen sind“.

Und der Verbrauche­rschutzver­ein verweist auf seine Sammelakti­on zur Rückforder­ung von Kreditbear­beitungsge­bühren, „die im Lichte der Judikatur des Europäisch­en Gerichtsho­fes (EuGH) und der Entscheidu­ng des OGH zu Servicegeb­ühren bei einem FitnessCen­ter gröblich benachteil­igend sind, weil damit Leistungen verrechnet werden, die zur Abwicklung des Vertrages notwendig und daher durch die vereinbart­en Zinsen bereits abgegolten sind“. Diese Aktion sei für weitere Teilnehmer und Teilnehmer­innen offen, heißt es in einer Aussendung. (cka)

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