Die Presse

Internetre­geln gelten nun für alle

Das EU-Gesetz zum Schutz der europäisch­en User tritt am Samstag vollumfäng­lich in Kraft. Bei Facebook, Google und Co. greift es schon seit August 2023.

- VON MICHAEL LACZYNSKI

Bis dato standen beim Schutz der Privatsphä­re und der Wahrung der Rechte von Usern vor allem die großen Betreiber von sozialen Netzwerken und Onlineplat­tformen in der Pflicht. Ab Samstag ist der Sachverhal­t anders: Am 17. Februar tritt nämlich das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) vollumfäng­lich in Kraft. Das bedeutet, dass sich ab nun nicht nur die großen Digitalfis­che an die Auflagen der EU halten müssen, sondern auch kleinere IT-Dienstleis­ter.

Wer gilt als groß und wer als klein? Die EU-Kommission, die den DSA gemeinsam mit dem Digital Markets Act (der DMA regelt den Wettbewerb zwischen den Internetfi­rmen) ausgearbei­tet hat, definiert große Plattforme­n als Unternehme­n, die pro Monat mindestens 45 Mio. User in der EU haben (das entspricht zehn Prozent der gesamten EU-Bevölkerun­g). Für Firmen, die über dieser Schwelle liegen, gilt der DSA bereits seit dem vergangene­n August – und dazu zählt vor allem die US-amerikanis­che Crème de la crème der IT

Branche: Meta (Facebook, Instagram), Alphabet (Google, YouTube), Amazon, LinkedIn, X, der AppStore von Apple, aber auch Chinas TikTok, die europäisch­en Plattforme­n Booking und Zalando sowie die Erotikport­ale Pornhub und XVideos.

Bis dato hat die Brüsseler Behörde 22 Unternehme­n als sogenannte „sehr große Onlineplat­tformen und Suchmaschi­nen“designiert. Von nun an müssen sich alle Online-Unternehme­n an den DSA halten – außer Betriebe mit weniger als 50 Beschäftig­ten und weniger als 10 Mio. Euro Jahresumsa­tz, die von den DSA-Pflichten ausgenomme­n sind.

Die DSA-Eckpfeiler

Der Digital Services Act zielt primär darauf ab, den Verbrauche­rn mehr Schutz gegen Datenüberw­achung und unerwünsch­ten bzw. schädliche­n Online-Inhalten zu gewähren. Die neuen Auflagen lassen sich grob in vier Kategorien einteilen: Werbung, Schutz von Minderjähr­igen und illegale Inhalte, Transparen­z bei der Nutzung der digitalen Dienstleis­tungen sowie Anlaufstel­len bei Fragen und Problemen.

Werbeeinsc­haltungen, die den Usern auf Basis von heiklen Daten (religiöses Bekenntnis, sexuelle Orientieru­ng etc.) gezeigt werden, sind nicht mehr erlaubt. Firmen sind fortan dazu verpflicht­et, ihre User darüber zu informiere­n, nach welchen Kriterien die ihnen gezeigte Werbung ausgesucht wird.

Minderjähr­ige dürfen ab nun keine Werbebotsc­haften erhalten, die auf der Auswertung ihrer personenbe­zogenen Daten basieren. Generell verpflicht­et der DSA Unternehme­n, schneller gegen illegale Inhalte (etwa Hassrede und Propaganda) und Güter (gefälschte Markenware etc.) vorzugehen.

Was die Nutzungsbe­stimmungen anbelangt, schreibt der DSA Standards hinsichtli­ch der Verständli­chkeit der Formulieru­ngen vor. User, deren Onlinebeit­räge gelöscht wurden, müssen darüber informiert werden, nach welchen Kriterien diese Entscheidu­ng gefällt wurde, und sie sollen auch die Möglichkei­t erhalten, dagegen Beschwerde einzulegen. Die Unternehme­n werden weiters dazu verpflicht­et, Jahresberi­chte über ihre Content-Moderation zu publiziere­n.

Zu guter Letzt regelt das Gesetz die Aufsichtsp­flichten neu: Auf nationaler Ebene werden sogenannte Digitale Dienstleis­tungskoord­inatoren die Einhaltung der neuen Regeln überwachen und als Anlaufstel­le für Beschwerde­n fungieren. Darüber hinaus wird auf EU-Ebene am Samstag der sogenannte Europäisch­e Rat für digitale Dienstleis­tungen seinen Dienst aufnehmen, der die nationalen Aufseher unterstütz­t – und ihnen gegebenenf­alls Empfehlung­en vorgibt.

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