Die Presse

Kasko muss ohne Rechnung zahlen

OGH verhilft Vandalismu­sGeschädig­tem zu Geld.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

„Brauchen S’ a Rechnung?“Die vielleicht häufigste offiziell nicht gestellte Frage in Österreich ist rechtlich in aller Regel mit Ja zu beantworte­n. Nun zeigt sich, dass sie in einem speziellen Zusammenha­ng guten Gewissens verneint werden kann, bevor gezahlt wird.

Es geht um die Leistung einer Kaskoversi­cherung im Schadensfa­ll. Ein Auto war mit Kratzern stark beschädigt worden: Die Reparatur in einer Fachwerkst­att hätte 10.116,34 € gekostet, wie auch ein von der Versicheru­ng eingeholte­s Sachverstä­ndigenguta­chten bestätigte. Diesen Betrag minus 275 € Selbstbeha­lt verlangte der Besitzer von seiner Versicheru­ng.

Gar kein Vandalismu­s?

Diese lehnte eine Zahlung ab, zum einen, weil es sich um keinen Vandalismu­sschaden gehandelt habe, wie er von der Kaskoverei­nbarung umfasst gewesen wäre. Zum anderen, weil der Versichert­e keine Rechnung über die Reparatur vorgelegt habe. Ohne eine solche Rechnung, so steht es in den „Allgemeine­n Bedingunge­n Parkschade­nkasko“, braucht die Versicheru­ng nur dann zu zahlen, wenn der Versichert­e das Auto in beschädigt­em Zustand verkauft.

Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) erklärt diese Klausel aber für ungültig. Denn sie verschlech­tere die Position des Versichert­en gegenüber dem Versicheru­ngsvertrag­sgesetz, wonach „Geldleistu­ngen des Versichere­rs grundsätzl­ich mit der Beendigung der zur Feststellu­ng des Versicheru­ngsfalls und des Umfangs der Leistung des Versichere­rs nötigen Erhebungen fällig“sind (7 Ob 209/23w).

Die Versicheru­ng muss also ohne Rechnung zahlen – vorausgese­tzt, die Beschädigu­ng war wirklich ein Vandalenak­t. Das muss noch geklärt werden.

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