Kasko muss ohne Rechnung zahlen
OGH verhilft VandalismusGeschädigtem zu Geld.
„Brauchen S’ a Rechnung?“Die vielleicht häufigste offiziell nicht gestellte Frage in Österreich ist rechtlich in aller Regel mit Ja zu beantworten. Nun zeigt sich, dass sie in einem speziellen Zusammenhang guten Gewissens verneint werden kann, bevor gezahlt wird.
Es geht um die Leistung einer Kaskoversicherung im Schadensfall. Ein Auto war mit Kratzern stark beschädigt worden: Die Reparatur in einer Fachwerkstatt hätte 10.116,34 € gekostet, wie auch ein von der Versicherung eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte. Diesen Betrag minus 275 € Selbstbehalt verlangte der Besitzer von seiner Versicherung.
Gar kein Vandalismus?
Diese lehnte eine Zahlung ab, zum einen, weil es sich um keinen Vandalismusschaden gehandelt habe, wie er von der Kaskovereinbarung umfasst gewesen wäre. Zum anderen, weil der Versicherte keine Rechnung über die Reparatur vorgelegt habe. Ohne eine solche Rechnung, so steht es in den „Allgemeinen Bedingungen Parkschadenkasko“, braucht die Versicherung nur dann zu zahlen, wenn der Versicherte das Auto in beschädigtem Zustand verkauft.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärt diese Klausel aber für ungültig. Denn sie verschlechtere die Position des Versicherten gegenüber dem Versicherungsvertragsgesetz, wonach „Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig“sind (7 Ob 209/23w).
Die Versicherung muss also ohne Rechnung zahlen – vorausgesetzt, die Beschädigung war wirklich ein Vandalenakt. Das muss noch geklärt werden.