Besteuerung ausländischer Einkünfte
Einkünfte aus dem Ausland und Wohnsitz in Österreich: In welchem Staat erfolgt die Besteuerung der Einkünfte?
Eine Person unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Österreich befinden. Der Besteuerung unterliegen dann grundsätzlich sowohl alle inländischen als auch ausländischen Einkünfte (Welteinkommensprinzip). Hingegen fallen Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in die beschränkte Steuerpflicht für in Österreich erzielte Einkünfte.
Was gilt als Wohnsitz?
Ein Wohnsitz in Österreich wird durch das Innehaben einer verfügbaren und nutzbaren Wohnung begründet, unabhängig von der Absicht der Person. Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein (z. B. Untermietzimmer, Ferienhaus, Dienstwohnung). Eine leere, fremdvermietete oder nach der
Zweitwohnsitz-Verordnung weniger als 70 Tage pro Jahr genutzte Wohnung wird in der Regel nicht als Wohnsitz angesehen.
Neben einem Wohnsitz kann eine Person in Österreich auch durch einen gewöhnlichen Aufenthalt unbeschränkt steuerpflichtig werden. Dies wird jedenfalls dann angenommen, wenn sich jemand länger als sechs Monate in Österreich aufhält (z. B. Hotel- oder Krankenhausaufenthalte). Im Gegensatz zu einem Wohnsitz, der an mehreren Orten bestehen kann, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt immer nur an einem Ort möglich.
Problem Doppelbesteuerung
Ist eine Person z. B. aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und in einem anderen Staat aufgrund von
dort erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig, besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung. Um eine doppelte Besteuerung von Einkünften zu vermeiden, vereinbaren Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das Besteuerungsrecht
zu verschiedenen Einkunftsarten wird damit zwischen den beiden Staaten aufgeteilt.
• Beispiel Mieteinnahmen aus Deutschland: Eine in Österreich wohnhafte natürliche Person vermietet eine deutsche Immobilie um 80.000 Euro und erzielt zusätzlich andere Einkünfte in Höhe von 40.000 Euro in Österreich. Die Mieteinnahmen aus Deutschland unterliegen der Besteuerung in Deutschland und Österreich gemäß deren DBA. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, befreit zwar Österreich die deutschen Mieteinnahmen von der Steuer. Diese Mieteinnahmen erhöhen jedoch den Steuersatz, mit dem die österreichischen Einkünfte von 40.000 Euro besteuert werden (Progressionsvorbehalt). • Beispiel Dividendenzahlung aus Italien: Eine natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich, die Dividenden von 30.000 Euro aus einer direkten Beteiligung an einer italienischen Kapitalgesellschaft erhält, unterliegt der Besteuerung in Italien und Österreich gemäß dem DBA Ö-I. Dieses Abkommen begrenzt die italienische Quellensteuer jedoch auf 15%, die Österreich auf die eigene Steuer von 27,5% anrechnet.
Insgesamt kann eine Doppelbesteuerung in Österreich oftmals unter Berücksichtigung des konkreten DBA vermieden werden. Die ausländischen Einkünfte sollten jedoch in der Steuererklärung offengelegt werden, da sonst zusätzlicher Aufwand für eine nachträgliche Sanierung nötig sein kann.