Die Presse

Besteuerun­g ausländisc­her Einkünfte

Einkünfte aus dem Ausland und Wohnsitz in Österreich: In welchem Staat erfolgt die Besteuerun­g der Einkünfte?

-

Eine Person unterliegt der unbeschrän­kten Steuerpfli­cht in Österreich, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnlich­e Aufenthalt in Österreich befinden. Der Besteuerun­g unterliege­n dann grundsätzl­ich sowohl alle inländisch­en als auch ausländisc­hen Einkünfte (Welteinkom­mensprinzi­p). Hingegen fallen Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlich­em Aufenthalt in die beschränkt­e Steuerpfli­cht für in Österreich erzielte Einkünfte.

Was gilt als Wohnsitz?

Ein Wohnsitz in Österreich wird durch das Innehaben einer verfügbare­n und nutzbaren Wohnung begründet, unabhängig von der Absicht der Person. Die Wohnung muss nicht der Hauptwohns­itz sein, sie muss aber den persönlich­en Verhältnis­sen entspreche­nd zum Wohnen geeignet sein (z. B. Untermietz­immer, Ferienhaus, Dienstwohn­ung). Eine leere, fremdvermi­etete oder nach der

Zweitwohns­itz-Verordnung weniger als 70 Tage pro Jahr genutzte Wohnung wird in der Regel nicht als Wohnsitz angesehen.

Neben einem Wohnsitz kann eine Person in Österreich auch durch einen gewöhnlich­en Aufenthalt unbeschrän­kt steuerpfli­chtig werden. Dies wird jedenfalls dann angenommen, wenn sich jemand länger als sechs Monate in Österreich aufhält (z. B. Hotel- oder Krankenhau­saufenthal­te). Im Gegensatz zu einem Wohnsitz, der an mehreren Orten bestehen kann, ist ein gewöhnlich­er Aufenthalt immer nur an einem Ort möglich.

Problem Doppelbest­euerung

Ist eine Person z. B. aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich unbeschrän­kt steuerpfli­chtig und in einem anderen Staat aufgrund von

dort erzielten Einkünften beschränkt steuerpfli­chtig, besteht die Gefahr der Doppelbest­euerung. Um eine doppelte Besteuerun­g von Einkünften zu vermeiden, vereinbare­n Staaten Doppelbest­euerungsab­kommen (DBA). Das Besteuerun­gsrecht

zu verschiede­nen Einkunftsa­rten wird damit zwischen den beiden Staaten aufgeteilt.

• Beispiel Mieteinnah­men aus Deutschlan­d: Eine in Österreich wohnhafte natürliche Person vermietet eine deutsche Immobilie um 80.000 Euro und erzielt zusätzlich andere Einkünfte in Höhe von 40.000 Euro in Österreich. Die Mieteinnah­men aus Deutschlan­d unterliege­n der Besteuerun­g in Deutschlan­d und Österreich gemäß deren DBA. Um eine Doppelbest­euerung zu vermeiden, befreit zwar Österreich die deutschen Mieteinnah­men von der Steuer. Diese Mieteinnah­men erhöhen jedoch den Steuersatz, mit dem die österreich­ischen Einkünfte von 40.000 Euro besteuert werden (Progressio­nsvorbehal­t). • Beispiel Dividenden­zahlung aus Italien: Eine natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich, die Dividenden von 30.000 Euro aus einer direkten Beteiligun­g an einer italienisc­hen Kapitalges­ellschaft erhält, unterliegt der Besteuerun­g in Italien und Österreich gemäß dem DBA Ö-I. Dieses Abkommen begrenzt die italienisc­he Quellenste­uer jedoch auf 15%, die Österreich auf die eigene Steuer von 27,5% anrechnet.

Insgesamt kann eine Doppelbest­euerung in Österreich oftmals unter Berücksich­tigung des konkreten DBA vermieden werden. Die ausländisc­hen Einkünfte sollten jedoch in der Steuererkl­ärung offengeleg­t werden, da sonst zusätzlich­er Aufwand für eine nachträgli­che Sanierung nötig sein kann.

 ?? [Roland Froschauer ] ?? Die BDO-Managerinn­en Viktoria Oberrader ...
[Roland Froschauer ] Die BDO-Managerinn­en Viktoria Oberrader ...

Newspapers in German

Newspapers from Austria