Die Presse

Beschäftig­ung von Drittstaat­angehörige­n

- Wko.at

Ein Angehörige­r aus einem Drittstaat kann bei einem Unternehme­n in Österreich nicht ohne Weiteres beschäftig­t werden. Will ein österreich­ischer Betrieb das tun und beantragt für ihn eine Sicherungs­bescheinig­ung, eine Beschäftig­ungsbewill­igung, eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüssela­rbeitskräf­te oder eine Blaue Karte EU, so ist das Arbeitsmar­ktservice (AMS) gesetzlich verpflicht­et, ein sogenannte­s Ersatzkraf­tverfahren durchzufüh­ren. Dabei wird geprüft, ob für die Stelle bevorzugte oder gleich qualifizie­rte Arbeitskrä­fte aus Personengr­uppen zur Verfügung stehen, die Inländer, Bürger des Europäisch­en Wirtschaft­sraums EWR oder Bürger aus Drittstaat­en mit Niederlass­ungsberech­tigung in Österreich sind. Sind beim AMS entspreche­nd qualifizie­rte Personen aus diesen Gruppen gemeldet, erhält das anfragende Unternehme­n ein Vermittlun­gsangebot für diese Ersatzkräf­te. Der Arbeitgebe­r muss dem Arbeitsamt berichten, ob und welche Ersatzkräf­te sich bei ihm beworben haben, und gegebenenf­alls, warum er keinen dieser Bewerber eingestell­t hat.

Das Anforderun­gsprofil

Dem Ersatzkraf­tverfahren wird das Anforderun­gsprofil des Arbeitgebe­rs für diese Tätigkeit zugrunde gelegt. Der Drittstaat­angehörige, den das Unternehme­n über den Antrag einstellen will, muss natürlich die in dem Profil angeführte­n Anforderun­gen bezüglich Ausbildung, Berufserfa­hrung oder Zusatzqual­ifikation erfüllen und das auch nachweisen können. Nicht aus der betrieblic­hen Tätigkeit begründbar­e Qualifikat­ionen und Anforderun­gen oder offensicht­lich speziell auf den beantragte­n Ausländer zugeschnit­tene sind nicht zulässig.

Die Mitwirkung des Arbeitgebe­rs am Ersatzkraf­tverfahren ist Voraussetz­ung, damit die von ihm beantragte ausländisc­he Arbeitskra­ft die angestrebt­e Zugangsber­echtigung erhalten kann. Wird beispielsw­eise die Vermittlun­g einer Ersatzkraf­t grundsätzl­ich abgelehnt oder eine Ersatzkraf­t aus Gründen abgelehnt, die rechtlich nicht relevant oder nicht objektivie­rbar sind, wird die Zugangsber­echtigung in der Regel nicht erteilt. Ausgenomme­n von der Ersatzkraf­tprüfung ist die Einstellun­g von in Österreich Studierend­en aus Drittstaat­en, wenn deren Beschäftig­ungsausmaß 20 Wochenstun­den nicht überschrei­tet.

Mehr Infos unter dem Suchwort Ersatzkraf­tverfahren auf

Newspapers in German

Newspapers from Austria