Beschäftigung von Drittstaatangehörigen
Ein Angehöriger aus einem Drittstaat kann bei einem Unternehmen in Österreich nicht ohne Weiteres beschäftigt werden. Will ein österreichischer Betrieb das tun und beantragt für ihn eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselarbeitskräfte oder eine Blaue Karte EU, so ist das Arbeitsmarktservice (AMS) gesetzlich verpflichtet, ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob für die Stelle bevorzugte oder gleich qualifizierte Arbeitskräfte aus Personengruppen zur Verfügung stehen, die Inländer, Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums EWR oder Bürger aus Drittstaaten mit Niederlassungsberechtigung in Österreich sind. Sind beim AMS entsprechend qualifizierte Personen aus diesen Gruppen gemeldet, erhält das anfragende Unternehmen ein Vermittlungsangebot für diese Ersatzkräfte. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitsamt berichten, ob und welche Ersatzkräfte sich bei ihm beworben haben, und gegebenenfalls, warum er keinen dieser Bewerber eingestellt hat.
Das Anforderungsprofil
Dem Ersatzkraftverfahren wird das Anforderungsprofil des Arbeitgebers für diese Tätigkeit zugrunde gelegt. Der Drittstaatangehörige, den das Unternehmen über den Antrag einstellen will, muss natürlich die in dem Profil angeführten Anforderungen bezüglich Ausbildung, Berufserfahrung oder Zusatzqualifikation erfüllen und das auch nachweisen können. Nicht aus der betrieblichen Tätigkeit begründbare Qualifikationen und Anforderungen oder offensichtlich speziell auf den beantragten Ausländer zugeschnittene sind nicht zulässig.
Die Mitwirkung des Arbeitgebers am Ersatzkraftverfahren ist Voraussetzung, damit die von ihm beantragte ausländische Arbeitskraft die angestrebte Zugangsberechtigung erhalten kann. Wird beispielsweise die Vermittlung einer Ersatzkraft grundsätzlich abgelehnt oder eine Ersatzkraft aus Gründen abgelehnt, die rechtlich nicht relevant oder nicht objektivierbar sind, wird die Zugangsberechtigung in der Regel nicht erteilt. Ausgenommen von der Ersatzkraftprüfung ist die Einstellung von in Österreich Studierenden aus Drittstaaten, wenn deren Beschäftigungsausmaß 20 Wochenstunden nicht überschreitet.
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