Die Presse

Wegzugsbes­teuerung bei Auslandsau­fenthalt

Viele Österreich­er:innen ziehen ins Ausland. Doch welche steuerlich­en Folgen kann ein solcher (temporärer) Wegzug haben?

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Eine Person ist in Österreich steuerlich ansässig und muss damit grundsätzl­ich ihr gesamtes Welteinkom­men (mit inund ausländisc­hen Einkünften) versteuern, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlich­en Aufenthalt hat. E inW ohnsitz ist eine w ohngeeigne­te Immobilie, die die Person jederzeit für den eigenen Wohnbedarf nutzen kann, während der gewöhnlich­e Aufenthalt durch eine gewisse körperlich­e Anwesenhei­t in Österreich charakteri­siert ist. Auch Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlich­en Aufenthalt sind in Österreich steuerpfli­chtig, wenn sie hier Einkünfte erzielen.

Steuerlich­er Wegzug

Bei der Beurteilun­g, ob ein Wegzug aus Österreich – mit Steuerfolg­en – vorliegt, müssen Faktoren wie zum Beispiel die Aufgabe des Wohnsitzes, des gewöhnlich­en Aufenthalt­s, das jeweilige Doppelbest­euerungsab­kommen

(DBA) Österreich­s mit dem Zielland und die beabsichti­gte Dauer des Auslandsau­fenthalts berücksich­tigt werden. Ein Aufenthalt von über fünf Jahren deutet auf einen endgültige­n Wegzug hin.

Der steuerlich­e Wegzug führt oft dazu, dass Österreich zukünftig betrieblic­he Einkünfte und Kapitalver­mögenseink­ünfte der Person nicht mehr besteuern darf, sondern das Zielland das Besteuerun­gsrecht erhält (abhängig vo mk onkreten DBA etc.). Deswegen wird auch eine fiktive Veräußerun­g von Betriebsve­rmögen und Kapitalver­mögen ausgelöst, wodurch die bisher nicht besteuerte­n Wertsteige­rungen noch in Österreich zu besteuern sind. Zweck ist es, das in Österreich angesammel­te Steuersubs­trat nicht ins Ausland zu verlagern. Österreich bietet unter gewissen Umständen

die Möglichkei­t, diese Besteuerun­g zeitlich aufzuschie­ben. Zum Beispiel kann beim Wegzug mit Kapitalver­mögen in ein EU-/ EWR-Land im Jahr des Wegzugs in der Steuererkl­ärung die Nichtfests­etzung der Steuerschu­ld beantragt werden. Besteuert wird damit erst

bei tatsächlic­her Veräußerun­g des Kapitalver­mögens oder bei Umzug in einen Staat außerhalb der EU/ EWR. Ähnliches gilt beim Wegzug mit einem Betrieb, wobei hier eine Ratenzahlu­ng der Steuerschu­ld vorgesehen ist.

Praxisbeis­piel

Eine in Österreich wohnhafte Person bezieht im April 2023 ein Haus in Deutschlan­d. Sie besitzt privat eine direkte Beteiligun­g an einer österreich­ischen GmbH (Anschaffun­gskosten 700.000 Euro; Marktwert im April 2023 5.000.000 Euro).

Wenn die Person den österreich­ischen Wohnsitz aufgibt, bewirkt sie einen steuerlich­en Wegzug und muss die Wertsteige­rung von 4.300.000 Euro mit 27,5 % besteuern. In ihrer Steuererkl­ärung 2023 kann jedoch eine vorübergeh­ende Nichtfests­etzung beantragt werden.

Sollte die Person dagegen trotz Umzugs nach Deutschlan­d ihren österreich­ischen Wohnsitz behalten, wird nicht unbedingt ein steuerlich­er Wegzug bewirkt. Hier kommt es oft darauf an, ob die Person ihre engeren persönlich­en und wirtschaft­lichen Beziehunge­n (Mittelpunk­t der Lebensinte­ressen), wie etwa die Kernfamili­e, weiterhin in Österreich hat und beabsichti­gt, in wenigen Jahren nach Österreich zurückzuke­hren.

Grundsätzl­ich empfiehlt es sich, vor einem Wegzug über Landesgren­zen oder einen längeren Auslandsau­fenthalt die steuerlich­en Folgen genau evaluieren zu lassen, um keine unliebsame­n Überraschu­ngen zu erleben.

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[Rolan dF roschauer] Die BDO-Manager:innen Viktoria Oberrader . . .
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[BDO Austria/Benjamin Weiss ] ...undS tefanie Schinnerl beraten gern.

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