Wegzugsbesteuerung bei Auslandsaufenthalt
Viele Österreicher:innen ziehen ins Ausland. Doch welche steuerlichen Folgen kann ein solcher (temporärer) Wegzug haben?
Eine Person ist in Österreich steuerlich ansässig und muss damit grundsätzlich ihr gesamtes Welteinkommen (mit inund ausländischen Einkünften) versteuern, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. E inW ohnsitz ist eine w ohngeeignete Immobilie, die die Person jederzeit für den eigenen Wohnbedarf nutzen kann, während der gewöhnliche Aufenthalt durch eine gewisse körperliche Anwesenheit in Österreich charakterisiert ist. Auch Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt sind in Österreich steuerpflichtig, wenn sie hier Einkünfte erzielen.
Steuerlicher Wegzug
Bei der Beurteilung, ob ein Wegzug aus Österreich – mit Steuerfolgen – vorliegt, müssen Faktoren wie zum Beispiel die Aufgabe des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts, das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) Österreichs mit dem Zielland und die beabsichtigte Dauer des Auslandsaufenthalts berücksichtigt werden. Ein Aufenthalt von über fünf Jahren deutet auf einen endgültigen Wegzug hin.
Der steuerliche Wegzug führt oft dazu, dass Österreich zukünftig betriebliche Einkünfte und Kapitalvermögenseinkünfte der Person nicht mehr besteuern darf, sondern das Zielland das Besteuerungsrecht erhält (abhängig vo mk onkreten DBA etc.). Deswegen wird auch eine fiktive Veräußerung von Betriebsvermögen und Kapitalvermögen ausgelöst, wodurch die bisher nicht besteuerten Wertsteigerungen noch in Österreich zu besteuern sind. Zweck ist es, das in Österreich angesammelte Steuersubstrat nicht ins Ausland zu verlagern. Österreich bietet unter gewissen Umständen
die Möglichkeit, diese Besteuerung zeitlich aufzuschieben. Zum Beispiel kann beim Wegzug mit Kapitalvermögen in ein EU-/ EWR-Land im Jahr des Wegzugs in der Steuererklärung die Nichtfestsetzung der Steuerschuld beantragt werden. Besteuert wird damit erst
bei tatsächlicher Veräußerung des Kapitalvermögens oder bei Umzug in einen Staat außerhalb der EU/ EWR. Ähnliches gilt beim Wegzug mit einem Betrieb, wobei hier eine Ratenzahlung der Steuerschuld vorgesehen ist.
Praxisbeispiel
Eine in Österreich wohnhafte Person bezieht im April 2023 ein Haus in Deutschland. Sie besitzt privat eine direkte Beteiligung an einer österreichischen GmbH (Anschaffungskosten 700.000 Euro; Marktwert im April 2023 5.000.000 Euro).
Wenn die Person den österreichischen Wohnsitz aufgibt, bewirkt sie einen steuerlichen Wegzug und muss die Wertsteigerung von 4.300.000 Euro mit 27,5 % besteuern. In ihrer Steuererklärung 2023 kann jedoch eine vorübergehende Nichtfestsetzung beantragt werden.
Sollte die Person dagegen trotz Umzugs nach Deutschland ihren österreichischen Wohnsitz behalten, wird nicht unbedingt ein steuerlicher Wegzug bewirkt. Hier kommt es oft darauf an, ob die Person ihre engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen), wie etwa die Kernfamilie, weiterhin in Österreich hat und beabsichtigt, in wenigen Jahren nach Österreich zurückzukehren.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, vor einem Wegzug über Landesgrenzen oder einen längeren Auslandsaufenthalt die steuerlichen Folgen genau evaluieren zu lassen, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.