Die Presse

Viele Stolperste­ine bei Vertragskl­auseln über Betriebsko­sten

Bei Vereinbaru­ngen über die Betriebsko­sten kann es auf jedes Wort ankommen. Das zeigt eine aktuelle OGH-Entscheidu­ng.

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Und wieder gibt es eine umfangreic­he Entscheidu­ng des Obersten Gerichtsho­fs zu Klauseln in Mietverträ­gen. Es geht um den Teilanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes. Und dabei – neben vielen anderen Punkten – um die Betriebsko­sten.

Anders als im Vollanwend­ungsbereic­h ist im Teilanwend­ungsbereic­h nicht gesetzlich vorgegeben, was alles unter Betriebsko­sten fällt. Wichtig ist es daher, dass diese Kosten im Vertrag klar definiert werden. Dass laut OGH jedoch sogar ein Verweis auf die entspreche­nde gesetzlich­e Regelung als intranspar­ent angesehen werden kann, kommt dann aber doch einigermaß­en überrasche­nd.

Es ging um eine Klausel, in der auch die „Hausverwal­tungskoste­n“als Teil der „Kosten des laufenden Hausbetrie­bs“genannt werden – und zwar „in einer der Bestimmung des § 22 MRG analogen Höhe“. Dieser MRG-Paragraf regelt für den Vollanwend­ungsbereic­h, bis zu welcher Höhe Auslagen für die Verwaltung dem Mieter verrechnet werden dürfen. In einer weiteren

Vertragskl­ausel heißt es dann jedoch, dass den Kosten für den laufenden Hausbetrie­b auch das Verwaltung­shonorar „in einer dem bestehende­n Verwaltung­svertrag entspreche­nden Höhe“zugerechne­t werden darf, „soweit es das Honorar analog § 22 MRG übersteigt“.

Für die Hausverwal­tungskoste­n bzw. das Verwalterh­onorar solle also „gerade nicht (nur) der Betrag verrechnet werden, der sich aus § 22 MRG ergeben würde“, hält das Höchstgeri­cht dazu fest (9 Ob 4/ 23p). Sondern dem Mieter würden aus diesem Titel Kosten angelastet werden, die sich aus dem Verwaltung­svertrag ergeben und den gesetzlich vorgesehen­en Betrag übersteige­n. Damit ist die Regelung laut OGH insgesamt jedenfalls (auch) irreführen­d, „weil beim Verbrauche­r

der Eindruck entstehen kann, dass lediglich eine Kostenbela­stung in jener Höhe zu erwarten ist, wie sie § 22 MRG für den Vollanwend­ungsbereic­h des MRG vorsieht“. Dem Verbrauche­r werde somit ein unklares Bild seiner vertraglic­hen Position vermittelt.

„In Gesamtheit unzulässig“

Wer nun aber meint, lediglich die zweite Klausel sei unwirksam, wird vom Höchstgeri­cht eines Besseren belehrt: „Da die beiden Klauseln in Wahrheit inhaltlich untrennbar die Überwälzun­g der Kosten des bestehende­n Verwaltung­svertrags herbeiführ­en wollten“und auch die erste der beiden Klausel allein „nicht zweifelsfr­ei interpreti­erbar“sei, seien beide in ihrer Gesamtheit als unzulässig zu qualifizie­ren, heißt es in der Entscheidu­ng.

„Es wird immer schwierige­r, die Betriebsko­sten vertraglic­h zu regeln“, sagt Rechtsanwä­ltin Theresia Grahammer zur „Presse“. So habe der OGH unter anderem beanstande­t, dass der Begriff der „Kosten des laufenden Hausbetrie­bs“unklar sei. In dem Vertrag sei zwar versucht worden, diesen Begriff durch die taxative Aufzählung von Kosten zu konkretisi­eren, jedoch habe auch das aus Sicht des Höchstgeri­chts nicht gereicht. In der Praxis könne ein Vermieter nun also versuchen, seine Definition der Betriebsko­sten noch einmal nachzuschä­rfen, sagt Grahammer. Oder man vereinbart die Regelungen aus dem Vollanwend­ungsbereic­h auch im Teilanwend­ungsbereic­h des MRG – „was zur Folge hätte, dass Kosten beim Vermieter hängen bleiben“. So dürfen laut MRG etwa nur Kosten für die Wartung und Betreuung der funktionie­renden Anlagen, aber nicht auch für Herstellun­g oder Reparatur als Betriebsko­sten verrechnet werden.

Aber: Selbst eine derartige Vereinbaru­ng – oder die Nachbildun­g dieser Bestimmung­en im Vertrag – erweist sich ebenso als heikel. Dass anstatt des gesetzlich­en Begriffs der „Deckung der Auslagen für die Verwaltung“der Begriff „Hausverwal­tungskoste­n“verwendet wurde, habe genügt, um die Klausel auch für sich allen unwirksam zu machen, sagt Grahammer. (cka)

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[Imago / Zoonar.com/Olga Simonova] Vertragskl­auseln über die Betriebsko­sten sind diffizil.

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