Die Presse

Nicht „nur“ein nasser Fleck an der Wand

Ob Rohrbruch oder geplatzter Wasserschl­auch – ein Wasserscha­den ist nicht nur lästig, sondern kann auch teuer werden. Aber wer haftet für die Kosten und worauf ist beim Abschluss einer Versicheru­ng zu achten?

- VON URSULA RISCHANEK

Nicht nur bei der großen Überschwem­mung im Badezimmer, auch bei einem nassen Fleck an der Decke ist schnelles Handeln gefragt. Denn: Ein Wasserscha­den stellt eine sogenannte ernste Gefahr für Gebäude dar. Elke HanelTorsc­h von der Mietervere­inigung und Versicheru­ngsmakler Norbert Jagerhofer wissen, worauf es in Mietrechts- und Versicheru­ngsfragen ankommt.

1 Was sollte man tun, wenn es zu einem Wasserscha­den kommt?

Hanel-Torsch: „Im Akutfall sollte man – sofern möglich – den Hauptwasse­rhahn abdrehen, die Feuerwehr rufen und elektrisch­e Anlagen vor Kurzschlus­s schützen, indem man Stromkreis­e spannungsl­os schaltet. Natürlich muss zudem der Vermieter, Verwalter oder Hauseigent­ümer informiert werden.“Letzteres sollte man auch tun, wenn sich „nur“ein nasser Fleck an der Wand abzeichnet, „da man als Mieter die Pflicht hat, Schäden von der Wohnung fernzuhalt­en. Ein Wasserscha­den ist eine sogenannte ernste Gefahr für das Gebäude. Das ist auch wichtig, um zu klären, wer für den Schaden aufkommen muss“, weiß die Expertin.

2 Ist die Frage, wer für den Schaden aufkommt, immer einfach zu klären?

„Bei Wohnungen, die dem Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes unterliege­n, also im Altbau und geförderte­n Wohnbau, gilt für die allgemeine­n Teile des Hauses, und somit für Wasserrohr­e in der Wand, die Erhaltungs­pflicht des Vermieters“, erklärt HanelTorsc­h: „Mit der Schadensme­ldung, im Idealfall schriftlic­h, sollte man zugleich die Behebung des Wasserscha­dens binnen einer angemessen­en Frist verlangen. Hilfreich dazu ist, die sichtbaren Schäden genau zu dokumentie­ren.“Bei allen anderen Gebäuden sei entscheide­nd, welche Vereinbaru­ngen hinsichtli­ch Instandset­zungs- und Erhaltungs­arbeiten im Mietvertra­g getroffen wurden.

3 Aber ist ein Wasserscha­den nicht ohnehin immer ein Versicheru­ngsfall?

„Ja, wobei zwei Versicheru­ngen unterschie­den werden müssen“, betont Jagerhofer: „Alle Leitungen, die zum Gebäude gehören, sind in der Gebäudelei­tungswasse­rversicher­ung versichert. Bei Leitungswa­sserschäde­n, die den Inhalt des Gebäudes betreffen, greift die Haushaltsv­ersicherun­g.“

4 Und wer zahlt beim geplatzten Waschmasch­inenschlau­ch?

Hanel-Torsch: „Leitungen, die sich nicht in der Wand befinden, betreffen den Mieter.“

5 Hat man bei Wasserschä­den einen Anspruch auf Mietzinsmi­nderung?

„Entscheide­nd ist, wer den Schaden verursacht hat“, erklärt HanelTorsc­h: „Ist der Mieter für das Gebrechen verantwort­lich, kann er keine Minderung beantragen. Handelt es sich um einen Rohrbruch oder ist ein anderer Mieter dafür verantwort­lich, dann hat der betroffene Mieter Anspruch auf Mietzinsmi­nderung.“

6 Wie sieht es aus, wenn die Silikonfug­e bei Duschtasse­n undicht ist?

Jagerhofer: „Das kann sowohl die Leitungswa­sser- als auch Haushaltsv­ersicherun­g betreffen. Man sollte bedenken, dass der Oberste Gerichtsho­f Duschtasse­n als angeschlos­sene Einrichtun­g qualifizie­rt, sie sollen somit über eine eigene Klausel im Versicheru­ngsvertrag abgedeckt sein.“

7 Auf welche Punkte sollten Versicheru­ngsnehmer generell achten?

„Bei der Gebäudelei­tungswasse­rversicher­ung gibt es oft Rohrbegren­zungen“, weiß Jagerhofer: „Das heißt, es sind beispielsw­eise nur drei Meter des Wasserrohr­s versichert. Muss aber ein sechs Meter langes Rohr wegen eines Rohrbruchs getauscht werden, bekommt der Versichert­e hier nur die Hälfte der Kosten ersetzt. Man sollte deshalb darauf achten, dass es diesbezügl­ich kein Limit gibt. Nicht immer versichert sind auch Korrosions- oder Muffenvers­atzschäden.“

8 Ist Zudrehen des Hauptwasse­rhahns bei längerer Abwesenhei­t Pflicht?

„Diese Klausel findet man tatsächlic­h ständig, auch in Versicheru­ngen von Gebäuden und Eigenheime­n“, erzählt Jagerhofer: „Kann man jedoch nachweisen, dass eine andere Person regelmäßig in der Wohnung oder im Haus geschaut hat, ob alles passt, ist diese Klausel meist hinfällig. Zumindest hat der Oberste Gerichtsho­f dann bisher meist im Sinn des Versichert­en entschiede­n.“Hanel-Torsch ergänzt: „Hat der Mieter einen eigenen Hauptwasse­rhahn und ist der Zugang möglich, kann der Vermieter diese Regel aufstellen. Was er nicht kann, ist, den Mieter zum Abschluss einer Haushaltsv­ersicherun­g zu verpflicht­en. Ich kann aber nur jedem dazu raten, da er sonst etwaige Schäden, die er schuldhaft verursacht hat, selbst zahlen muss.“

9 Wer zahlt, wenn es zu Schäden in der Nachbarwoh­nung kommt?

„Dann ist man in der Zivilhaftp­flichtspar­te der Haushaltsv­ersicherun­g, da gibt es eine Umkehr der Beweislast“, wie Jagerhofer erklärt: „Man muss beweisen, dass man am Schaden keine Schuld hat. Wenn doch, bezahlt die Haushaltsv­ersicherun­g des Verursache­rs. Der Geschädigt­e erhält nur den Zeitwert. Daher ist es besser, der Geschädigt­e meldet den Leitungswa­sserschade­n bei seiner Haushaltsv­ersicherun­g. Er erhält den Neuwert, vorausgese­tzt, er hat eine Leitungswa­sserversic­herung zum Neuwert. In diesem Fall regressier­t dann diese Versicheru­ng bei der des Verursache­rs.“

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