Die Presse

Studienabs­chluss reicht nicht mehr für Wirtlizenz

Für die Gastgewerb­eberechtig­ung reicht künftig nicht mehr der Abschluss eines beliebigen Studiums, entschied der Verfassung­sgerichtsh­of. Schon jetzt aktive Gastro-Akademiker dürfen aber weiterarbe­iten wie bisher.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Die Entscheidu­ng hatte sich abgezeichn­et: Wie „Die Presse“als Erste berichtete, hatte der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) massive Bedenken dagegen, dass man in Österreich mit jedem beliebigen akademisch­en Studienabs­chluss den Befähigung­snachweis für das Gastgewerb­e erbringen kann. Jetzt hat das Höchstgeri­cht die entspreche­nde Passage in der Gastgewerb­e-Befähigung­sprüfungso­rdnung aufgehoben: Die Wirtlizenz für Akademiker­innen und Akademiker fällt somit.

Die Verordnung legt fest, welche Kenntnisse für die selbststän­dige Arbeit in der Gastwirtsc­haft nötig sind, wie Unternehme­nsführung,

Kostenrech­nung, Marketing, Berufs- und Fachkunde, Recht, Technik und Hygiene. Von allen möglichen Zugängen zum Gewerbe – von der Lehre über berufsbild­ende höhere Schulen bis zur Tourismus-Fachakadem­ie – ist bloß bei Universitä­tsstudien und Masterlehr­gängen kein fachspezif­ischer Ausbildung­sinhalt gefordert.

Sachliche Rechtferti­gung fehlt

Das ist nach Einschätzu­ng des Höchstgeri­chts eine ungerechtf­ertigte Ungleichbe­handlung: „Für ein derartiges undifferen­ziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitä­tsabschlus­s bzw. Abschluss eines Master-Universitä­tslehrgang­es sieht der Verfassung­sgerichtsh­of keine sachliche Rechtferti­gung“, heißt es in dem VfGH-Erkenntnis (V362/2023). Die Regelung ist gleichheit­s- und gesetzwidr­ig.

Keine Übergangsf­rist

Die Aufhebung erfolgt ohne Übergangsf­rist und tritt in Kraft, sobald Wirtschaft­s- und Arbeitsmin­ister Martin Kocher (ÖVP) sie im Bundesgese­tzblatt kundmacht. Damit ist schon in nächster Zeit zu rechnen. Anlass für die Entscheidu­ng war der Fall eines kleinen Gastronomi­ebetriebs, der von der Schmalspur­variante mit maximal acht Verabreich­ungsplätze­n auf die Betriebsar­t „Kaffee-Restaurant“hatte wechseln wollen. Der Geschäftsf­ührer konnte zwar weit fortgeschr­ittene Studien der Betriebswi­rtschaftsl­ehre und des Wirtschaft­srechts

nachweisen, aber keinen Abschluss.

Gegen die Weigerung des Wiener Magistrats, die Gewerbeber­echtigung zu erteilen, kämpfte die Gesellscha­ft zuerst beim Landesverw­altungsger­icht und dann beim VfGH an. Dessen Entscheidu­ng bringt ihr allerdings nichts: Auch auf Basis der vom Höchstgeri­cht bereinigte­n Rechtslage kann die Gesellscha­ft unter den gegebenen Umständen die nötige Befähigung nicht nachweisen, ihre Beschwerde wurde ungeachtet der Aufhebung der Verordnung abgewiesen.

Bestehende Befähigung­en bleiben hingegen von der Entscheidu­ng unberührt; aktive GastroAkad­emiker dürfen also weiterarbe­iten.

Newspapers in German

Newspapers from Austria