Studienabschluss reicht nicht mehr für Wirtlizenz
Für die Gastgewerbeberechtigung reicht künftig nicht mehr der Abschluss eines beliebigen Studiums, entschied der Verfassungsgerichtshof. Schon jetzt aktive Gastro-Akademiker dürfen aber weiterarbeiten wie bisher.
Die Entscheidung hatte sich abgezeichnet: Wie „Die Presse“als Erste berichtete, hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) massive Bedenken dagegen, dass man in Österreich mit jedem beliebigen akademischen Studienabschluss den Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe erbringen kann. Jetzt hat das Höchstgericht die entsprechende Passage in der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung aufgehoben: Die Wirtlizenz für Akademikerinnen und Akademiker fällt somit.
Die Verordnung legt fest, welche Kenntnisse für die selbstständige Arbeit in der Gastwirtschaft nötig sind, wie Unternehmensführung,
Kostenrechnung, Marketing, Berufs- und Fachkunde, Recht, Technik und Hygiene. Von allen möglichen Zugängen zum Gewerbe – von der Lehre über berufsbildende höhere Schulen bis zur Tourismus-Fachakademie – ist bloß bei Universitätsstudien und Masterlehrgängen kein fachspezifischer Ausbildungsinhalt gefordert.
Sachliche Rechtfertigung fehlt
Das ist nach Einschätzung des Höchstgerichts eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung: „Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw. Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung“, heißt es in dem VfGH-Erkenntnis (V362/2023). Die Regelung ist gleichheits- und gesetzwidrig.
Keine Übergangsfrist
Die Aufhebung erfolgt ohne Übergangsfrist und tritt in Kraft, sobald Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) sie im Bundesgesetzblatt kundmacht. Damit ist schon in nächster Zeit zu rechnen. Anlass für die Entscheidung war der Fall eines kleinen Gastronomiebetriebs, der von der Schmalspurvariante mit maximal acht Verabreichungsplätzen auf die Betriebsart „Kaffee-Restaurant“hatte wechseln wollen. Der Geschäftsführer konnte zwar weit fortgeschrittene Studien der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts
nachweisen, aber keinen Abschluss.
Gegen die Weigerung des Wiener Magistrats, die Gewerbeberechtigung zu erteilen, kämpfte die Gesellschaft zuerst beim Landesverwaltungsgericht und dann beim VfGH an. Dessen Entscheidung bringt ihr allerdings nichts: Auch auf Basis der vom Höchstgericht bereinigten Rechtslage kann die Gesellschaft unter den gegebenen Umständen die nötige Befähigung nicht nachweisen, ihre Beschwerde wurde ungeachtet der Aufhebung der Verordnung abgewiesen.
Bestehende Befähigungen bleiben hingegen von der Entscheidung unberührt; aktive GastroAkademiker dürfen also weiterarbeiten.