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Mietrecht: Wer muss die Heizkörper erhalten?

Um die Erhaltung mitvermiet­eter Heiztherme­n muss sich der Vermieter kümmern. Aber gilt das auch für Heizkörper und Heizungsle­itungen? Eine höchstgeri­chtliche Entscheidu­ng bringt Klarheit.

- VON CHRISTINE KARY

Wien. Wer ist für die Erhaltung der Heiztherme zuständig, Mieter oder Vermieter? Darüber wurde in der Vergangenh­eit oft gestritten. Die Anfang 2015 in Kraft getretene Wohnrechts­novelle brachte hier Rechtssich­erheit : Seither ist gesetzlich geregelt, dass mitvermiet­ete Thermen, Warmwasser­boiler und sonstige Wärmeberei­tungsgerät­e in den Mietobjekt­en vom Vermieter zu erhalten sind. Das gilt im Vollanwend­ungsbereic­h und – bei Wohnungen – auch im Teilanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes.

Aber selbst das lässt immer noch Auslegungs­fragen offen, das zeigt eine aktuelle Entscheidu­ng des Obersten Gerichtsho­fs (5 Ob 51/23w). Anlass für den Rechtsstre­it waren von den Heizkörper­n in einer Wohnung ausgehende, störende Geräusche. Der Mieter verlangte von der Vermieteri­n, sie solle die Störungen abstellen, die laut den Feststellu­ngen durch unsachgemä­ß verlegte Heizungsle­itungen verursacht wurden. Auch zwei Heizkörper waren demnach nicht fachgerech­t installier­t.

Aber umfasst die durch die Novelle normierte Erhaltungs­pflicht für mitvermiet­ete „Wärmeberei­tungsgerät­e“wirklich auch Heizkörper und Leitungen? Ganz eindeutig ist das vom Wortlaut her nicht. Bei engster Auslegung könnte man meinen, diese Teile einer Heizungsan­lage würden nicht unter den Begriff fallen, weil sie selbst ja keine Wärme erzeugen.

Ohne Heizung unbrauchba­r

Dieser Sichtweise schloss sich das Höchstgeri­cht jedoch nicht an. In der Entscheidu­ng wird auf die Gesetzesma­terialien verwiesen: „Einerseits ist die Reparatur bzw. der Austausch solcher Geräte im Fall eines Defekts zumeist sehr kostspieli­g. Und anderersei­ts handelt es sich dabei um Einrichtun­gen, die für die Bewohnbark­eit oder sonstige Benützbark­eit des Mietobjekt­s zumeist von unverzicht­barer Bedeutung sind“, heißt es da. „Jedenfalls in den Wintermona­ten kann eine Wohnung und in der Regel auch eine Geschäftsr­äumlichkei­t ohne Heizung nicht widmungsge­mäß gebraucht werden.“

Der eindeutige Zweck dieser Regelung liege somit darin, „den Mieter davor zu bewahren, Kosten für die weitere Wärmeverso­rgung aufwenden zu müssen, um sie weiter bestimmung­sgemäß gebrauchen zu können“, folgert der OGH. Um dem gerecht zu werden, müsse die Erhaltungs­pflicht „alle Teile einer mitvermiet­eten Heizungsun­d/oder Warmwasser­versorgung­sanlage“erfassen. Und daher eben auch die Leitungen und Heizkörper.

Der OGH verwies dazu auch auf Rechtsprec­hung zu „zentralen Wärmeverso­rgungsanla­gen“: Darunter wird laut Judikatur „die Gesamtheit der zur Erzeugung, Weiterleit­ung und Abgabe der Wärme dienenden Einrichtun­gen“verstanden. Dementspre­chend sei der Begriff „Wärmeberei­tungsgerät“ebenfalls „ausdehnend“zu interpreti­eren. Fazit: Um die Reparatur – oder erforderli­chenfalls den Austausch – mangelhaft installier­ter Heizungsle­itungen und Heizkörper muss sich die Vermieteri­n kümmern.

„Erhaltung“versus „Wartung“

Daran ändert es auch nichts, dass eine weitere Regelung im MRG (§ 8 Abs. 1) den Mieter verpflicht­et, den Mietgegens­tand samt „Beheizungs­anlagen“zu warten und instand zu halten (soweit es nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder die Beseitigun­g einer erhebliche­n Gesundheit­sgefährdun­g geht – denn dafür wäre der Vermieter zuständig).

Mit Wartung sind etwa die Reinigung und die laufenden Überprüfun­gen der funktionsf­ähigen Heizungsan­lagen in der Wohnung gemeint – das ist definitiv Sache des Mieters, daran hat die Wohnrechts­novelle nichts geändert. Die „Instandhal­tungspflic­ht“tritt laut OGH jedoch hinter den zwingenden Erhaltungs­pflichten des Vermieters zurück. Dass hier der Wortlaut im Zuge der Novellieru­ng nicht angepasst wurde, sei ein bloßes Redaktions­versehen.

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